Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung von Beweisantrag: Wahrunterstellung und Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 159/64
Datum
05.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt und rügte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags. Der Antrag zielte darauf ab, durch Zeugenaussagen einen früheren Kenntniszeitpunkt der Eltern nachzuweisen. Das LG hatte den Antrag abgelehnt und zugleich Alternativerklärungen hypothetisiert, wodurch die Wahrunterstellung unzulässig eingeschränkt und die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Wahrunterstellung hat das Gericht die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und vollen Inhalt ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung zu unterstellen.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht dadurch für entbehrlich erklären, dass es außerhalb des Antrags liegende Hypothesen über mögliche Erklärungen der behaupteten Tatsache aufstellt; dies würde das Beweisergebnis unzulässig vorwegnehmen.

3

Die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Aussage geeignet ist, eine für die Tat- und Schuldfeststellung erhebliche Tatsache (z.B. Zeitpunkt der Kenntniserlangung) zu verändern, verletzt die Aufklärungspflicht und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn ein Einfluss auf das Ergebnis nicht auszuschließen ist.

4

Bei Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Tatgericht, falls es erneut zu einer Verurteilung kommt, die Mindestzahl der zur Feststellung der fortgesetzten Tat erforderlichen Einzelhandlungen konkret und sicher festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████ aus █, den Versicherungskaufmann Dieter ██, geboren am ███████████████ in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensbeschwerde durchdringt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung von zwei Zeugen – ██ und ████ – darüber beantragt, dass der Vater der Verletzten – Günter ██████ – am 12. August 1963 erklärt habe, sich bereits in Berlin, also mindestens eine Woche vor dem 10. August 1963, an einen Anwalt gewandt und ihn beauftragt zu haben, gegen den Angeklagten vorzugehen. Nach der Begründung, die dem Beweisantrag hinzugefügt war, sollte damit dargetan werden, dass die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Eltern, sie hätten erst am 10. August 1963 durch ihre Tochter von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten erfahren, und die entsprechende Angabe der Verletzten selbst nicht zutreffen könnten. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten.

In den Urteilsgründen führt sie dazu zunächst aus, dass sie ihre Auffassung über den Zeitpunkt, an dem die Eltern von den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber ihrer Tochter erfahren hätten, nicht auf die insoweit unsicheren Angaben des Vaters stütze, sondern im Wesentlichen auf die zeitlichen Angaben in der im Auftrage der Eltern erstatteten Strafanzeige vom 15. August 1963 sowie auf die Aussagen des Zeugen Ralph ████████ und der Mutter, die mit Bestimmtheit einen „Samstag Anfang August“ bzw. „August“ als den fraglichen Termin bezeichnet hätten.

Sodann heißt es weiter:

Richtet sich somit der Angriff der Verteidigung ohnehin in erster Linie nur gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, dessen Bekundungen für die Urteilsfindung im Hinblick auf die übereinstimmenden übrigen Beweise nicht entscheidend waren, so bieten sich darüber hinaus für die Zeugen ██████████, ████████ und ███ Günter gegenüber den Zeugen ████████████████ und ███ naheliegende Erklärungen an, die die Zeugen nicht beeinträchtigen:

Kann einerseits schon die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Zeuge in seiner damaligen verständlichen Aufregung über das Verhalten des Angeklagten irrtümlich einen Berliner Anwalt statt einen Kölner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnet hat, so ist es andererseits auch denkbar, dass die Zeugen ihrerseits seine erregten Äußerungen missverstanden haben. Dies liegt umso näher, als █████ ersichtlich ist, was der in Köln wohnende Zeuge damit bezweckt haben sollte, einen Berliner ███████ mit der Verfolgung eines in Köln begangenen Deliktes zu beauftragen, zumal er nachträglich in der Tat einen Kölner Anwalt aufgesucht hat. Aus der damaligen, durch die Situation bedingten, unrichtigen oder auch nur missverständlichen Schilderung des Zeugen Günter ███ kann jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit seiner Angaben geschweige denn die Unwahrhaftigkeit der Zeugenaussagen geschlossen werden, auf die sich die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung (10. August) gründet.

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Strafkammer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass Günter ███████ in verständlicher Erregung irrtümlich einen Berliner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnet haben könnte oder dass █████ und ██████████ erregte Äußerungen missverstanden haben könnten. Er erblickt in dieser Behandlung der als wahr unterstellten Tatsache eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Zugleich ist die Rüge jedoch auch dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend machen will, die Strafkammer habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Die Rüge greift unter beiden Gesichtspunkten durch.

Bei einer Wahrunterstellung genügt es nicht, dass das Gericht annimmt, der Zeuge werde das bekunden, was der Beweisführer behauptet. Es darf auch nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird. Die Wahrunterstellung muss vielmehr die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl. Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 244 StPO Anm. 29 c und die dort angegebene Rechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396; ferner Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess, 2. Aufl. Seite 82 und 159). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Strafkammer mit ihrer Wertung der im Beweisantrage behaupteten Äußerung als unrichtig oder missverständlich. Ihre Erwägungen nehmen zugleich in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg; denn darüber, ob Günter ███ sich in der Erregung geirrt haben konnte oder ob die benannten Zeugen die Äußerung missverstanden haben konnten, lässt sich erst nach deren Anhörung entscheiden. Ihre Nichtvernehmung bedeutet mithin auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, lässt sich nicht ausschließen. Da der Beweisantrag dem Nachweis dienen sollte, dass die Eheleute ██████ nicht erst am 10. August 1963 von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten erfahren haben konnten, richtete er sich nicht, wie die Strafkammer annimmt, „in erster Linie nur“ gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günter ████████, sondern gegen die Glaubwürdigkeit aller Zeugen, die hierzu Bekundungen gemacht haben. Die behauptete Tatsache ist nicht ohne weiteres ungeeignet, hinsichtlich dieses Zeitpunktes zu einer anderen Feststellung zu führen. Da dann auch die Darlehensaufnahme vom 9. August 1963 in einem anderen Licht erscheinen würde, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit anders zu beurteilen sein, als es bisher geschehen ist.

Durch die hiernach erforderliche Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer, sofern sie den Angeklagten wiederum verurteilen sollte, auch Gelegenheit, die Mindestzahl der Einzelhandlungen festzustellen. Dies ist notwendig, weil der Richter Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung stützen darf.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichHenning
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