Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzureichend begründete Ablehnung weiterer Sachverständiger (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 145/57
Datum
14.05.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung u.a. wegen fahrlässiger Tötung und wegen Opiumvergehens ein. Der BGH verneinte u.a. einen von Amts wegen zu prüfenden Mangel des Eröffnungsbeschlusses wegen fehlerhafter Geschäftsverteilung und wies Rügen zu § 136a StPO sowie zur Terminverlegung zurück. Erfolg hatte die Revision hinsichtlich der fahrlässigen Tötung, weil die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung weiterer Sachverständiger nicht erkennen ließ, welcher Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3–5 StPO tragend war. Insoweit hob der BGH das Urteil auf und verwies zurück; im Übrigen blieb es bei der Verwerfung der Revision und dem Bestand der Strafe wegen Opiumvergehens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss ist nicht allein deshalb unwirksam, weil bei seiner Fassung ein Richter mitwirkte, dessen Bestellung zum Vorsitzenden gegen § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG verstieß; ein solcher Besetzungsmangel ist revisionsrechtlich grundsätzlich nur auf zulässige Rüge beachtlich.

2

Die Revisionsrüge, die eine gesetzwidrige Geschäftsverteilung oder Richterbestellung beanstandet, ist nur zulässig erhoben, wenn die Tatsachen so angegeben werden, dass sich hieraus die behauptete Gesetzwidrigkeit der Geschäftsverteilung ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Ein Verfahrensfehler, der in früheren Revisionen trotz Möglichkeit nicht gerügt wurde, kann in einem späteren Revisionsgang in derselben Sache nicht mehr geltend gemacht werden.

4

Die Stellung verfahrensrechtlich zulässiger Anträge auf Ordnungsmaßnahmen oder auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten stellt für sich genommen keine unzulässige Vernehmungsmethode im Sinne des § 136a StPO dar; ebenso ist die Zurückstellung der Entscheidung darüber grundsätzlich ermessensgerecht möglich.

5

Ein Beschluss, mit dem ein Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger abgelehnt wird, muss erkennen lassen, auf welchen der gesetzlichen Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3–5 StPO die Ablehnung gestützt wird; bloße Hinweise auf den „Ruf“ oder die „Sachkunde“ bereits gehörter Sachverständiger genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Dezember 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung

StPO §§ 203, 207; GVG § 62

StR 145/57 (alt: 5 StR 585/53; 5 StR 123/56)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Fachärztin für Frauenleiden Dr. med. Therese B. C. (____—_____), geborene ██ aus ███, geboren █████████ 1902 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

████████████████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ein Eröffnungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Landgerichtsdirektor mitgewirkt hat, der durch Beschluss des Präsidiums statt durch Entscheidung des Landgerichtspräsidenten und der Direktoren zum Vorsitzenden der Beschlusskammer bestellt worden war. Das Revisionsgericht hat einen solchen Verfahrensfehler deshalb nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu ermitteln. Die Rüge ist nur zulässig erhoben, wenn die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsverteilung gesetzwidrig war. Der Angeklagte, der den Verfahrensfehler mit zwei früheren Revisionen nicht beanstandet hat, kann ihn mit einer dritten Revision nicht mehr rügen.

Aktenzeichen: 5 StR 145/57

Urteil des BGH vom 14. Mai 1957

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Dezember 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall ███ an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts hatte die Angeklagte durch Urteil vom 11. April 1953 unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, wegen Abtreibung und wegen Opiumvergehens unter Anrechnung von sechs Monaten der Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 25. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt war. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts, an die die Sache zurückverwiesen hatte, verurteilte die Angeklagte durch Urteil vom 24. November 1955 unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Tötung (Fall Nora ██████) und wegen Opiumvergehens unter Anrechnung von sechs Monaten der Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der Strafe setzte sie zur Bewährung aus.

Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Urteil vom 3. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt war, b) hinsichtlich der für das Opiumvergehen erkannten Einzelstrafe.

Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts hat die Angeklagte nunmehr wegen fahrlässiger Tötung unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Zeit der einstweiligen Unterbringung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und wegen des Opiumvergehens zu einer Geldstrafe von 1200 DM, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis, verurteilt. Die noch zu verbüßende Gefängnisstrafe hat sie unter der Bedingung erlassen, dass die Angeklagte nicht binnen eines Zeitraums von drei Jahren ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begeht, das nicht nur auf Antrag zu verfolgen ist.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung angreift.

