Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 419/87
Datum
24.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach tätlichem Versuch sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Der BGH ändert den Schuldspruch: Freiheitsberaubung (§239) steht in Tateinheit zur versuchten sexuellen Nötigung und der Straßenverkehrsgefährdung, eine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung (§240) entfällt. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Entführung nach § 237 StGB setzt die tatsächliche Vornahme einer sexuellen Handlung voraus; der bloße Versuch einer solchen Handlung reicht für § 237 StGB nicht aus.

2

Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist bereits verwirklicht, wenn das Opfer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt und festgehalten wird; die Freiheitsberaubung dauert an, solange die Beschränkung der Bewegungsfreiheit andauert, auch bei Zweckänderung des Täters.

3

Besteht neben der Freiheitsberaubung ein eigener Tatvorsatz zu weiteren Delikten (z. B. sexuelle Nötigung, vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung), führt die über das für die andere Tatnotwendige hinausgehende Freiheitsberaubung zur Tateinheit der Delikte.

4

Die speziellere Vorschrift der Freiheitsberaubung schließt eine gesonderte Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) aus, soweit die Nötigungshandlung in den Tatbestand der Freiheitsberaubung aufgeht.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Würdigung anders hätte verteidigen können; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 419/87 in der Strafsache gegen ████ aus Essen, geboren am ████████, Ernst Bruno ██, geboren am ████ 1963 in ████, wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Maier, B. Goydke, Jahnke, Dr. █ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. April 1987

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 6. Juli 1986 nach einem Gaststättenbesuch gegen 2.25 Uhr in angetrunkenem Zustand (1,85 ‰ um 3.15 Uhr) zu einem Taxistand im Stadtgebiet von Essen. Dort erblickte er die in zweiter Position wartende Taxiunternehmerin ████. Frau ████ gefiel ihm, und er hatte das Verlangen, mit ihr in sexuellen Kontakt zu kommen. „Aus diesem Grunde fasste er unverzüglich den Plan, sich von der Zeugin in eine unbewohnte Gegend chauffieren zu lassen, um dort an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen“ (UA 6). Er stieg an der Beifahrerseite des Taxis ein, gab eine fingierte Adresse an und hatte „schon konkrete Vorstellungen entwickelt, die Zeugin auf ein einsames Firmengelände an der ███ Straße zu dirigieren“. Auf ihre Vorhaltungen, sie sei noch nicht an der Reihe, entgegnete er, nur in ihrem Taxi fahren zu wollen. Frau ████ war arglos, weil ein solches Kundenverlangen „hin und wieder vorkam“, und fuhr, nachdem sie sich mit ihrem Vordermann verständigt hatte, nach den Anweisungen des Angeklagten bis zu einem Firmengelände an der ███ Straße. Dort forderte der Angeklagte sie zum Halten auf und verlangte dann, Licht und Motor auszuschalten. Sie folgte der Aufforderung, betätigte jedoch rasch die Funktaste und sendete einen Notruf. Der Angeklagte schlug ihr auf die Finger und verlangte, den Funk abzuschalten, ehe sie weitere Angaben machen konnte. „Nunmehr hielt der Angeklagte die Zeugin mit dem rechten Arm fest und drehte behende mit der linken Hand die Rückenlehne herunter, wodurch die Zeugin in eine liegeartige Position gebracht wurde. Nunmehr beugte sich der Angeklagte über die Zeugin und versuchte, sie zu küssen“ (UA 7). Frau ██ gelang es jedoch, auszuweichen und auf dem Sitz weiter nach unten zu rutschen; dabei erreichte sie den Alarmknopf an der Lenksäule und betätigte ihn.

Als daraufhin die Hupe ertönte und das Licht sowie die Blinker am Fahrzeug angingen, war der Angeklagte „völlig überrascht und unverzüglich ernüchtert“. Auf sein Verlangen stellte Frau ███ die Alarmanlage außerhalb des Fahrzeugs ab. Während des Aussteigens gelang es ihr, rasch die Funktaste zu drücken und ihre Position durchzugeben. Der Angeklagte riss daraufhin die Funktaste ab und „geriet jetzt in Panik“. „Er hatte jegliches Verlangen gegenüber der Zeugin █ ███ verloren und wollte sich nur noch nach Hause absetzen lassen“. Zur Durchführung dieses Plans nahm er Frau ██ ██ bei der Hand, „damit sie ihm auch nicht entweichen konnte, und begab sich mit der Zeugin zur Beifahrertür“. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz und zog die Zeugin in das Fahrzeug auf seinen Schoß. Nachdem das Fahrzeug geschlossen war, „schob er die Zeugin langsam von seinem Schoß herunter auf den Beifahrersitz“ und setzte sich auf den Fahrersitz (UA 8). Er startete das Fahrzeug und fuhr in Richtung seiner Wohnung. Dabei wurde das Taxi von einem Polizeifahrzeug, das durch den Notruf alarmiert worden war, bemerkt und verfolgt. Als der Angeklagte das erkannte, steigerte er die Geschwindigkeit auf 100 bis 120 km/h, überfuhr mehrere Kreuzungen bei Rotlicht und geriet in einer Kurve ins Schleudern, wobei sich das Fahrzeug einmal um die eigene Achse drehte und gegen eine Bordsteinkante geschleudert wurde; dabei wurden eine Felge und die Hinterachse beschädigt (ca. 800 DM Schaden). Obwohl Frau ███ wiederholt bat, sie aussteigen zu lassen, und dem Angeklagten auch Geld anbot, ließ er sich nicht darauf ein, sondern setzte, verfolgt von mehreren Polizei- und Taxifahrzeugen, seine rasende Fahrt fort, bis er schließlich durch mehrere quergestellte Polizeifahrzeuge zum Anhalten veranlasst wurde.

