Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung von Bankrott-Verurteilungen und Rückverweisung wegen Lex mitior

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 76/77
Datum
21.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte und hob Teile des Urteils des LG Köln auf: Einige Verurteilungen wegen Bankrotts konnten wegen der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung (milderes Recht) und fehlender Feststellungen zur Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit nicht aufrechterhalten werden. Betrügerischer Bankrott blieb in Teilen bestehen; einzelne Unterschlagungsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei, die daran geknüpften Einzelstrafen wurden jedoch aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Änderung strafrechtlicher Vorschriften ist das mildere Recht (lex mitior) anzuwenden.

2

Eine Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs.1 Nr.5 StGB setzt feststellbare tatsächliche Voraussetzungen wie Überschuldung oder drohende/eingetretene Zahlungsunfähigkeit zur Tatzeit voraus.

3

Fehlen die für einen Tatbestand (hier: gesetzwidrige Führung von Handelsbüchern) erforderlichen Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben; Nachholung entsprechender Feststellungen kann in einer neuen Hauptverhandlung erfolgen.

4

Sind mehrere Verurteilungen miteinander verknüpft, kann die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen erfordern, wenn die Strafzumessung gegenseitig beeinflusst sein kann.

5

Handelt die Geschäftsführung nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern überwiegend im eigenen Interesse, kommen neben konkursstrafrechtlichen Tatbeständen auch allgemeine Vermögensdelikte (z.B. § 266 StGB) in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Franz ████████████, geboren am ███ in ██, 2. die ████████ Gerda █████, 3. den Kaufmann Peter ███, geboren am █ in Bergisch Gladbach, 4. den Bauingenieur Dieter █, geboren am 1935 in ██████████, Kreis G█, wegen Konkursvergehens u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten Franz ███████████ in der Verhandlung, Rechtsanwalt ███████ aus Köln als Verteidiger der Angeklagten Gerda █████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ██

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1976

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefasst, dass verurteilt sind

a) der Angeklagte Franz █████████ im Fall I 3 der Urteilsgründe (Lager Obersalvey) wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) und im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt ███) wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), b) die Angeklagte Gerda ███████████ im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt ████████) wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), c) der Angeklagte Peter ███ im Fall I 3 der Urteilsgründe (Lager Obersalvey) wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) und im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt ████████) wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB),

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben

2. a) im Fall I 1 und 2 der Urteilsgründe (Konto Gerda ████████ – Bewertungen in den ███████████████████) b) in den gesamten Strafaussprüchen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Franz █████, Gerda ███ und Peter ███████████ werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen die Angeklagten Franz █ und Peter ███████████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Bankrotts, gemeinschaftlich begangener Unterschlagung und gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts, die Angeklagte Gerda ██████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Bankrotts und gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts sowie den Angeklagten ██████████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Bankrotts zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Franz ████, Gerda █████ und Peter ██████████, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben teilweise, die Revision des Angeklagten ██████████, der ebenfalls das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat in vollem Umfang Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachbeschwerden führen mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO für den nur im Fall I 1 und 2 der Urteilsgründe (Konto Gerda ███████████ – Bewertungen) verurteilten Beschwerdeführer ██████████ zum Erfolg seiner Revision, für die übrigen Beschwerdeführer zu Teilerfolgen.

1. Im Fall I 1 und 2 der Urteilsgründe sind alle Beschwerdeführer des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig befunden worden. Inzwischen ist § 240 KO durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 1976 aufgehoben worden. An die Stelle des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB getreten, der die Verurteilung wegen gesetzwidriger Führung der Handelsbücher von strengeren Voraussetzungen als § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO abhängig macht und deshalb als das bei einer Gesamtbetrachtung mildere Gesetz jetzt anzuwenden ist.

Wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann nur verurteilt werden, wer Handelsbücher „bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit“ unordentlich führt. Dass diese Voraussetzungen zur Zeit der den Beschwerdeführern zur Last liegenden Handlungen erfüllt waren, kann den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden.