1.) Die Revision meint, es fehle an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss. Der von der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts erlassene Eröffnungsbeschluss vom 25. September 1952 sei kein solcher Beschluss, weil der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor ██████████, auf Grund eines Geschäftsverteilungsplans bestellt worden sei, der den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprochen habe. Das habe der Senat bereits in einem Urteil – gemeint ist das Urteil des Senats vom 26. Januar 1954 in der Sache – entschieden, durch das er ein Urteil der Strafkammer aufgehoben habe, weil Landgerichtsdirektor ██ █████ ordnungsmäßig bestellter Vorsitzender gewesen sei.

Wie das Urteil des Senats vom 26. Januar 1954 ergibt, war Landgerichtsdirektor ██ ███ zur Zeit der Hauptverhandlung, in der das damals angefochtene Urteil der 8. Großen Strafkammer vom 11. April 1953 erging, nicht ordnungsmäßig bestellt, weil entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht durch Entscheidung des Landgerichtspräsidenten und der Direktoren, sondern durch Beschluss des Präsidiums bestellt worden war.

Der Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil keine ordnungsgemäße Revisionsrüge erhoben worden ist. Das Revisionsgericht hat allerdings von Amts wegen zu prüfen, ob ein Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) vorliegt. Er ist Voraussetzung und Grundlage der Hauptverhandlung. Fehlt es an ihm, so muss das Verfahren eingestellt werden. Das gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Eröffnungsbeschluss an so schweren Mangeln leidet, dass er nicht als rechtsgültig angesehen werden kann (vgl. RGSt 43, 217/218). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Eröffnungsbeschluss statt von drei nur von zwei oder gar einem Richter erlassen worden ist, wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der Richter ankommt, die bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben (RG aaO; BGH NJW 1954, 360; BGH JR 1957, 69). In diesen Fällen liegt in Wahrheit gar kein Beschluss, sondern nur der Entwurf zu einem solchen vor. Einen Mangel, der den Eröffnungsbeschluss als nicht rechtsgültig erscheinen lässt, hat die Rechtsprechung ferner angenommen, wenn bei der Beschlussfassung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (vgl. RGSt 55, 113; ebenso BGH 1 StR 283/54 vom 9.7.1954).

Ob an dieser Rechtsansicht festzuhalten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Bei einem Richter, der gemäß den §§ 22, 23 StPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen Umstände in der Person des Richters vor, die geeignet sind, ihn als befangen erscheinen zu lassen. Das mag vielleicht die Auffassung rechtfertigen, dass der Eröffnungsbeschluss, bei dem er mitgewirkt hat, nicht als rechtsgültig angesehen werden kann. So liegt es hier aber nicht. Dem Umstand, dass bei der Bestellung des Landgerichtsdirektors ██████████ zum Vorsitzenden der Strafkammer die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht beachtet worden war, kann eine so weitgehende Wirkung nicht zuerkannt werden. Eine fehlerhafte Besetzung der Beschlusskammer, die nur deshalb fehlerhaft ist, weil bei der Bestellung ihrer Mitglieder Vorschriften der hier in Rede stehenden Art verletzt worden sind, macht den Eröffnungsbeschluss nicht ohne weiteres rechtsungültig (vgl. hierzu auch RG JW 1930, 2141).

