Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Bestechlichkeit eines Gefängnisaufsehers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 126/52
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Gefängnisaufseher übermittelte während der Haft Vorschusszahlungen an einen inhaftierten Händler und nahm dafür Provisionen an. Das Landgericht sprach ihn von Bestechlichkeit frei. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend ist, dass durch Dienststellung ermöglichte, durch Dienstvorschriften verbotene Handlungen dem Amtsbereich zuzurechnen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt eine Handlung voraus, die in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht; bloß private Tätigkeiten sind nicht ausreichend.

2

Missbraucht ein Amtsträger seine amtliche Stellung, um eine durch Dienstvorschriften untersagte Handlung vorzunehmen, liegt hierin eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung, die den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann.

3

Verstöße gegen dienstliche Vorschriften (z. B. unzulässiger nichtdienstlicher Verkehr, Vermittlung oder Annahme von Geld gegenüber Gefangenen) sind dem Amtsbereich zuzurechnen, wenn die amtliche Stellung die Durchführung ermöglicht.

4

Die Annahme von Vorteilen zur Unterstützung einer durch die amtliche Stellung ermöglichten, pflichtwidrigen Tätigkeit begründet regelmäßig die strafrechtliche Relevanz und kann eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Justizassistenten Herbert ██ ███ in ████████, ██ ███████, geboren am ███████ 1915 in [REDACTED], wegen Bestechung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Lise Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. September 1951, soweit es den Angeklagten ██████████ von der Anklage der Bestechlichkeit freispricht, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███████ war im Jahre 1947 als Gefängnisaufseher in der Untersuchungshaftanstalt Berlin beschäftigt, in welcher der Kaufmann Willy ██████████ in Untersuchungshaft wegen Betruges saß. ███████████ bot während seiner Haftzeit im großen Umfang Gewürze (Kümmel und Paprika) gegen Zahlung von Vorschüssen an Interessenten auf schriftlichem Wege an. Auf Grund ihrer langen Bekanntschaft veranlasste ██████ den Angeklagten █████, ihm bei Durchführung der Geschäfte Hilfe zu leisten. Der Angeklagte █████ brachte die Schreiben des ██████ zur Post. Die auf die Angebote des ███████ eingehenden Vorschüsse der Interessenten auf die ihnen von ██████ in Aussicht gestellten Lieferungen wurden an █████ überwiesen und von ihm dem in Untersuchungshaft befindlichen ███ ███████████ überbracht. Hierfür erhielt ███ 2 % der vereinnahmten Gelder. ██████ war, wie das Landgericht feststellt, weder willens noch in der Lage, die angebotenen Waren zu liefern.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.9.1951 den Angeklagten ███ von der Anklage der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit der Angeklagte ██ von der Anklage der Bestechlichkeit freigesprochen ist. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht meint, der § 332 StGB erfordere eine Handlung, die innerhalb des Dienstbereiches eines Beamten liegt. Eine solche Handlung sei jedoch dann nicht gegeben, wenn der Beamte für eine außerdienstliche Tätigkeit Vorteile in Form von Provisionen annimmt, mag auch die außerdienstliche Handlung, für die sich der Beamte bezahlen lässt, pflichtwidrig sein. In diesem Falle liege eine privatgeschäftliche Tätigkeit des Angeklagten ████ vor.

Nach § 4 der Dienst- und Vollzugsordnung für die Gefangenenanstalten vom 1. August 1923, die in dieser Fassung in Berlin anzuwenden ist, ist jeder nichtdienstliche Verkehr der Aufsichtsbeamten der Haftanstalten mit den Gefangenen unzulässig, ebenso Geschäfte mit Gefangenen, Vermittlung von Aufträgen derselben, Annahme von Geld und anderen Sachen als Geschenk oder zur Verwahrung.

Der Briefverkehr der Gefangenen wird durch den Richter überwacht (§ 114 Nr. 5 a. a. O.). Wie die von den Gefangenen gerichteten Briefe zu behandeln sind, ist ebenfalls in § 114 geregelt. Der Besitz von Geldern und anderen Sachen ist durch den Vorsteher zu genehmigen.

Gegen alle diese Vorschriften, die dem Angeklagten [REDACTED] bekannt gewesen sein mussten, hat er verstoßen und hierfür Vorteile in Empfang genommen.

Eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht.

Ein solcher Missbrauch der amtlichen Stellung enthält keine reine Privattätigkeit, sondern eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung (RGSt Bd. 69 S. 394 und die dort angeführten Entscheidungen).

Das Landgericht wird nunmehr die Sache unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt erneut zu prüfen haben.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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