Forstsekretär als strafrechtlicher Beamter – Verurteilung wegen Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 89/51
- Datum
- 13.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Person ist im strafrechtlichen Sinne Beamter (§ 359 StGB), wenn sie von zuständiger Behörde zu Dienstverrichtungen berufen wird, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen, auch wenn kein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis besteht.
Zur Auslegung des Beamtenbegriffs gehört, dass staatliche Verwaltungstätigkeiten sowohl hoheitliche als auch nicht-hoheitliche Verrichtungen (z. B. Verwaltung und Bewirtschaftung von Staatsvermögen) erfassen, sofern sie der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
Die Tatbestände der Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) greifen auch dann ein, wenn der Täter Geld entgegennimmt, das der Geber im Vertrauen auf amtliche Empfangnahme übergibt, und der Empfänger dieses Vertrauen erkennt, selbst wenn ihm formell die amtliche Zuständigkeit fehlt.
Die Verletzung von Dienstvorschriften oder die Kenntnis/Billigung des Vorgesetzten entbindet nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 350, 359 StGB; prozessuale Rügen gegen die Beweiswürdigung sind in der Revision nur begrenzt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 27. November 1950
Rubrum
Leitsatz (Nicht für die amtliche Sammlung)
Der auf Privatdienstvertrag angestellte Forstsekretär eines staatlichen Forstamts, der den Holzverkauf zu bearbeiten und die bestimmungsgemäßen Bücher zu führen hat, ist Beamter im strafrechtlichen Sinne.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Julius ███ aus ████, geboren am ██ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter █████ als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte als Forstsekretär im Angestelltenverhältnis im braunschweigischen Forstamt ██ die Angelegenheiten des Holzverkaufs zu bearbeiten, die vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen zu führen und dafür zu sorgen, dass die Käufer das Holz erst abfuhren, nachdem die Regierungshauptkasse die Bezahlung angezeigt hatte. Dieses Verfahren erwies sich als umständlich; mit Billigung des Forstamtsvorstehers bildete sich deshalb seit 1946 der Brauch, dass manche Käufer das Kaufgeld dem Angeklagten zur Weiterleitung an die Regierungshauptkasse in der ihm bekannten Annahme aushändigten, er nehme es in amtlicher Eigenschaft entgegen und das Holz auf seine Quittung hin dann abfuhren. Von diesem Geld hat der Angeklagte im Februar/März 1950 insgesamt 3.749,55 DM für sich verwendet und dies durch das Unterlassen von Eintragungen, durch Falschbuchungen und Änderungen von Buchungen in den vorgeschriebenen Aufzeichnungen verschleiert. Er ist wegen schwerer Amtsunterschlagung verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die §§ 350, 351, 359 StGB sind ohne Rechtsirrtum angewandt. Die strafrechtliche Beamteneigenschaft des Angeklagten ist gegeben. Staatsrechtlich ist er nicht Beamter gewesen. Das Landgericht hat aber festgestellt, dass er von zuständiger behördlicher Stelle zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 51, 166; 67, 299; 71, 107). Damit ist dem § 359 genügt. Aus der Staatsgewalt erfließen nicht nur die staatlichen Hoheitsaufgaben, bei deren Erfüllung der Beamte öffentlich-rechtliche Befugnisse des Staates wahrnimmt, sondern auch nicht hoheitliche Aufgaben und Verrichtungen, die der Staat nach der bestehenden Organisation innerhalb seiner Gesamtaufgaben wahrnimmt. Dazu gehört die Verwaltung des Staatsvermögens, sowohl des Vermögens zum unmittelbaren Verwaltungsgebrauch wie des Finanzvermögens, dessen sich der Staat ganz oder hauptsächlich zur Gewinnung von Einnahmen vorwiegend auf privatrechtlichem Gebiet bedient. Die Revision verkennt die öffentliche Bedeutung der Verwaltung und Bewirtschaftung der staatlichen Forsten für die Landeskultur, die den Vergleich mit privatwirtschaftlichen Grundsätzen in Forstbetrieben ausschließt, mögen die bei beiden notwendigen Verwaltungsarbeiten äußerlich auch weitgehend übereinstimmen. Zum ordnungsgemäßen Bewirtschaften in Erfüllung der Staatsaufgaben gehört der Holzverkauf, mit dessen Bearbeitung der Angeklagte festgestelltermaßen dienstlich betraut war.
Der Umstand, dass der Angeklagte die unterschlagenen Beträge zwar mit Kenntnis und Billigung seines Dienstvorgesetzten empfangen hat, aber die Dienstvorschrift zuwider, steht weder der Anwendung des § 359 noch der des § 350 StGB im Wege.
Ein Beamter im Sinne des § 359 StGB empfängt Geld auch dann „in amtlicher Eigenschaft“, wenn ihm die amtliche Zuständigkeit dazu fehlt, der Geber sie aber annimmt und der Beamte dies erkennt und das Geld dennoch entgegengenommen hat (RGSt 51, 116; 71, 107). An dieser Rechtsprechung zu § 350 StGB ist festzuhalten. Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Das Landgericht stellt fest, gemäß jahrelanger Übung hätten die Käufer mit amtlicher Empfangnahme des Kaufgeldes durch den Angeklagten gerechnet; das habe dieser gewusst.
Der dagegen gerichtete Revisionsangriff geht fehl. Nach § 267 Abs. 1 StPO braucht das Urteil nur die für festgestellt erachteten Tatsachen anzuführen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Straftat findet. Eine Verletzung der Darlegungspflicht im Verfahren ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich und von der Revision nicht näher begründet worden. Den angeblich abweichenden Zeugenaussagen kann das auf die Prüfung der Rechtsanwendung beschränkte Revisionsgericht nicht nachgehen. Für fehlerhafte Ermessensausübung bei der Beweisführung (§ 261 StPO) bietet das Urteil keinen Anhalt. Beweisanträge hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Die Rüge muss somit scheitern.
Auch sonst ist kein Rechtsfehler erkennbar.
| Dr. Peetz | Glanzmann | ||
| Richter | Jagusch |