Die Pflicht des Revisionsgerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Eröffnungsbeschluss vorliegt, bedeutet daher nicht, dass das Revisionsgericht auch von Amts wegen zu prüfen hätte, ob der Vorsitzende und die anderen Richter, die bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, ordnungsmäßig zu Mitgliedern der Beschlusskammer bestellt worden sind. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass das Revisionsgericht in jeder Sache von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen müsste, ob bei der Bestellung der Richter zu Mitgliedern der beschließenden Kammer irgendwelche Rechtsfehler unterlaufen sind. Diese Pflicht hat das Gesetz ihm zweifellos nicht auferlegen wollen. Wo der Revisionsführer selbst sich durch einen solchen Rechtsfehler nicht beschwert fühlt, sind keine sachlichen Gründe vorhanden, die eine so zeitraubende und umständliche Arbeit rechtfertigen könnten. Mängel dieser Art, welche die Besetzung des erkennenden Gerichts betreffen, sind für das Revisionsgericht auch nur beachtlich, wenn sie gerügt werden. Das muss ebenso gelten, wenn es sich um die Beschlusskammer handelt, die das Hauptverfahren eröffnet hat. Gründe, die den Eröffnungsbeschluss rechtsungültig machen und die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, können im Übrigen nur in Mängeln liegen, die der Eröffnungsbeschluss gleichsam an der Stirn trägt; das sind solche, die sich seinem Wesen ohne weiteres aufdrängen, nicht dagegen solche, die erst ermittelt werden müssen. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge ist nicht erhoben worden. Die Behauptung, Landgerichtsdirektor █████████ sei auf Grund eines Geschäftsverteilungsplans bestellt worden, der den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprochen habe, ist keine hinreichende Tatsachenangabe. Es fehlt die Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht der Revision ergibt, dass der Geschäftsverteilungsplan den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht entsprach. Die Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 26. Januar 1954 kann den Mangel nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als in diesem Urteil nur entschieden ist, dass Landgerichtsdirektor ████████ zur Zeit der Hauptverhandlung, in der das Urteil der 8. Großen Strafkammer vom 11. April 1953 erging, kein ordnungsmäßig bestellter Vorsitzender war. Darüber, ob dies auch für den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses vom 25. September 1952 (also für ein anderes Geschäftsjahr) zutrifft, sagt das Urteil nichts.

Aber auch wenn man der Auffassung sein wollte, die Rüge sei ordnungsmäßig erhoben worden, greift sie nicht durch. Der Mangel kann in diesem Stadium des Verfahrens (es handelt sich um die dritte Revision der Angeklagten in dieser Sache) nicht mehr gerügt werden.

2.) In der Sitzungsniederschrift über den ersten Tag der Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es:

„Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, gegen die Angeklagte auf eine Ordnungsstrafe von einem Tag Haft wegen Ungebühr vor Gericht zu erkennen, und zwar weil die Angeklagte auf die Frage des Staatsanwalts erklärte, dass dieser von medizinischen Dingen im Gegensatz zu ihr, die bereits 16 Jahre Fachärztin für Frauenleiden sei, keine Ahnung habe.

Ferner beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Angeklagte auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen, weil sie deutliche Zeichen von Hysterie bei der Befragung habe erkennen lassen.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm im Hinblick darauf seinen Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe zurück.

Die Angeklagte und ihr Verteidiger wurden zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf psychiatrische Untersuchung der Angeklagten gehört.

Die Entscheidung über diesen Antrag der Staatsanwaltschaft wurde zurückgestellt.“

Die Revision meint, durch das Verhalten, das der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und das Gericht bei diesen Vorgängen beobachtet hätten, sei § 136a StPO verletzt worden. Die Rüge greift nicht durch.

Dafür, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anträge auf Verhängung einer Ordnungsstrafe und auf eine psychiatrische Untersuchung der Angeklagten nicht ernst gemeint, sie vielmehr nur gestellt habe, um der Angeklagten einen Schrecken einzujagen, besteht kein Anhalt. Die Revision behauptet derartiges auch gar nicht mit Bestimmtheit, bezeichnet es vielmehr nur als möglich. Auf die Schlussfolgerungen, die die Revision aus diesem von ihr nur als möglich bezeichneten Sachverhalt zieht, braucht nicht näher eingegangen zu werden.

Die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zielten zwar auf Maßnahmen ab, die für die Angeklagte ein Übel bedeuteten. Die ihr mit den Anträgen angedrohten Maßnahmen waren aber verfahrensrechtlich zulässig. Die Anträge enthielten auch die Gründe, aus denen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die beantragten Maßnahmen für erforderlich hielt. In der Stellung solcher Anträge kann eine unzulässige Vernehmungsmaßnahme im Sinne des § 136a StPO nicht gefunden werden (vgl. hierzu BGH 4 StR 115/53 vom 18.6.1953 bei Dallinger MDR 1953, 723; 5 StR 77/55 vom 5.4.1955 = Goldarch 1955, 246).