Die – einen Teil des Tatvorwurfs bildende – unrichtige Jahresbilanz zum 31. Dezember 1971 wurde im Frühjahr bis zum Sommer 1972 erstellt (UA S. 175), die von der Strafkammer für unzulässig erachteten Bewegungen auf dem Konto der Angeklagten Gerda ███████████ begannen bereits im November 1970 und „setzten sich fort bis in das Jahr 1973“ (UA S. 25). Die wirtschaftliche Entwicklung der Franz ████████ KG mündete aber erst im Spätsommer 1973 in eine schwere Liquiditätskrise, die schließlich zum Zusammenbruch des Unternehmens führte (UA S. 20). Für keine der Zeiten bis zum Spätsommer 1973 lassen die Feststellungen sichere Rückschlüsse darauf zu, dass auch nur größere finanzielle Schwierigkeiten, geschweige denn Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit bestanden. Bis Mitte 1973 gründeten die Angeklagten Franz und Peter ███ noch eine Reihe von weiteren Gesellschaften (UA S. 17), noch am 5. Januar 1973 wurde auf Grund einer Fusion das Kapital der Franz ██████████ KG auf 6.852.012,81 DM erhöht (UA S. 17). Hohe Zinsbelastungen, wie sie auf S. 21/22 UA dargestellt sind, bedeuten nicht ohne Weiteres Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, ebensowenig Verluste in einem Geschäftsjahr.

Erst im Jahre 1973 konnten nach zunächst schleppender Zahlung die Forderungen von Lieferanten und Subunternehmen nicht mehr beglichen werden (UA S. 23). Das entscheidende, den Zusammenbruch schließlich besiegelnde Gespräch mit Vertretern der Banken fand dann am 16. Oktober 1973 unmittelbar vor der Konkurseröffnung am 22. Oktober 1973 statt. „Drohend“ wurde im Übrigen diese Konkurseröffnung erst „etwa Anfang Oktober 1973“ (UA S. 73/74).

Auf Grund aller dieser Umstände kann – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – nicht davon ausgegangen werden, dass zur Zeit der den Angeklagten zur Last liegenden Handlungen eine Überschuldung bereits eingetreten war oder eine Zahlungsunfähigkeit auch nur drohte, und dass vor allem die Angeklagten im Bewusstsein einer wirtschaftlichen Krise handelten.

Keinesfalls ist der von der Strafkammer angenommene Schuldumfang gerechtfertigt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlenden, nach altem Recht nicht erforderlichen Feststellungen noch nachgeholt werden können, hat der Senat davon abgesehen, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Beschwerdeführer nach § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu verurteilen sind. Das Urteil war vielmehr im Fall I 1 und 2 in vollem Umfang aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass, falls und soweit die Angeklagten als Geschäftsführer nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern schließlich im eigenen Interesse gehandelt haben, eine Verurteilung nicht nach konkursstrafrechtlichen, sondern nach allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f.; BGH bei Herlan GA 1961, 356; BGH, Beschl. v. 15. April 1977 – 2 StR 799/76 –; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1977 – 2 StR 236/77 –).

2. Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt Gebauer) ████ sind die Angeklagten Franz ███, Gerda ██████████ und Peter ████████ wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden. Insoweit ist jetzt auf Grund der Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität an die Stelle des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO der § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB getreten. Auch dessen Tatbestandsmerkmale sind nach den Feststellungen erfüllt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer Verbotsirrtum der Beschwerdeführer verneint (UA S. 182, 183), begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Beschwerdeführer hiergegen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Mit Rücksicht auf die gegenüber § 239 KO mildere Strafdrohung des § 283 StGB ist auch in diesem Fall der Strafausspruch gegen die Beschwerdeführer aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird § 283 a StGB zu beachten sein.

3. Der die Angeklagten Franz ██ und Peter ███████████ betreffende Schuldspruch wegen Unterschlagung im Fall I 3 der Urteilsgründe (Lager Obersalvey) ist frei von Rechtsfehlern. Da jedoch der Senat nicht ausschließen kann, dass die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen von den Strafzumessungserwägungen in den übrigen zur Verurteilung führenden Fällen zum Nachteil der Beschwerdeführer beeinflusst ist, hat er die Einzelstrafen wegen Unterschlagung ebenfalls aufgehoben.

4. Die Aufhebung der Einzelstrafen gegen die Angeklagten Franz ████, Gerda ███ und Peter ███ hat die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge.

MüllerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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