Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts aufgehoben – Geschäftsführer‑Handeln erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 236/77
Datum
05.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und betrügerischen Bankrotts ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO) und den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen auf, weil diese Vorschrift Handeln als vertretungsberechtigtes Organ (Geschäftsführer) voraussetzt. Nach den Feststellungen handelten die Beschwerdeführer eigennützig zum Nachteil der GmbH. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO setzt voraus, dass der Täter in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ (Geschäftsführer) handelt und im Interesse der Gesellschaft tätig wird.

2

Handelt eine verantwortliche Person ausschließlich eigennützig zum Nachteil der Gesellschaft, ist das konkursstrafrechtliche Tatbild nicht anwendbar; maßgeblich sind stattdessen allgemeine Straftatbestände (z. B. § 266 StGB, ggf. Betrug).

3

Die mit älteren Bestimmungen (z. B. § 83 GmbHG) entwickelten Auslegungsgrundsätze bleiben bei Aufhebungen oder Änderungen der Gesetzeslage auf Nachfolgebestimmungen (z. B. § 50a StGB, § 14 StGB) übertragbar, sofern diese ebenfalls das Handeln als vertretungsberechtigtes Organ voraussetzen.

4

Wenn durch die Aufhebung einer Verurteilung ein wesentlicher Teil der Grundlage für die Strafzumessung entfällt, ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 236/77 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Schriftsetzer und ehemaligen Geschäftsführer Helmut ███ aus KC, geboren am █ 1947 in ██ (Harz), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Innenarchitekten und ehemaligen Prokuristen Hans-Joachim K. ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1944 in ███████ (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juli 1976 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt keinen Rechtsfehler, soweit die Angeklagten wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall verurteilt sind. Jedoch kann ihre Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO) nicht bestehen bleiben.

1. § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO wäre nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 StGB) hier nur anwendbar, wenn die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der █████████ GmbH gehandelt hätten. Das würde voraussetzen, dass sie bei den ihnen zur Last gelegten Handlungen im Interesse der GmbH tätig geworden sind. Gerade hiervon aber kann – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – nicht ausgegangen werden. Nach diesen Feststellungen haben die Beschwerdeführer im Gegenteil ohne Rücksicht auf das Schicksal der Gesellschaft ausschließlich eigennützige Ziele verfolgt. Bei solchem eigennützigen Handeln zum Nachteil der Gesellschaft kommt eine Bestrafung nicht nach konkursstrafrechtlichen Vorschriften, sondern allein nach allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht.

Für die Zeit der Geltungsdauer des § 83 GmbHG ist dies vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f.; BGH bei Herlan GA 1961, 356; BGH, Urt. v. 16. Mai 1962 – 2 StR 76/62 –; BGH, Beschl. v. 15. April 1977 – 2 StR 799/76 –; auch BGH NJW 1969, 1494). Dabei ist hervorzuheben, dass die die Entscheidung BGH GA 1961, 356 tragenden Erwägungen für § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO in gleicher Weise auf § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO zutreffen.

2. Diesen Grundsätzen ist durch die Aufhebung des § 83 GmbHG (Art. 150 Abs. 2 Nr. 7 EGOWiG) die Grundlage nicht entzogen worden. Dieselben Folgerungen wie aus § 83 GmbHG i. V. m. § 239 Abs. 1 KO waren aus § 50a StGB 1969 und sind jetzt aus § 14 StGB 1975 zu ziehen, die in Abs. 1 Nr. 1 das Handeln „als vertretungsberechtigtes Organ“ der GmbH, das heißt als Geschäftsführer, voraussetzen (vgl. hierzu Dreher, StGB 34. Aufl. Anm. 1; 37. Aufl. Anm. 1).

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen die Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Für die neue Entscheidung wird, soweit sie den Angeklagten ███ betrifft, auf BGHSt 12, 99 hingewiesen.

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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