Revision verworfen: Klassifizierung einer Maschinenpistole und Bewährungsfrage im Waffenstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/86
- Datum
- 16.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als vollautomatische Selbstladewaffe gilt eine Schusswaffe, die durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgeben kann, ohne von Hand nachgespannt werden zu müssen; solche Waffen sind von halbautomatischen Selbstladewaffen begrifflich zu unterscheiden.
Die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters tragen die rechtliche Einordnung der Waffe; weichen Tenor und Urteilsgründe insoweit voneinander ab, kann das Rechtsmittelgericht die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend berichtigen.
Die Unterlassung einer ausdrücklichen Erörterung der Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in den Urteilsgründen ist nur dann ein Sachmangel, wenn die Umstände des Einzelfalls die Annahme besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB nahelegen.
Eine Strafschärfung wegen Besitzes oder Veränderung einer hochgefährlichen Kriegswaffe ist zulässig, wenn durch die konkreten Veränderungen die Eignung zur Begehung schwerer Straftaten nachvollziehbar dargelegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Oktober 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 62/86 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Bergmann Bok-Jin am ██████ 1949 in ██ ███ ███ (Korea), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Leitsatz
(fehlt im Original)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1985 wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird jedoch dahin berichtigt, dass an die Stelle des § 52a Abs. 1 WaffG § 52a Abs. 1 Nr. 2 WaffG tritt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition und Führen einer Schusswaffe (Fall 1) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Munition (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die im Urteilstenor näher bezeichnete Maschinenpistole und Patronen sind eingezogen worden.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Schuldspruch, Strafausspruch und Einziehungsanordnung halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Anlass zur Erörterung besteht nur in folgender Hinsicht:
1. Obgleich der Angeklagte im Fall 2 laut Urteilstenor wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe verurteilt worden ist, heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 9) hierzu:
> „Aus dem verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 10.10.1985 ergibt sich, dass es sich bei der US-Maschinenpistole ‚Guide‘, Mod. M 3, Kal. 45 auto, nicht, wie irrtümlich angenommen, um eine vollautomatische, sondern um eine halbautomatische Selbstladewaffe handelt. Diese Waffe ruft jedoch ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervor, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist (§ 37 I Ziff. 6 III WaffG).“
Diese rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Waffe wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach handelte es sich um eine Maschinenpistole, aus der mehrmals Schüsse abgegeben werden konnten, wobei bis zu drei Patronen „gezündet bzw. durch Feuerstöße (oder Dauerfeuer) bei einmaliger Betätigung des Abzugs verfeuert“ wurden (UA S. 4).
Bei Schusswaffen, die zur Abgabe von Feuerstößen geeignet sind, handelt es sich um vollautomatische Selbstladewaffen, bei denen durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können, ohne dass es erforderlich ist, sie von Hand wieder zu spannen und den Verschluss wieder nachzuladen. Halbautomatische Selbstladewaffen sind dagegen solche, bei denen vor jedem einzelnen Schuss der Abzug betätigt werden muss und hierdurch die Waffe zugleich wieder geladen wird, ohne dass es erforderlich ist, sie von Hand wieder zu spannen (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 1 WaffG Bem. 8e; § 37 WaffG Bem. 2 zu Buchst. c). Da die in Rede stehende Waffe nach den Feststellungen eine vollautomatische Maschinenpistole war, während der Urteilstenor von den Urteilsgründen unrichtig als halbautomatische Selbstladewaffe gedeckt wird, hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 WaffG; nicht Nr. 1) entsprechend berichtigt.
2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt auch insoweit, als der Tatrichter dem Angeklagten im Fall 2 straferschwerend angelastet hat, dass es sich bei der Maschinenpistole um eine hochgefährliche Kriegswaffe handelte, die durch ihre Veränderung – Entfernung der Schulterstütze, Verkürzung des Laufes und Anbringung eines Tragegriffs – zur Begehung von schweren Straftaten geeignet war (UA S. 10).
3. Ein Rechtsfehler liegt hier auch nicht darin, dass die Strafkammer – ohne sich dazu in den Urteilsgründen zu äußern – die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Dass die Möglichkeit einer Strafaussetzung übersehen und mithin nicht geprüft worden wäre (vgl. BGHSt 6, 68 f.), schließt der Senat aus. Das Fehlen einer Stellungnahme zur Aussetzungsfrage in den Urteilsgründen wäre ein Sachmangel nur dann, wenn die Umstände des Falles eine Strafaussetzung nahegelegt hätten (BGHSt 6, 167, 172; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1984 – 4 StR 17/84, 19. April 1985 – 2 StR 59/85 und 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85). Daran fehlt es. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich die Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf. Zwar lagen einige Strafmilderungsgründe vor. Der Angeklagte war im Fall 1 im Wesentlichen geständig. Er lebte in beengten finanziellen Verhältnissen. Er entschloss sich um der geringen Belohnung willen zur Tat. Außerdem ging in beiden Fällen die Tatinitiative nicht von ihm aus. Indessen war das Gewicht dieser Strafmilderungsgründe weder einzeln noch insgesamt derart, dass die Strafkammer Anlass gehabt hätte, die Annahme besonderer Umstände in Erwägung zu ziehen und die Frage der Strafaussetzung in den Urteilsgründen zu erörtern.
Die Revision des Angeklagten ist demgemäß zu verwerfen.
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