Amtliche Schweigepflichtverletzung als pflichtwidrige Amtshandlung i.S.d. §§ 332, 333 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 115/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung i.S.d. § 136a Abs. 1 StPO ist nur insoweit unzulässig, als sie eine nach dem Strafverfahrensrecht unzulässige Maßnahme zum Gegenstand hat.
Die Ankündigung einer zulässigen (vorläufigen) Festnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen begründet kein Verwertungsverbot nach § 136a StPO.
Beamter im Sinne der Beamtendelikte ist auch, wer aufgrund eines (auch privatrechtlichen) Dienstverhältnisses durch zuständigen Hoheitsakt zu staatlichen, aus der Staatsgewalt abgeleiteten Aufgaben berufen ist.
Die Verletzung der amtlichen Schweigepflicht stellt stets eine in das Amt einschlagende, pflichtwidrige Handlung im Sinne der §§ 332, 333 StGB dar, auch wenn sie äußerlich im privaten Bereich erfolgt.
Der für § 332 StGB erforderliche Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Vorteil nach dem Willen der Beteiligten die Gegenleistung für die pflichtwidrige Handlung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 18. Dezember 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Hilfsaufseher Bernhard Claus, geboren am ███ 1927 in ████, wegen passiver schwerer Bestechung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 1952 am 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin,
als beisitzende Richter;
Gerichtsassessor Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ im mittleren Justizdienst als Hilfsarbeiter, ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Verletzung der amtlichen Schweigepflicht ist eine in das Amt einschlagende, pflichtwidrige Handlung im Sinne der §§ 332, 333 StGB.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte war von Mai 1951 bis zu seiner fristlosen Entlassung im April 1952 Hilfsaufseher in der Strafanstalt in ███. Er hatte seinen Dienst u. a. auch in der Abteilung für sog. Kriegsverbrecher zu verrichten.
Auf Anregung des früheren Mitangeklagten ████████, der von der Anklage der Anstiftung zum Verbrechen nach § 332 StGB freigesprochen worden ist, machte der Angeklagte in der Strafanstalt heimlich eine Reihe fotografischer Aufnahmen vom Leben der sog. Kriegsverbrecher in der Gefangenschaft. Die Aufnahmen bot er der Illustrierten Zeitschrift „Revue“ zum Kauf an. Später verkaufte er der Illustrierten Zeitschrift „Revue“ die Bilder samt den Filmen und verwendete sie zu einem zweiseitigen Bildbericht mit der Überschrift „Hinter den Mauern von ███“ in der Ausgabe vom 26. April 1952. Der Angeklagte erhielt hierfür vereinbarungsgemäß den Betrag von 800 DM und für eine später veröffentlichte dritte Bildseite weitere 300 DM.
Bei den Verhandlungen über den Kauf der Aufnahmen erzählte der Angeklagte dem Mittelsmann der „Revue“, wie er die Aufnahmen gemacht habe. Er schilderte, wie er in die Abteilung der Kriegsverbrecher gelangt sei und welche Persönlichkeiten die Aufnahmen im Einzelnen darstellten, und beschrieb die Lebensweise der Kriegsverbrecher sowie die allgemeinen Verhältnisse in dieser Abteilung der Strafanstalt.
Wegen dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Wochen verurteilt worden.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge.
Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Verwertung der Aussage des ██████████ vom 25. April 1953 durch den Staatsanwalt Dr. ███, soweit der Angeklagte hierbei zugestanden hat, den Entschluss zur Veräußerung der Aufnahmen nicht erst nach deren Anfertigung, sondern schon vorher gefasst zu haben. Sie rügt die Verletzung des § 136a StPO, weil der Angeklagte zu diesem Geständnis durch die Drohung des Staatsanwalts Dr. ███ veranlasst worden sei: „Überlegen Sie mal, schließlich ist es ja nicht gleichgültig, wo Sie die Nacht verbringen werden.“
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung vorgetragen, ihm sei bei der Vernehmung gesagt worden, dass es für ihn kaum ein Nachspiel geben werde, wenn er alles so darstellen würde, wie es die Vernehmungsbeamten wünschten. Die Strafkammer hat diese Schilderung des Vorfalls auf Grund der Aussagen der beteiligten Zeugen als widerlegt erachtet. Sie hat aber nicht ausschließen können, dass Staatsanwalt Dr. ███ gegenüber dem Angeklagten die von der Revision vorgetragene Äußerung getan hat. Sie hat diese Äußerung dahin ausgelegt, dass Dr. ███ auf eine vorläufige Festnahme des Angeklagten anspielen wollte, hierin jedoch keine unzulässige Drohung im Sinne des § 136a StPO erblickt.
