Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 799/76
Datum
15.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Geschäftsführer einer GmbH, rügte seine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts. Der BGH hob die Verurteilung in einem Teilpunkt und den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist, dass eigennützige Rückzahlungen und deren Verschleierung nicht unter §239 KO fallen; wirtschaftliche Einordnung ist maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239 Abs. 1 KO ist nur anwendbar, wenn der Täter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und in objektiv erkennbarem Interesse der betreffenden Gesellschaft handelt; eigennützige Handlungen fallen nicht unter diese Vorschrift.

2

Bei Darlehensgewährungen, die als haftendes Kapital der Sanierung einer überschuldeten Gesellschaft dienen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, bevor der Sanierungszweck nachhaltig erreicht ist; vorzeitige Rückforderungen sind wirtschaftlich eigennützig.

3

Scheinerklärungen (z. B. formaler "Verzicht") können zivilrechtlich nichtig sein, führen aber nicht schon deshalb zu einer anderen wirtschaftlichen Würdigung der tatsächlichen Handlungen; für die strafrechtliche Einordnung ist die wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich.

4

Der in § 264 StPO verwendete Tatbegriff umfasst den gesamten im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Vorgang einschließlich damit zusammenhängender Handlungen; Rückzahlungen und buchmäßige Verschleierungen können demnach mit einer Anklage wegen unordentlicher Buchführung erfasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Erwin █████ aus █████, geboren am ██████ 1930 in ████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden ist (Fall II D 1 b der Urteilsgründe), 2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts sowie in zwei Fällen wegen Unterlassens der Konkurs- oder Vergleichsbeantragung, ferner wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr. ███ der von ihnen und einem Dritten gegründeten, in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen ██████ GmbH, deren Geschäftsführer sie waren, immer wieder Darlehen. Zum 30. April 1966 wies das Darlehenskonto einen Saldo von DM 44.774,45 auf. In einer auf den 6. Mai 1966 datierten Urkunde erklärten sie ihren Verzicht auf die Rückzahlungsforderung, da die Gesellschaft während der vergangenen Geschäftszeit keine Gewinne erzielt habe. Diese Erklärung war von ihnen nicht ernsthaft gemeint. Sie fertigten die Urkunde allein zu dem Zweck, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft buchmäßig zu verschleiern. Der „Verzicht“ wurde nicht einmal dem anderen Gesellschafter zur Kenntnis gebracht. Bereits am 40. Mai 1966 veranlasste der Angeklagte, dass an ihn zu Lasten der Firma DM 2.300,— überwiesen wurden. Ferner beantragten er und Rechtsanwalt Dr. Schumacher am 11. Mai 1966 bei einer Bank namens der GmbH einen Teilzahlungskredit in Höhe von DM 4.000,— und ließen diesen Kreditbetrag ihrem eigenen Konto gutschreiben. Schließlich erfolgte eine weitere Zahlung von DM 1.000,— vom Konto der Firma an sie aufgrund Anordnung vom 17. Mai 1966. Die Handelsbücher der Gesellschaft wurden von Anfang an nicht ordentlich geführt. Ende Mai/Anfang Juni 1966 ordnete Rechtsanwalt Dr. ██████ mit Billigung des Angeklagten sogar an, dass die Buchführung zum 30. April 1966 abgeschlossen und weitere Geschäftsvorfälle überhaupt nicht mehr verbucht wurden. Hierdurch wollten sie erreichen, dass insbesondere die durchgeführten Zahlungen der Gesellschaft nicht mehr festgestellt werden könnten.

Sie waren sich darüber im Klaren, dass sie im Falle des von ihnen als sicher vorausgesehenen Konkurses der Gesellschaft deren Gläubigern gegenüber haftbar sein würden. Weiter wollten sie verschleiern, in welchem Umfang Forderungen der ██ GmbH gegen die █████ bestanden. An dieser waren sie ebenfalls beteiligt und spielten auch in ihr die entscheidende Rolle. 1966 waren fast ständig Arbeiter der ███ GmbH für die ██ GmbH tätig, so unter anderem auf einer Baustelle in Koblenz und vor allem in Berlin-Steglitz. Diese Leistungen im Wert von rund DM 84.000,— wurden von der ██ GmbH nicht bezahlt. Der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr. ██ wollten auf diese Weise die ██ GmbH auf Kosten der anderen Gesellschaft retten.

