Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Bankrotts- und Betrugsverurteilungen aufgehoben, Untreue teils bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 538/77
Datum
15.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Bankrotts, Untreue und Betrugs. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Verurteilungen wegen Bankrotts und mehrere Betrugsanklagen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Verurteilung wegen Untreue in einem Fall und einzelne Betrugsfälle blieben bestehen. Entscheidend waren fehlende Feststellungen zur Interessenlage bei Übertragungen und zur kausalen Vermögensschädigung durch Täuschung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Bankrotts (§ 239 KO a.F., § 283 StGB n.F.) setzen voraus, dass der Täter im Interesse des Schuldners/der Gesellschaft handelt; handelt er hingegen zur Verfolgung eigener Ziele und schädigt die Gesellschaft, kommt Bankrott nicht in Betracht.

2

Eine rechtswidrige Vermögensvorteilsgewinnung durch Täuschung (Betrug) liegt nicht bereits dann vor, wenn Zahlungen zur Befriedigung behaupteter Ansprüche erlangt werden; vormalige berechtigte Forderungen können den Vorwurf der Rechtswidrigkeit entfallen lassen, sofern die Berechtigung oder der fehlende Rechtsgrund nicht festgestellt ist.

3

Zur Verurteilung wegen Betrugs muss das Urteil hinreichend erkennen lassen, inwiefern die behaupteten Täuschungshandlungen eine Vermögensverfügung und einen daraus resultierenden Vermögensschaden kausal bewirkt haben; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.

4

Das Unterlassen ausdrücklicher Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag ist verfahrensrügend, kann aber unbeachtlich sein, wenn der begehrte Beweis nach den Feststellungen für die Entscheidung in dem betreffenden Tatkomplex ohne Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 538/77 in der Strafsache gegen den Bauingenieur Günther S. aus ███, geboren am ██ 1944 in ███, wegen Bankrotts u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ██████████, Rechtsanwalt Dr. ██████ ████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. März 1977

1. dahin gelindert, dass er im Falle III 2 der Urteilsgründe nur wegen Untreue verurteilt ist, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Bankrotts im Falle III 1 der Urteilsgründe und wegen Betruges in den Fällen III Nr. 3, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafaussprache.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue, wegen Bankrotts sowie wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts (III 1 und 2) und wegen Betruges in den Fällen III Nr. 3, 5, 6 und 7 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

I. Die Verfahrensrügen

1. Viele Verfahrensrügen, die im Schriftsatz vom 16. Juni 1977 erhoben wurden, gehen fehl. Ob die zugelassene Anklageschrift in den Fällen Nr. 5 und 9 fehlerhaft ist, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist in diesen Fällen freigesprochen worden (UA Bl. 12, 13). In den Fällen des Bankrotts (Nr. 2 und 3 der Anklageschrift = I 1 und 2 des Urteils) entsprach die Anklageschrift der damals noch geltenden Vorschrift des § 239 KO. Im Eröffnungsbeschluss ist der Angeklagte dann ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise die inzwischen in Kraft getretene Vorschrift des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. anzuwenden sei. Im Falle 6 (= UA III 3) wird dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, dass er trotz Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung die Bauinteressentin ██████ zur Zahlung von 24.000,– DM veranlasste, obwohl der Bau mangels finanzieller Mittel nicht mehr ausgeführt werden konnte. Im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt ist der Anklageschrift noch mit ausreichender Deutlichkeit der Vorwurf zu entnehmen, dass der Angeklagte sich die 24.000,– DM durch Betrug verschafft habe. Dasselbe gilt für den Fall Nr. 8 der Anklageschrift (= III Nr. 5 des Urteils).

2. Da die Verurteilung wegen Bankrotts in den Fällen III 1, 2 und wegen Betruges in den Fällen III 3, 5 bis 7 der Urteilsgründe auf die Sachrüge aufgehoben werden muss, bedürfen nur die Verfahrensrügen, welche die Verurteilung wegen Untreue im Falle III 2 und die Betrugsfälle LCT (III 4) und ██████ (III 8) betreffen, der Erörterung.

a) Zutreffend rügt die Revision, dass die Strafkammer über einen Hilfsbeweisantrag, wonach der Mitgesellschafter █████ im April und Mai 1972 mit weiteren Personen verhandelt habe, um die Liquidität der GmbH zu sichern, nicht entschieden habe.