Dem ist im Ergebnis beizutreten. Die Äußerung des Staatsanwalts Dr. ███ enthielt zwar die Ankündigung eines Übels und war damit eine Drohung, die die freie Willensentschließung des Angeklagten über Inhalt und Umfang seiner Aussage beeinträchtigen konnte. Eine solche Drohung ist jedoch nach § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO nur insoweit verboten, als sie eine nach dem Strafverfahrensrecht unzulässige Maßnahme zum Gegenstand hat.
Das traf im vorliegenden Fall nicht zu. Das Urteil enthält zwar keine Ausführungen darüber, ob das Verhalten des Angeklagten bei seiner Vernehmung die Annahme eines gesetzlich vorgesehenen Festnahmegrundes rechtfertigte. Indes lässt der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ausreichend erkennen, dass ein solcher Grund gegeben war. Der Angeklagte war eines Verbrechens der schweren passiven Bestechung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Das Leugnen des Angeklagten ließ auch befürchten, dass er sich, falls er vor Aufklärung des Sachverhalts auf freiem Fuß gelassen würde, mit dem damals noch nicht vernommenen ehemaligen Mitbeschuldigten ████████ in Verbindung setzen und diesen beeinflussen würde (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Wegen der Gefahr im Verzug bestand auch die Möglichkeit, den Angeklagten vorläufig festzunehmen (§ 127 Abs. 2 StPO). Die Androhung der vorläufigen Festnahme durch den Staatsanwalt Dr. ███ verstieß daher nicht gegen § 136a StPO, so dass die von der Revision angefochtene Verwertung des Geständnisses des Angeklagten nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH 1 StR 393/51 vom 30. Oktober 1951; BGHSt 1, 387). Die sachliche Richtigkeit dieses Geständnisses wurde übrigens durch den früheren Mitangeklagten ████████ bestätigt, der ohne irgendwie unter Druck gestanden oder sonstwie beeinflusst worden zu sein, bei seinen Vernehmungen angegeben hat, dass er und der Angeklagte von Anfang an, nicht erst nach Fertigstellung der Aufnahmen, deren gewinnbringende Verwertung ins Auge gefasst hätten.
II. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.
1.) Die Strafkammer hat die Beamteneigenschaft des Angeklagten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 359 StGB mit Recht bejaht. Nach dieser ist Beamter im Sinne des Strafgesetzbuchs und damit auch der sog. Beamtendelikte nicht nur derjenige, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstgewaltverhältnis zum Staat steht – also der Beamte im staatsrechtlichen Sinne –, sondern auch jeder, der im Rahmen eines Dienstvertrags oder eines sonstigen privatrechtlichen Verhältnisses durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 51, 166; 60, 139, 141; 62, 24, 26; 67, 299, 300; 74, 105, 106; BGHSt 2, 119, 120; BGH 4 StR 102/50 vom 9. März 1951; 1 StR 89/51 vom 13. November 1951 in NJW 1952, 191).
Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen und, wie die Revision anregt, den sog. Beamtendelikten einen anderen Begriff des Beamten zugrunde zu legen als den der §§ 115, 114 StGB.
Die Strafkammer hat es allerdings unterlassen, im Urteil anzugeben, welche „nach Landesrecht zuständige Stelle“ den Angeklagten zum Gefangenenaufseher bestellt hat und welche Dienstverrichtungen dieser im Einzelnen wahrzunehmen hatte. Dass der Angeklagte jedoch nur durch die hierfür zuständige Behörde „als Hilfsaufseher bei der Strafanstalt in ███ ins Angestelltenverhältnis übernommen“ worden ist, ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus der Tatsache, dass er nach den Urteilsfeststellungen dem Oberverwalter des Gefängnisses unterstand. Ebenso kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte als Hilfsaufseher mit der Beaufsichtigung und Bewachung der in ███ inhaftierten Gefangenen zum Zwecke ihrer Festhaltung betraut war (vgl. Ziff. 18 der Vorläufigen Strafvollzugsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1948 – IV 4400 – 17 –). Das war anerkanntermaßen eine Tätigkeit, die sich aus der Staatsgewalt ableitete, der Verwirklichung staatlicher Zwecke diente und nicht nur ganz untergeordneter Natur war.
