Revision wegen fehlerhafter Wahrunterstellung und Beweisantragsablehnung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 683/78
- Datum
- 21.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO muss die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne Einengung oder inhaltliche Verschiebung erfassen; das Gericht darf nicht von im Beweisantrag nicht genannten Möglichkeiten ausgehen, die dem Beweisantrag seine Bedeutung entziehen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beweiserhebung tatsächlich zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde; hierfür sind konkrete Feststellungen des Tatrichters erforderlich.
Zur Annahme von Prozessverschleppung darf das Tatgericht nicht allein auf vorweggenommene Erwägungen oder vermengte Begründungen abstellen; ein Versuch, den Zeugen zu erreichen, ist bei nahe liegender Erreichbarkeit der Angabe im Antrag zu prüfen.
Liegt ein Verfahrensmangel vor, der auf die Feststellung des Schuldumfangs durchgewirkt haben kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 683/78 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fritz Klaus Karl ███ aus SC RL, geboren am █████ in IC, den Kraftfahrer Ludwig ███████ aus ███████, geboren am ███████ ████ in K, wegen Steuerhinterziehung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Mesl, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten TC_____) gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten TC_____) wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Mineralölhandels und des Mineralöltransports auszuüben; den Angeklagten ████████ sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ███████ beanstandet außerdem das Verfahren.
I. Die Revision des Angeklagten TC_____) hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht nicht an eine Wahrunterstellung gehalten hat.
a) Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis durch Vernehmung der Zeugin Monika W___ darüber zu erheben, „dass über die in dem Zeitraum Januar 1975 bis 23. November 1975 bei der Firma ████████████ auf Grund des Heizölscheines ███ bezogenen Heizölmengen direkt Versandanzeigen an die Firma ████████ Kraftstoff abgingen und ohne Mitwirkung des Herrn ███████ von der zuständigen Stelle der Firma R(__}-███ u. a. der Zeugin ███ bearbeitet wurden“.
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, dass die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Frage ausgeführt (UA S. 14/15):
„Um die als Heizöl bezogene und als Dieselkraftstoff in den Lagern der Fa. ████████ Kraftstoff eingelagerte bzw. unmittelbar als Dieselkraftstoff an Endabnehmer ausgelieferte Heizölmenge von insgesamt 4.399.534 l als Heizöllieferung der Fa. ████████ Kraftstoff an die Fa. Heizöl-K___ erscheinen zu lassen, die in dem für ungültig erklärten Verteilererlaubnisschein als Berechtigte ausgewiesen war, ließ der Angeklagte in der Buchhaltung der Fa. ████████ Kraftstoff Rechnungen über die Lieferung von █████████ 4.399.594 l Heizöl an die Fa. █████████████ ausstellen. Diese sogenannten █████████████████████ wurden von der bei der Fa. ███ █████████████ angestellten ████████████████ ██████████, nachdem der Angeklagte ihr die von der Fa. ████████ eingegangenen Versandanzeigen und die von den Firmen ... eingegangenen Lieferscheine übergeben hatte, die jeweils das Kennzeichen des abholenden Tankzuges, den Namen des Spediteurs und die Angabe der abgeholten Heizölmenge in Litern enthielten. Auf Grund dieser Unterlagen und des ihr von dem Angeklagten jeweils █████████ Verkaufspreises konnte die ███████████ █████ Rechnungen an die Fa. ██████████ ... ███████████. Diese Rechnungen wurden ███ █████████ des Angeklagten TC_____) nicht auf dem Postwege an die Rechnungsadressatin geschickt.“
b) Damit hat der Tatrichter die Wahrunterstellung nicht eingehalten.
Eine Wahrunterstellung muss die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 18. November 1975 – 1 StR 588/75 –); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 – 2 StR 159/64 –).
Dem Angeklagten liegt zur Last, dass er im Zusammenwirken mit einem gewissen – inzwischen verstorbenen – Eisenhuth mittels eines ungültigen Erlaubnisscheines in großem Umfang steuerbegünstigtes Heizöl eingekauft und als Dieselkraftstoff weiterverkauft habe, wobei er die anfallende Mineralölsteuer hinterzogen habe. Dabei habe er die ihm als Prokuristen der Firma „ROT Kraftstoff-GmbH“ gegebenen Möglichkeiten ausgenutzt, habe aber die Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt, die Gewinne persönlich vereinnahmt und mit ███████ geteilt und die Verfahrensweise so gewählt, dass die Buchführungsunterlagen der Firma RC_____) keine Manipulationen erkennen ließen.