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 154 Abs. 1 StPO davon abgesehen, auf Grund des unentgeltlichen Einsatzes von Arbeitern auf der ██-Baustelle in Berlin zum Nachteil der ███ GmbH Anklage wegen Untreue oder Beiseiteschaffens von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) oder Schuldnerbegünstigung (§ 242 KO) zu erheben.

Die Strafkammer hat das Vorgehen des Angeklagten als ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO gewertet und hierzu ausgeführt, eine Untreue scheide aus, weil der █████ GmbH durch die drei Rückzahlungen in Höhe von insgesamt DM 7.300,— kein Nachteil entstanden sei, da sich die Darlehensforderungen des Angeklagten und des Rechtsanwalts Dr. ███ entsprechend vermindert hätten. Auf das Verschleiern der von der ██ GmbH zugunsten der █████ GmbH erbrachten Leistungen ist das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht eingegangen.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aufgrund des § 239 Abs. 1 KO. Diese Vorschrift wäre hier nach dem zur Tatzeit geltenden § 83 GmbHG nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ██ GmbH gehandelt hätte. Das würde aber voraussetzen, dass er in deren Interesse tätig geworden wäre. Bei eigennützigen Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft kommen allein die allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht (BGHSt 6, 314, 316 f.; BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 – 2 StR 76/62). Das gilt nicht nur im Verhältnis zu § 239 Abs. 1 Nr. 1, sondern auch zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO (vgl. BGH bei Herlan, GA 1961, 356). Maßgebend für die Einordnung als Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft oder als eigennützige Tätigkeit ist die wirtschaftliche Betrachtung (BGH NJW 1969, 1494). Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Jedoch sind von ihr die rechtlichen Folgen, welche die Rückzahlungen an den Angeklagten und Rechtsanwalt Dr. ███ für die Darlehensforderungen hatten, nicht richtig gesehen worden. Hierdurch ist sie bei der wirtschaftlichen Prüfung zur Verneinung einer eigennützigen Handlung des Angeklagten gelangt. Wenn auch der „Verzicht“ auf die Rückzahlung der Darlehen als Scheinerklärung gemäß § 117 BGB nichtig war, so hatten der Angeklagte und Rechtsanwalt Dr. █████████████ jener Zeit doch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen. Diese mussten damals wie haftendes Kapital behandelt werden, da sie dazu dienten, die sonst schon früher eingetretene Zahlungsunfähigkeit und damit die Konkursreife des Unternehmens zu verhindern. Wegen dieser Zweckbestimmung durften die beiden Gesellschafter bei der gegebenen finanziellen Lage der Firma die Gelder nicht zurückfordern, bevor nicht der mit der Darlehensgewährung verbundene Zweck der Sanierung nachhaltig erreicht war (BGHZ 31, 258, 272). Veranlassten sie trotzdem Rückzahlungen an sich und verschleierten sie diese durch die Buchungsmängel, so handelten sie wirtschaftlich ausschließlich im eigenen Interesse und nicht in dem der Gesellschaft. Die Verurteilung im Fall II D 1 b muss deshalb aufgehoben werden.

Dies nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die in jenem Fall festgesetzte Einsatzstrafe die Höhe der für die anderen Fälle verhängten Einzelstrafen beeinflusst hat.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Durch die Anklage war den beiden Gesellschaftern in dem nunmehr aufgehobenen Verurteilungsfall nur unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) vorgeworfen worden. Das steht der Miterfassung der Rückzahlungen sowie des buchungsmäßigen Verheimlichens der erwähnten Ansprüche der ██ GmbH gegen die █████ GmbH nicht entgegen.

Der in § 264 StPO verwendete „Tat“-Begriff umfasst den gesamten vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, und nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bilden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 – 4 StR 202/54).

Das Veranlassen und die Entgegennahme der Rückzahlungen sowie das Verschleiern der Forderungen, die der ██ GmbH gegen die █████ GmbH zustanden, erfüllen diese Voraussetzungen. Beide Vorgänge hätten in den Geschäftsbüchern erfasst werden müssen. Sie sind deshalb mit der unordentlichen Buchführung verknüpft. Ferner wird das Landgericht an der Mitberücksichtigung des Verschleierns der Ansprüche aus dem Berliner Auftrag nicht durch die erwähnte, auf § 154 Abs. 1 StPO gestützte Einstellung gehindert sein, wenn es zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es sich insoweit – entgegen der damaligen Ansicht der Staatsanwaltschaft – um einen Teil einer einheitlichen Tat handelt (BGHSt 25, 388 ff).

MillerWillmsBaumgarten
SchumacherMeyer

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