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist daher entgegen der Meinung der Revision nach allgemeinem Strafrecht, nicht nach den §§ 3, 6 der VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) i. d. F. vom 22. Mai 1943 (RGBl. I S. 351) zu beurteilen.
2.) Die Veräußerung der fotografischen Aufnahmen und die dazu gegebenen mündlichen Erläuterungen enthielten, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, einen Verstoß gegen die dem Angeklagten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und damit eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB. Eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch der Amtsstellung stellt keine Privatätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung dar (RGSt 69, 393, 394; 70, 166, 172; BGH 5 StR 126/52 vom 6. März 1952; vgl. auch RGSt 77, 75, 76).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Reichsgericht schon in einem Urteil vom 9. Juni 1896 (RGSt 28, 424) die private Mitteilung einer amtlich geheim zu haltenden Angelegenheit als Verletzung der Amtspflicht im Sinne der §§ 332, 333 StGB erklärt. In RGSt 37, 354, 355 ist die Mitteilung von Tatsachen, die der Beamte lediglich durch sein Amt erfahren hat, soweit dadurch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder eine sonstige Anordnung eines Vorgesetzten verletzt wird, allerdings unter Missbilligung der weitergehenden Ansicht, dass ein Beamter seine auf Grund amtlicher Tätigkeit erlangten Kenntnisse nie im Privatinteresse verwerten dürfe, weil sich dies mit seinen Pflichten ganz allgemein nicht vertrage. Auch die Urteile RGSt 70, 166, 172 und RG in GoltdArch 62, 326 sahen die Verletzung der amtlichen Schweigepflicht grundsätzlich als eine in das Amt des Beamten einschlagende pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB an.
Der Senat tritt dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, gegen die, soweit ersichtlich, abgesehen von Frank, 18. Aufl. Anm. I zu § 332 StGB, in der Rechtslehre im Schrifttum keine Einwendungen erhoben worden sind (u. a. Ebermayer, 6. Aufl. 1951 Anm. 2b zu § 332 StGB; Olshausen, 11. Aufl. 1927 Anm. 2 zu § 332 StGB; Schönke, 6. Aufl. 1952 Anm. 4 zu § 332 StGB), bei. Sie entspricht dem Gesetzeszweck und den Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes und ist mit dem Begriff der in das Amt einschlagenden pflichtwidrigen Handlung, wie er vom BGH im Urteil 5 StR 126/52 vom 6. März 1952 übernommen worden ist, ohne weiteres vereinbar.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit steht ihrer Natur nach in untrennbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Obliegenheiten des zur Geheimhaltung verpflichteten Beamten und gehört zu seinem ständigen Aufgabenkreis; ihre Verletzung durch Mitteilung von Tatsachen oder Vorgängen, die ihr unterfallen, ist daher immer eine in das Amt einschlagende (pflichtwidrige) Handlung, mag sie auch äußerlich im privaten Lebensbereich des Beamten erfolgen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch § 6 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen. Es wäre wenig verständlich, wenn sich der Nichtbeamte wegen des eigennützigen Missbrauchs der infolge seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Organisation, Maßnahmen einer Behörde oder Ordnung strafrechtlich zu verantworten hätte, während die eigennützige Verwertung solchen Wissens unter Bruch der Verschwiegenheitspflicht durch einen Beamten kriminell nicht strafbar wäre, wenn nicht die besonderen Tatbestände des Landesverrats (§ 92 StGB, jetzt § 100c StGB) oder der §§ 353b oder 353c StGB vorliegen.
Die Pflicht des Angeklagten zur Amtsverschwiegenheit ergab sich nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts aus Ziff. 34 der oben erwähnten Vorläufigen Strafvollzugsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der mindestens die Natur einer verbindlichen Dienstanweisung zukommt. Danach dürfen die Beamten der Strafvollzugsanstalten die ihnen dienstlich bekannt gewordenen persönlichen und anderen Verhältnisse oder Angelegenheiten von Gefangenen nur in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben und nur zu dienstlichen Zwecken anderen Personen und Stellen mitteilen. Darüber hinaus dürfen nur der Anstaltsleiter und die von ihm dazu ermächtigten Beamten Dritten auf berechtigtes Verlangen über Gefangene und Verwahrte Auskunft geben.
