Revision verworfen: Strafklageverbrauch durch Tateinheit (Trunkenheit, Entführung, Vergewaltigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 707/80
- Datum
- 15.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚Tat‘ im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und kann weiter reichen als der des materiellen Strafrechts (§ 52 StGB), umfasst diesen jedoch.
Stehen mehrere Straftatbestände zueinander in Tateinheit, führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines dieser Tatbestände zum Verbrauch der Strafklage hinsichtlich aller in Tateinheit stehenden Taten.
Eine Entführung, die die zur Folge hat, das Opfer in eine hilflose Lage zu versetzen und dadurch andere Delikte zu ermöglichen, kann als ‚Klammer‘ wirken und mit diesen Delikten Tateinheit begründen.
Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Strafantrags für einen der in Tateinheit stehenden Tatbestände berührt nicht die rechtliche Bewertung der Tat als einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 707/80 in der Strafsache gegen ██ den Schlosser Hubert ██████, dort geboren am ██████ 1960, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ███████████ in der Verhandlung, ██████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Oktober 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung für schuldig befunden, das Verfahren gegen ihn jedoch wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit der Mitangeklagten ███ die 17-jährige Annegret ███ vergewaltigt. Der Tat ging eine Fahrt im Pkw des ███████████ voraus, zu welcher beide das Mädchen im Anschluss an einen Gaststättenbesuch eingeladen hatten. Unterwegs fassten sie den Entschluss, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte bog daraufhin in einen Feldweg ein, wo beide versuchten, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Der Versuch scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Der Angeklagte fuhr daraufhin zum späteren Tatort weiter, einem unbewohnten Bauernhaus, in welchem dann beide – jeweils unter Mithilfe des anderen – gewaltsam den Geschlechtsverkehr erzwangen. Der Angeklagte, der das Fahrzeug führte, war infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren bezüglich der Trunkenheitsfahrt abgetrennt und insoweit gesondert Anklage erhoben. Der Angeklagte ist daraufhin durch das – rechtskräftige – Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 28. November 1979 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht ist der Auffassung, dass durch dieses Urteil ein Verbrauch der Strafklage auch bezüglich der Vergewaltigung eingetreten ist, und hat deshalb das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Die Ansicht der Revision, die Einstellung des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, weil insoweit ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei, ist unzutreffend. Die Strafklage ist vielmehr durch die genannte Verurteilung auch hinsichtlich der Vergewaltigung verbraucht. Der Angeklagte kann deshalb nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dieser Tat strafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
a) Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt den Bürger davor, wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt zu werden. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO, er reicht also weiter als der des materiellen Strafrechts, der sich aus § 52 StGB (Tateinheit) ergibt, umfasst diesen jedoch, so dass eine sachlich-rechtlich einheitliche Tat stets auch eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO ist (BVerfGE 45, 434, 435; BGH NJW 1980, 2718, 2719 = BGHSt 29, 28; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 – 4 StR 652/80, jeweils m. w. Nachw.).
b) Um eine solche sachlich-rechtlich und damit auch im Sinne des § 264 StPO einheitliche Tat handelt es sich hier. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich, dass die Trunkenheitsfahrt und die Vergewaltigung sachlich-rechtlich eine Einheit bilden, weil die dabei verwirklichten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.
Der Angeklagte hat mit der Fahrt zu dem Tatort nicht nur den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, sondern auch den der Entführung wider Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht, denn er hat Annegret ███ jedenfalls nach dem auf dem Feldweg infolge ihrer Gegenwehr der erste Vergewaltigungsversuch gescheitert war – gegen ihren Willen mit dem Fahrzeug, und damit unter Gewaltanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1977 – 4 StR 176/77 – m. w. Nachw.), an den abgelegenen Tatort gebracht und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu der Vergewaltigung ausgenutzt. Da diese Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Tatopfers begangen worden ist, besteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, 29 ff.). Die Trunkenheit im Verkehr ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit dem Pkw, verwirklicht worden, sie steht deshalb zu dieser ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung, welche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfasst, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt (vgl. Vogler in LK 10. Aufl., § 52 StGB Rdn. 29), anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 – 4 StR 504/72, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1973, 556).
Ob bereits der Transport der Geschädigten in dem Pkw zum Tatort als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1977 – 4 StR 176/77), und deshalb schon aus diesem Grunde Tateinheit vorliegt, kann danach offen bleiben.
Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO handelt und damit Strafklageverbrauch eingetreten ist. Auf die Frage, ob wegen der Entführung Strafantrag nach § 238 Abs. 1 StGB gestellt worden ist, kommt es dabei nicht an, weil der Strafantrag das rechtliche Verhältnis der Straftatbestände zueinander und damit die Beurteilung des Tatgeschehens als einheitliche Tat nicht berührt. Die Einstellung des Verfahrens besteht somit zu Recht.
c) Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ihre Darlegungen gehen schon deshalb fehl, weil sie übersieht, dass sich der Angeklagte der Entführung wider Willen der Entführten schuldig gemacht hat, die – wie aufgezeigt – zu den anderen Straftatbeständen im Verhältnis der Tateinheit steht und das gesamte Tatgeschehen schon aus diesem Grund als einheitliche Tat zu bewerten ist. An dieser Bewertung kann auch der Hinweis der Revision auf die vorstehend genannte Entscheidung BGH NJW 1980, 2718 nichts ändern, denn die dieser Entscheidung zugrunde liegende „Dauerstraftat des § 129 StGB ist wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestandes mit anderen Dauerstraftaten“ und damit auch mit der vorliegenden Tat „nicht vergleichbar“ (BGH NJW 1980, 2718, 2719). Schließlich geht auch der Hinweis des Generalbundesanwalts auf das in dieser Entscheidung genannte Gebot materieller Gerechtigkeit fehl. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Gebot – das dort nur beiläufig und im Hinblick darauf erwähnt wird, dass bei dem genannten Dauerdelikt die Annahme einer einzigen Tat zur Privilegierung einer ganzen Tätergruppe führen würde – den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG einschränken kann. Im vorliegenden Fall, in welchem der Strafklageverbrauch allein auf die unzutreffende rechtliche Bewertung der Tat durch die Staatsanwaltschaft und ihr daraus folgendes nicht sachgerechtes prozessuales Vorgehen zurückzuführen ist, besteht jedenfalls kein Anlass, eine solche Einschränkung in Erwägung zu ziehen.
Die Revision muss deshalb verworfen werden.
| Salger | Hürxthal | Goydke | |||
| Spiegel | Knoblich |