Ein Verstoß gegen § 136a StPO kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, über den Antrag auf psychiatrische Untersuchung sofort zu entscheiden. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass die Ungewissheit darüber, wie über einen solchen Antrag entschieden wird, einen Angeklagten bedrücken kann. Das ist jedoch kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag als eine nach § 136a StPO schlechthin unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten zu kennzeichnen.

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die es dem Tatrichter gebietet, über einen Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Angeklagten sofort zu entscheiden. Das hat seinen guten Grund. Ob es angebracht ist, über solche Anträge sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden, hängt weitgehend von der jeweiligen Verhandlungslage ab. Sie kann zwar so sein, dass gegen eine sofortige Entscheidung keine Bedenken bestehen. Die Verhandlungslage kann aber auch derart sein, dass Umstände, die wichtiger sind als die Ungewissheit des Angeklagten, wie über den Antrag entschieden wird, es zweckmäßig erscheinen lassen, die Entscheidung zurückzustellen. Ob im Einzelfall dies oder jenes zutrifft, kann allein der Tatrichter beurteilen. Es muss daher seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben, den Zeitpunkt der Entscheidung zu bestimmen. Eine im Rahmen dieses Ermessens liegende Zurückstellung der Entscheidung ist eine verfahrensrechtlich zulässige Maßnahme. Der Umstand allein, dass sie eine den Angeklagten bedrückende Ungewissheit zur Folge hat, macht sie zu keiner unzulässigen Maßnahme im Sinne des § 136a StPO. Dafür, dass im vorliegenden Fall die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht hätte, besteht kein Anhalt.

Dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung im Sinne des § 136a StPO durch Täuschung beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht erwiesen. Der bloße Umstand, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ihre psychiatrische Untersuchung beantragt hat, ergibt dies nicht.

3.) Die Revision erblickt eine Beschränkung der Verteidigung in der Ablehnung des Gerichts, den zweiten Verhandlungstag zu verlegen. Sie behauptet hierzu, die Angeklagte sei infolgedessen am zweiten Verhandlungstag ohne den Beistand ihres „Hauptverteidigers“ gewesen, der durch einen Termin vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhindert gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet.

Es fehlt an einem Gerichtsbeschluss, durch den die Angeklagte in ihrer Verteidigung beschränkt worden wäre (§ 338 Nr. 8 StPO). Ein Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung ist aber, wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 155/55 vom 24.5.1955 entschieden hat, grundsätzlich Voraussetzung für die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn gleichzeitig der Verstoß gegen eine besondere, zum Schutz des Angeklagten gegebene Vorschrift behauptet werden kann. Das trifft hier nicht zu. Es gibt keine Vorschrift, die dem Tatrichter gebietet, einen Verhandlungstag zu verlegen, weil der „Hauptverteidiger“ des Angeklagten verhindert ist. § 228 Abs. 2 StPO besagt das Gegenteil.

4.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, die Professoren Dr. N. und ███████ als Sachverständige (Obergutachter) zum Beweise dafür zu vernehmen, dass das Fehlen von Blutungen ein beachtenswertes Indiz gegen die Annahme einer Tubenruptur sei und dass der gesamte Krankheitsverlauf gegen eine Tubenruptur spreche.

Die Strafkammer hat den Antrag wie folgt beschieden:

„Der Antrag der Verteidigung vom 26. November 1956 (Anlage I zum Protokoll vom 27. November 1956) auf Anhörung zweier weiterer Sachverständiger als Obergutachter wird abgelehnt. Die Kammer hat zu den in dem Beweisantrag aufgeführten Tatsachen bereits vier Sachverständige gehört, zwei, insbesondere der Sachverständige Professor Dr. von Mikulicz-Radecki, die in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen als unrichtig bezeichnet haben. Obwohl die Sachverständigen Dr. Töpfer und Professor Dr. Dönitz eine andere Meinung vertreten haben, besteht kein Anlass zur Anhörung von Obergutachtern, da gerade der Sachverständige Professor Dr. von Mikulicz-Radecki über einen ganz bedeutenden Ruf und eine große Sachkunde verfügt. Dass er von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder dass sein Gutachten Widersprüche enthält, oder dass die benannten Obergutachter über Forschungsmittel verfügen, die denen der bisher vernommenen Sachverständigen überlegen erscheinen, ist von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.“

Die Revision meint, der so begründete Beschluss verstoße gegen das Gesetz, weil in ihm nicht gesagt sei, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch die früheren Gutachten bereits erwiesen sei, sondern nur ausgeführt werde, dass Sachverständige von Ruf die behaupteten Tatsachen als unrichtig bezeichnet hätten. Die Rüge ist begründet.