Gegen diese Vorschrift hat der Angeklagte durch die Weitergabe und Erläuterung des von ihm angefertigten Bildmaterials verstoßen. Die Ausführungen, mit denen die Revision darzulegen versucht, dass das Fotografieren mit dem Angeklagten nichts zu tun gehabt habe, liegen neben der Sache; denn die Strafkammer hat die Amtspflichtverletzung des Angeklagten nicht in der Anfertigung der Aufnahmen als solcher, sondern in deren Veräußerung zum Zwecke der Veröffentlichung erblickt.
3.) Auch der Angriff der Revision gegen die Annahme des nach § 332 StGB erforderlichen Zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung des Angeklagten und dem für die Aufnahmen erzielten Erlös (800 DM und 300 DM) geht fehl (vgl. RGSt 77, 75, 76).
Die Strafkammer hat diesen Zusammenhang ausdrücklich festgestellt. Er ergibt sich auch zweifelsfrei aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils, nach der die erheblichen Geldbeträge nach dem Wissen und Wollen der Beteiligten die Gegenleistung für die pflichtwidrige Überlassung des Bildmaterials waren.
Wenn die Revision demgegenüber behauptet, der Angeklagte habe die Aufnahmen aus einer Art „Künstlerstolz“ auch dann zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, wenn er nichts dafür bekommen hätte, so wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Danach haben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ████████ von Anfang an die gewinnbringende Verwertung der Aufnahmen geplant, der Angeklagte hat sodann die hergestellten Bilder der „Revue“ zum Kauf angeboten und diese erst nach der Einigung über die Höhe des Entgelts und Zug um Zug gegen die Auszahlung von zunächst 800 DM herausgegeben.
4.) Nach der inneren Tatseite hat die Strafkammer unter Angabe der Beweistatsachen bedenkenfrei ausgeführt, der Angeklagte sei sich des Umstandes bewusst gewesen, dass sein Tun die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzte. Sie hat weiter dargelegt, dass sich sowohl der Angeklagte als auch der Mittelsmann der „Revue“ des Zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und der Vorteilsgewährung bewusst waren. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht, ob der Angeklagte seine Beamteneigenschaft kannte. Dies ergibt sich jedoch mit hinreichender Gewissheit aus der Art seiner Verpflichtung beim Dienstantritt, aus der ihm dabei erteilten Belehrung, dass er als Beamter im strafrechtlichen Sinne gelte, und aus der Urteilsfeststellung, dass er sich der Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bewusst gewesen sei.
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sich, selbst wenn er sich der Dienstwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, keinesfalls kriminell strafbar machen und eine Bestechung begehen wollen, ist unerheblich. Das Bewusstsein, Unrecht zu tun, erfordert auch nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (GSSt 2/52) weder die Kenntnis der Strafbarkeit noch die Kenntnis der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift (BGHSt 2, 194, 202).
Die Strafzumessung lässt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dem Angeklagten sind mildernde Umstände nach § 332 Abs. 2 StGB zugebilligt und weitgehende Strafmilderungsgründe zugutegehalten worden. Eine Umwandlung der verhängten Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe nach § 27b StGB war, wie die Revision selbst nicht verkannt hat, wegen der Verbrechensnatur der Straftat nicht möglich.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Gros | Martin |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 102/50 · 20.12.1951Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Beamtenbegriff und Urkundenbegriff
- BGH · 1 StR 393/51 · 30.10.1951Revision verworfen: Verwertung nächtlichen Geständnisses in Kindestötung
- BGH · 5 StR 126/52 · 06.03.1952Revision gegen Freispruch wegen Bestechlichkeit eines Gefängnisaufsehers
- BGH · 1 StR 89/51 · 13.11.1951Forstsekretär als strafrechtlicher Beamter – Verurteilung wegen Amtsunterschlagung
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 145/57 · 14.05.1957BGH: Unzureichend begründete Ablehnung weiterer Sachverständiger (§ 244 StPO)
- BGH · 1 StR 513/55 · 17.02.1956BGH: Keine Heimtücke bei fehlender Arglosigkeit; Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags
- BGH · 2 StR 185/53 · 10.09.1953BGH: Bestechung durch Zuwendungen an Postbeamte bei Kabelbergung; Buchführungspflicht (§ 21 WiStG)