Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung – Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 35/81
Datum
13.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die gegen den Willen vorgenommene Fahrt eine Freiheitsberaubung/Entführung begründete und die sexuelle Nötigung sowie die gefährliche Körperverletzung im Fortbestand dieser Freiheitsberaubung begangen wurden. Damit liegen die Tatbestände durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB) vor; die darauf bezogene Einzelstrafe für die Verkehrsübertretung entfällt. Weitere Verfahrensrügen des Angeklagten wurden als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine andere Person gegen deren Willen an einen Ort bringt und dadurch deren Freiheit einschränkt, kann den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) oder der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) verwirklichen.

2

Besteht die Freiheitsberaubung fort, wenn der Täter später sexuelle Nötigung oder gefährliche Körperverletzung begeht, so können diese Tatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht und damit Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB gegeben sein.

3

Eine Freiheitsberaubung oder Entführung, die die anderen Taten objektiv umschließt, ist nicht kraft ihres Umfangs als minder schwere Tat auszulegen, die einer Klammerwirkung zu entziehen wäre.

4

Eine vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Formanforderungen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Ferdinand ████ aus ██ █████, geboren am █████ 1948 in ██████ ██████ ████████, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und § 358 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1980 dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Die für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesprochene Einzelstrafe entfällt, ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe insoweit zwei Monate Freiheitsstrafe) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe insoweit zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die nur vom Angeklagten selbst erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

Auf die Sachrüge war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass nach den Feststellungen der Angeklagte alle Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht hat.

Bereits mit der gegen den Willen des Opfers vorgenommenen Fahrt zum späteren Tatort hat der Angeklagte den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB), jedenfalls aber den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Diese Freiheitsberaubung dauerte noch an, als der Angeklagte schließlich die sexuelle Nötigung und die gefährliche Körperverletzung an seinem Opfer vornahm. Damit hat der Angeklagte sämtliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsberaubung oder die Entführung, welche die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfasst, ist dabei nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukäme.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Es verbleibt somit bei der vom Landgericht eingesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, da auszuschließen ist, dass im Falle einer Zurückverweisung das Landgericht auf die hier nur noch höchst-

zulässige Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (§ 358 Abs. 2 StPO) oder auf eine für den Angeklagten günstigere Freiheitsstrafe unter zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

Zitiert von (3)