Bei dieser Sachlage zielte der Beweisantrag darauf ab darzutun, dass die Versandanzeigen der Firma ██ in ████ – eine der Firmen, von denen der Angeklagte das Heizöl erwarb – im Bereich der Firma RC_____) ohne Zutun des Angeklagten bearbeitet wurden, dass er also mit diesen Anzeigen keine Manipulationen vornahm. Diesem erkennbaren Sinn der als wahr unterstellten Beweisbehauptung läuft es aber zuwider, wenn das Landgericht zwar annimmt, dass die Angestellte W___ die Bearbeitung vorgenommen habe, aber nur auf Anweisung des Angeklagten, also gerade nicht ohne seine Mitwirkung. Das bezieht sich insbesondere darauf, dass die Rechnungen über den Weiterverkauf der gelieferten Mengen an die Firma ███ auf Anweisung des Angeklagten nicht auf dem Postwege verschickt werden durften, da es sich dabei nach den Feststellungen um Scheinrechnungen handelte, die vertuschen sollten, dass das Heizöl nicht als solches an die Firma ███, sondern als Dieselkraftstoff an andere Abnehmer weiterverkauft wurde.
c) Nach allem lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil mindestens zum Schuldumfang auf dem Verfahrensmangel beruht.
2. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, dass die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht rechtlich nicht zutreffend begründet ist.
a) Die Verteidigung hatte am 12. Dezember 1977 beantragt, Anton ███ aus ████ über den Inhalt eines bestimmten Gespräches zu vernehmen, aus dem sich ergeben sollte, dass der Angeklagte seinerseits über die Manipulationen zur Verdieselung von Heizöl getäuscht werden sollte.
Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, da er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei; „mit ihm erstrebt der Verteidiger eine Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit; denn er ist sich nach Überzeugung der Kammer der Unmöglichkeit bewusst, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können“.
b) Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. An den Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (BGHSt 1, 29; 21, 218; BGH, Urteil vom 18. September 1975 – 4 StR 260/75 –).
Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht ist zunächst, dass durch die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde (BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil vom 7. November 1978 – 1 StR 470/78 –; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 185). Schon diese Voraussetzung hat der Tatrichter hier nicht dargetan. Die Anschrift des Zeugen in ██ ist in dem Beweisantrag wiedergegeben; da nach dem 12. Dezember 1977 noch weitere Sitzungstage für den 14. und den 16. Dezember 1977 vorgesehen waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Vernehmung des Zeugen das Verfahren auf unbestimmte Dauer verzögert worden wäre. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verschleppungsabsicht angenommen hat, ohne einen Versuch zu machen, den Zeugen zu erreichen, entspricht daher nicht dem Gesetz.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass die weitere Begründung des ablehnenden Beschlusses die Gesichtspunkte der Prozessverschleppung und der Ungeeignetheit des Beweismittels vermengt und in diesem Zusammenhang eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf Niederschriften polizeilicher Vernehmungen stützt, die erkennbar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
3. Nach allem ist das Urteil gegen den Angeklagten ███████ aufzuheben.
II. Die Revision des Angeklagten TC_____) zeigt mit der allgemeinen Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, keinen Rechtsfehler auf.
| Kirchhof | Mesl | Maier | |||
| Schumacher | Meyer |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 470/78 · 28.12.1977Revision verworfen: Fortführung der HV ohne Angeklagten (§ 231 II StPO) bei Eigenmächtigkeit
- BGH · 2 StR 159/64 · 05.06.1964Revision wegen Ablehnung von Beweisantrag: Wahrunterstellung und Aufklärungspflicht
- BGH · 4 StR 260/75 · 18.09.1975Aufhebung wegen unzureichender Ablehnung eines Beweisantrags (ärztliches Gutachten)
- BGH · 1 StR 588/75 · 18.11.1975Wahrunterstellung und Aufklärungspflicht bei Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 135/80 · 16.07.1980Revision: Wahrunterstellung bei Beweisantrag führt Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 475/78 · 01.08.1979Revisionen im Betrugsverfahren: Schöffenentbindung und Beweisablehnung revisionsfest
- BGH · 2 StR 151/83 · 23.09.1983Beweisantrag zu V‑Mann‑Tätigkeit: Strafausspruch aufgehoben, neue Verhandlung angeordnet