Indessen war diese Tatsache in den Fällen der Untreue und des Betruges zum Nachteil von L██ und KC██ ohne Bedeutung. Wie noch dargelegt wird, hat sich der Angeklagte im Falle III 2 der Untreue schuldig gemacht, unabhängig davon, ob die GmbH liquide war oder nicht. Weil im Übrigen nach Bl. 3/4 UA die ████ schon Anfang März 1972 zahlungsunfähig war, hätten ██████████████████ die tatsächlich keinen Erfolg hatten, allenfalls die Liquidität der GmbH später wieder herstellen können. Der Angeklagte hatte aber sowohl L██ als auch ██████ über die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit getäuscht und beide dadurch zum Weiterarbeiten an den Bauten veranlasst. Da die Strafkammer im Falle ████ den Betrugsschaden von einigen Tausend DM auch nur in dem Wert der daraufhin noch vorgenommenen, nicht etwa in dem der vorherigen Arbeiten sieht, ist die Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Im Falle KC██ hat die Strafkammer ferner nicht ausdrücklich über den Hilfsbeweisantrag entschieden, die Arbeiten des Bauunternehmens ██████████ am Bauvorhaben Rosemarie █████████ bezüglich des Kellers in erheblichem Umfange mangelhaft gewesen seien. Sie hat aber bei der Berechnung der Forderungen █████████ gegen die Firma in Höhe von rund 205.000,– DM die Arbeiten am Hause Z██ nicht berücksichtigt, im Übrigen einen Sicherheitsabschlag von maximal 20 % abgezogen und die durch Täuschung erlangten Arbeiten in den ersten Monaten des Jahres 1972 mit einem Wert von rund 90.000,– DM festgestellt (UA Bl. 9). Dafür, dass die Beseitigung der Mängel am Keller des Baues ██████████ Aufwendungen erforderte, als die Forderung KC██ gegen Rosemarie ████████████ bestand, besteht kein Anhalt; auch die Revision behauptet es nicht. Der Schuldspruch begegnet in diesem Falle auch sonst nicht rechtlichen Bedenken.

II. Die Sachrügen

1. In den Fällen III 1 und 2 hatten der Beschwerdeführer als Prokurist der GmbH und deren Geschäftsführer ██ ████ Personenkraftwagen und das Flugzeug, die für die GmbH angeschafft worden waren, sich übertragen. Damit hat sich der Angeklagte jedoch nicht des Bankrotts nach § 239 Nr. 1 KO a.F., § 283 Nr. 1 StGB n.F. schuldig gemacht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 239 Nr. 1 KO, 283 StGB n.F. ist, dass der Angeklagte bei den ihm zur Last gelegten Handlungen im Interesse der GmbH tätig geworden ist (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f.; BGH NJW 1969, 1494 m. w. Nachw.; Beschlüsse vom 15. April 1977 – 2 StR 799/76 – und vom 5. Oktober 1977 – 2 StR 236/77 –). Im Urteil ist das jedoch nicht festgestellt. Die Strafkammer geht im Gegenteil davon aus, dass der Beschwerdeführer und ████████████████ eigene Ziele verfolgt und die GmbH geschädigt haben. Dann aber kommt nur eine Verurteilung nach allgemeinen Strafvorschriften, etwa wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht. Mithin war die Verurteilung wegen Bankrotts in diesen beiden Fällen aufzuheben.

Im Falle III 1 wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ████ und der Angeklagte noch Gehaltsforderungen gegenüber der Gesellschaft hatten oder dieser durch die Übereignung der Kraftwagen sonst ein Schaden entstanden ist.

Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue, die der Angeklagte tateinheitlich mit dem Bankrott begangen haben soll (III 2), bestehen bleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hatte das Flugzeug insgesamt über 31.000,– DM gekostet, von denen die GmbH beim Kauf 11.080,– DM angezahlt hatte, der Rest aber aus einem der GmbH gewährten Darlehen finanziert worden war. Die GmbH hatte dann einige der monatlich fälligen Wechsel über 555,– DM für den Restkaufpreis eingelöst. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe sich nicht an eine Wahrunterstellung gehalten, gehen die Ausführungen fehl. In dem Hilfsbeweisantrag wird nicht vorgetragen, dass der Kauf des Flugzeugs ganz durch Darlehen finanziert worden sei und der Verkehrswert des Flugzeugs im Zeitpunkt der Übertragung auf Zech und den Angeklagten nicht höher gewesen sei als die insoweit noch bestehenden Darlehensschulden. Damals hatte das Flugzeug noch etwa den gleichen Verkehrswert wie beim Ankauf. Zech und der Angeklagte haben aber lediglich das am 20. April 1972 noch bestehende Darlehen abgelöst. Anders können die Feststellungen Bl. 6 UA nicht aufgefasst werden.