Die Vorschrift des § 244 StPO ergibt, dass Beweisanträge nur aus den in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Gründen abgelehnt werden dürfen und dass zu diesen Beweisanträgen auch die Anträge auf Vernehmung weiterer Sachverständiger gehören. Nach § 244 Abs. 6 StPO bedarf die Ablehnung eines Beweisantrags eines Gerichtsbeschlusses. Er ist gemäß § 34 StPO mit Gründen zu versehen. Ob und aus welchen der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Gründe der Tatrichter den Beweisantrag ablehnt, muss aus der Beschlussbegründung für den Angeklagten und seinen Verteidiger klar erkennbar sein, damit sie ihre weitere Verteidigung entsprechend einrichten können.

Diesen Erfordernissen genügt der hier in Rede stehende Ablehnungsbeschluss nicht. Dass die Strafkammer die beantragte Vernehmung weiterer Sachverständiger etwa deshalb ablehnte, weil sie das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Tatsachen bereits als erwiesen erachtete (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), konnten die Angeklagte und ihre Verteidiger der Beschlussbegründung nicht ohne weiteres entnehmen. Dass in ihr heißt, zwei der bereits vernommenen Sachverständigen, insbesondere der Sachverständige Professor Dr. von Mikulicz-Radecki, der gerade über einen bedeutenden Ruf und eine große Sachkunde verfüge, hätten die in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen als unrichtig bezeichnet, ergibt nicht, dass auch die Strafkammer das Gegenteil dieser Tatsachen bereits als erwiesen ansah. Das gilt umso mehr, als, wie das Urteil ergibt, der andere der zwei Sachverständigen, der nach der Beschlussbegründung die mit dem Antrag behaupteten Tatsachen als unrichtig bezeichnet hatte, der Sachverständige Regierungsmedizinaldirektor Dr. Weimann war, dem die Strafkammer bei der späteren Urteilsfindung im Wesentlichen gefolgt ist. Dieser hatte sich aber, wie das Urteil weiterhin ergibt, dahin geäußert, dass er gewisse Bedenken habe, ob angesichts der atypischen Symptome der Beweis für das Vorliegen einer geplatzten Eileiterschwangerschaft allein aus dem Krankheitsbild geführt werden könne. Dass die Strafkammer das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Tatsachen bereits für erwiesen halte, brauchten die Angeklagte und ihre Verteidiger unter diesen Umständen der Beschlussbegründung nicht zu entnehmen.

Sie ergibt auch nicht, dass die Strafkammer den Antrag etwa deshalb abgelehnt hatte, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dass in der Begründung gesagt wird, die Strafkammer habe zu den in dem Beweisantrag aufgeführten Tatsachen bereits vier Sachverständige gehört, ist nicht zum Ausdruck gebracht, die Strafkammer halte sich nunmehr selbst für sachkundig. Dem steht entgegen, dass die mit dem Antrag behaupteten Tatsachen Fragen betreffen, deren Beantwortung, wie die Beschlussbegründung und insbesondere das Urteil ergeben, umfassende medizinische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, und in deren Beurteilung die bereits gehörten Sachverständigen weitgehend voneinander abwichen.

Die weiteren in § 244 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe scheiden im vorliegenden Fall ohne weiteres aus.

Dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf der rechtsfehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses beruht, lässt sich nicht ausschließen. Dieser Teil des Urteils muss daher aufgehoben werden.

Die weiteren Verfahrensrügen und die Einzelausführungen zur Sachrüge, die nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung betreffen, bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Die wegen Opiumvergehens verhängte Strafe hat dagegen Bestand. Ihre Festsetzung lässt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen. Dass sie durch die rechtsirrige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden wäre, erscheint ausgeschlossen.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

LG BerlinDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerBorker
BGH: Unzureichend begründete Ablehnung weiterer Sachverständiger (§ 244 StPO) — Themis