Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Entführung und sexueller Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/82
- Datum
- 03.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straftaten, die durch ein und dasselbe Verhalten verwirklicht werden, können tateinheitlich im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen.
Eine Entführung (§ 237 StGB) kann als Dauerdelikt bereits mit der gewaltsamen Beseitigung einer Begleitperson beginnen und umfasst die Fortdauer bis zu nachfolgenden Tathandlungen; das Unbewusstsein des Opfers schließt die Anwendung nicht aus.
Der fehlende Strafantrag nach § 238 Abs. 1 StGB berührt das materiell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände nicht.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern und, wenn Schuld- und Unrechtsgehalt unverändert bleiben und eine günstigere Entscheidung durch den Tatrichter nicht zu erwarten ist, in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB das Strafmaß selbst bestimmen; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, sofern keine neue Verteidigungssituation entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. Januar 1982
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 271/82 Beschluss in der Strafsache gegen Sevastos H. aus █, geboren am █████ 1940 in ███ (Griechenland), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1982 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
Die vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe zwei Jahre sechs Monate) und wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (Einzelstrafe acht Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger schuldig gesprochen hat. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 14. Mai 1982 Bezug.
2. Lediglich das Konkurrenzverhältnis der vom Angeklagten begangenen Delikte hat die Strafkammer rechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen ihrer Annahme hat der Angeklagte sämtliche Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht.
a) Der Angeklagte – ein Taxifahrer – hatte den Auftrag übernommen, Doris ███ und Werner ██████ zu nächtlicher Stunde von ████████ nach █████ zu fahren. Als er während der Fahrt bemerkte, dass Doris ██████ infolge Trunkenheit eingeschlafen war, beschloss er, die Gelegenheit zu nutzen und sich an dem Mädchen sexuell zu vergehen. Um dies ungestört tun zu können, entledigte er sich des Werner ██████ gewaltsam (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 223a, 52 StGB) und fuhr mit der noch immer tief schlafenden Doris ████ auf einen Feldweg, wo er sexuelle Handlungen an ihr vornahm (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b) Dieses Verhalten erfüllt zugleich auch den Tatbestand des § 237 StGB. Dass Doris ████ die Ortsveränderung nicht wahrnahm, hindert angesichts ihres mutmaßlich entgegenstehenden Willens die Anwendung dieser Vorschrift nicht (BGHSt 25, 237). Die Entführung als Dauerdelikt (vgl. BGHSt 18, 29, 31) begann dabei bereits, als der Angeklagte sich des Werner ██████ gewaltsam entledigte, und sie dauerte noch an, als er die sexuellen Handlungen an dem Mädchen vornahm. Damit hat der Angeklagte sämtliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die Entführung, die die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfasst, ist nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukäme (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 – 4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 557/81 und vom 12. November 1981 – 4 StR 569/81). Der insoweit fehlende Strafantrag (§ 238 Abs. 1 StGB) ist auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluss (BGH, Beschluss vom 12. November 1981 – 4 StR 569/81).
Der Senat hat die Änderung im Schuldspruch selbst vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der von der Strafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe sowie der zugrunde liegenden Einzelstrafen. Gleichwohl bedurfte es vorliegend keiner Zurückverweisung an den Tatrichter zur erneuten Strafbemessung. Da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist, die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen und es in diesem besonderen Fall ausgeschlossen erscheint, dass ein neuer Tatrichter zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangen würde, hat der Senat in der Sache selbst entschieden und – in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB – das Maß der bisherigen Gesamtstrafe als Strafe festgesetzt.
Der Maßregelaussprach des angefochtenen Urteils wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.
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