Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft — Tateinheit bei Betrug und sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 343/82
Datum
20.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und sexueller Nötigung; die Revision wurde verworfen. Der BGH hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht zu beanstanden und bestätigt die Feststellungen zur Tatabfolge. Wegen bestehender Zweifel an einer Entführungsplanung wurde der Zweifelssatz angewandt; eine Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ rechtfertigt die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zweifelssatz (in dubio pro reo) gebietet bei unklarer Tatsachengrundlage die Annahme derjenigen Fallgestalt, die sich mit der für den Angeklagten günstigeren Beurteilung vereinbaren lässt.

2

Bleiben für den Nachweis eines Tatvorsatzes oder einer bestimmten Tatplanung erhebliche Zweifel, darf das Gericht von der nicht nachgewiesenen, dem Angeklagten günstigen Annahme ausgehen, ohne dass dadurch die Begründung der übrigen Rechtsfolgen berührt wird.

3

Die Frage, ob eine Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat, ist für die Prüfung der Tateinheit zwischen strafbaren Handlungen regelmäßig ohne Bedeutung.

4

Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von etwa 2,18 ‰ kann bei nachvollziehbarer Feststellung die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Januar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 343/82

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Harald S. ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1959 in ██████ (Österreich), wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur noch die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

1. Die Staatsanwaltschaft sieht einen sachlichrechtlichen Mangel insbesondere in der Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Betrugs und dem Verbrechen der sexuellen Nötigung. Diese Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils fasste der Angeklagte zwar den Entschluss, sexuelle Handlungen vorzunehmen, erst, nachdem er mit der Taxifahrerin die Fahrpreisangelegenheit durch Ausstellung eines Schuldscheins vorläufig geregelt hatte (UA S. 9). Dieser Sachverhalt würde die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden abgeurteilten Taten nicht rechtfertigen. Doch handelt es sich bei den insoweit getroffenen Feststellungen nur, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, um eine Annahme zugunsten des Angeklagten; ihm war nämlich nicht nachzuweisen, dass er schon bei Fahrtantritt oder noch während der Fahrt den Plan gefasst hatte, die Taxifahrerin nur deshalb an die abgelegene Ortlichkeit zu leiten, um dort sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können (UA S. 15). Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zwar nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Recht von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung wider Willen (§ 237 StGB) abgesehen ( UA S. 20), die

hier hätte erfolgen müssen, wenn der dem Angeklagten nicht nachweisbare Sachverhalt anzunehmen gewesen wäre (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl., § 237 Rdn. 9). Andererseits hätte die Verurteilung wegen Entführung nach § 237 StGB die abgeurteilten Straftaten zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 – 4 StR 271/82; Beschluss vom 13. Februar 1981 – 4 StR 35/81). Wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes war daher für die Konkurrenzfrage von dieser Fallgestaltung auszugehen, sodass das Landgericht im Ergebnis zu Recht Tateinheit zwischen den abgeurteilten Taten angenommen hat. Ob die Geschädigte wegen Entführung einen wirksamen Strafantrag gestellt hat (vgl. Bl. 6 d. A.), ist dabei ohne Bedeutung (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1982 – 4 StR 271/82).

2. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere durfte das Landgericht bei einer – in noch nachvollziehbarer Weise – festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,18 ‰ zur Tatzeit dem Angeklagten verminderte Steuerungsfähigkeit zubilligen.

Herdegen Kuhn Maul Schikora Foth

Zitiert (2)