2. Im Falle ██████ meint die Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten, die Entgegennahme der 24.000,– DM sei gerechtfertigt (UA Bl. 10), vermöge den Schuldvorwurf nicht zu entkräften (UA Bl. 11). Diese Ansicht ist nicht richtig. Die im Urteil nur knapp wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ging nach dem Sachzusammenhang und dem von ihm gestellten Beweisantrag dahin, dass er aus seiner Tätigkeit für Frau ██████ fällige Ansprüche (u. a. als Honorar) gehabt habe. Hatte er oder die GmbH solche Ansprüche gegen Frau ████████, so wurden diese nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Angeklagte unerlaubter Mittel, z. B. einer Täuschung, bediente, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstanden (vgl. BGHSt 3, 160, 162; BGH bei Dallinger MDR 1956 S. 10, 11 und GA 1966, 52; Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 267). Dann hatte der Angeklagte hier keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Ob etwa Frau ██████ berechtigte Einwände gegen einen etwaigen Anspruch oder dessen Höhe oder gegen eine alsbaldige Befriedigung des Anspruchs (z. B. Zurückbehaltungsrecht bis zur Erlangung des Bauscheins, vielleicht auch Schadensersatzansprüche) gegenüber der GmbH und deswegen der Angeklagte oder die GmbH keinen Anspruch auf alsbaldige Befriedigung hatte, die sofortige Befriedigung demnach möglicherweise ein rechtswidriger Vermögensvorteil war und der Angeklagte davon wusste, ist nicht festgestellt worden.

3. Nichts anderes gilt in den Fällen WCW (III 5) und ███ (III 7). Die Strafkammer hatte es aus den vorgenannten Gründen nicht dahinstehen dürfen, ob die von beiden Bauinteressenten gezahlten Gelder zur Abdeckung bis dahin erbrachter Bau- und Planungsleistungen der GmbH gedient hatten (UA Bl. 15).

4. Im Falle 6 ist nicht festgestellt, dass der Schreinermeister ████████████ durch Täuschungshandlungen einen Vermögensschaden erlitten hat. Worin die Strafkammer die eine Vermögensverfügung bewirkende Täuschung sieht, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Nach Bl. 12 UA sind █████ Engpässe als vorübergehend geschildert worden. Wann dies geschehen ist, wird nicht gesagt. Nach den Feststellungen Bl. 5 UA kann dies von Anfang Januar bis zum Ende April 1972 gewesen sein. Als angerichteter Schaden kommt hier nur in Betracht, dass █████████████ durch Täuschungen noch weitere Arbeiten leistete oder es unterließ, bereits bestehenden Forderungen erfolgreich beizutreiben. Beides ergibt sich nicht aus dem Urteil. Für die allgemeine Ausführung Bl. 12 UA, ██ ███ ██ ██████████ zum Weiterarbeiten veranlasst worden, fehlt es im Falle ████ an jedem konkreten Anhalt. Die Feststellungen Bl. 8 UA sprechen eher gegen ein Weiterarbeiten. Dort wird auch nichts davon erwähnt, dass ████ noch nach dem 24. Januar 1972, als er die zwei Dreimonatsakzepte erhielt, Forderungen gegen die Firma erworben habe. Soweit er wegen des Erhalts der Dreimonatsakzepte oder wegen der am 27. April 1972 erfolgten Abtretung der angeblichen Forderungen gegen ██████████ in Höhe von 25.000,– DM es unterließ, seine Forderungen gegen die Firma beizutreiben, kann dem Urteil nicht entnommen werden, dass Vollstreckungsmaßnahmen von dem Zeitpunkt der Täuschung ab noch Erfolg gehabt hätten. Angesichts des schlechten Vermögenszustandes der Firma ist das nicht selbstverständlich.

III. Nach alledem konnte nur der Schuldspruch im Falle der Untreue III 2 und in den Fällen LCT (III 4) und ██ (III 8) bestehen bleiben. Der Strafausspruch kann jedoch auch in diesen Fällen durch die sonstige Verurteilung beeinflusst worden sein.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
Revision teilweise erfolgreich: Bankrotts- und Betrugsverurteilungen aufgehoben, Untreue teils bestätigt — Themis