Soweit das Landgericht, das den Versuch einer Vergewaltigung und das Vorliegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite verneint hat, den Angeklagten eines Versuchs der sexuellen Nötigung (§§ 178, 22 StGB) und einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 2a und d StGB) für schuldig befunden hat, ist seine Würdigung nicht zu beanstanden. Seine Auffassung, die beiden Delikte stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit und der Angeklagte sei außer wegen Freiheitsberaubung auch noch wegen Nötigung zu bestrafen, hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier allerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten vor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt 18, 29, 31; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1984 – 4 StR 17/84), zur Tateinheit zusammengefasst. Der Anwendung von § 237 StGB steht zwar nicht entgegen, dass Frau ████ das Fahrzeug selbst zu dem einsamen Gelände gelenkt hat; ihr durch Täuschung über das eigentliche Ziel der Fahrt und damit durch List erschlichenes Einverständnis ist unbeachtlich und kann infolgedessen keine tatbestandsausschließende Wirkung haben (BGHSt 32, 267, 269/270). Die Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB sind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere Tatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235; 32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist. Da der Versuch des § 237 StGB nicht strafbar ist, genügt insoweit das Ansetzen zu einer sexuellen Handlung nicht; der Tatbestand setzt vielmehr die Vornahme einer solchen Handlung voraus (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl., § 237 StGB Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl., § 237 StGB Rdn. 13, 14; BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 – 1 StR 216/76). Eine sexuelle Handlung lag bei dem missglückten Kussversuch des Angeklagten jedoch – noch – nicht vor; sein Verhalten war im Hinblick auf das durch § 237 StGB geschützte Rechtsgut nicht von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB.

b) Der Angeklagte hat jedoch bereits von dem Zeitpunkt an, als er Frau ██ ██████ dem Anhalten vor dem Firmengelände auf dem Fahrersitz festhielt, um sie zu küssen, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dieses Delikt war auch nicht beendet, als der Angeklagte sein sexuelles Vorhaben aufgab und sich zur Flucht entschloss, sondern dauerte weiter an: Wie die Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte nämlich während des gesamten Aufenthalts auf dem Firmengelände und während der anschließenden Rückfahrt nicht daran gedacht, Frau ███ freizulassen, sondern hat immer wieder Vorkehrungen getroffen, um ihr Entkommen zu verhindern. Dass sein Verhalten nach dem Ende des Versuches der sexuellen Nötigung einem anderen Ziel diente, ändert nichts daran, dass Frau ███ ohne Unterbrechung ihrer Bewegungsfreiheit beraubt war. Sein Verhalten ging damit wesentlich über das hinaus, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört, so dass hier die Verletzung des § 239 Abs. 1 StGB nicht in der Bestrafung nach § 178 StGB aufgeht, sondern Tateinheit zwischen beiden Delikten gegeben ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27).

Eine Verurteilung nach § 239 StGB scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil ein Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn seine Handlungen lediglich einer Entführung gemäß § 237 StGB dienten, und weil dies auch dann gelten soll, wenn mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch der Entführung vorliegt und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluss vom 4. April 1978 – 5 StR 127/78; Lackner, 17. Aufl., § 238 StGB Anm. 1). Im vorliegenden Fall hat die Verletzte nämlich rechtzeitig (am 5. August 1986 – Bl. 27 d. A.) Strafantrag gestellt.

Die beim Ansetzen zu dem Versuch des § 178 StGB begonnene und erst beim Abbruch der Rückfahrt vor der Polizeisperre beendete Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB fasst somit die während der Begehung dieses Delikts außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 178, 22 StGB und des § 315c StGB zur Tateinheit zusammen.

c) Die weitere Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Nötigung gemäß § 240 StGB entfällt. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift damit begründet, dass der Angeklagte Frau ██████ genötigt habe, während seiner Flucht im Fahrzeug zu bleiben (UA 14). Dieses Verhalten wird jedoch bereits durch die speziellere Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB erfasst, so dass daneben eine Bestrafung wegen Nötigung nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 30, 235). Soweit sich zu Beginn der Freiheitsberaubung deren Zweck nicht darin erschöpfte, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthalts zu hindern, sondern auch der gewaltsamen Vornahme sexueller Handlungen dienen sollte, gehört die darin liegende Nötigungshandlung zum Tatbestand des § 178 StGB und geht in diesem auf (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 240 StGB Rdn. 17).

Der Angeklagte hat sich somit einer versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können, wenn die Anklage von dem zutreffenden rechtlichen Verhältnis der verletzten Vorschriften ausgegangen wäre. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Anordnung der Maßregel wird nicht berührt und bleibt bestehen.

SalgerMaierJahnke
LaufhütteGoydke
Revision: Tateinheit von Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung — Themis