Revision: Wahrunterstellung bei Beweisantrag führt Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/80
- Datum
- 16.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als wahr unterstellte Behauptung (Wahrunterstellung) muss die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen.
Bei der Auslegung eines Beweisantrags für die Wahrunterstellung ist nicht der Wortlaut allein, sondern der Sinn des Antrags maßgeblich; das Gericht darf nicht auf im Antrag nicht genannte Alternativerklärungen abstellen.
Erfolgt die Wahrunterstellung nicht in ihrem vollen Sinngehalt, steht dem Angeklagten insoweit keine freie Beweiswürdigung zu und liegt ein Verfahrensverstoß vor, der zur Aufhebung der Verurteilung führen kann.
Ein durch eine fehlerhafte Wahrunterstellung verursachter Verfahrensmangel kann einzelne Tatvorwürfe (z. B. versuchten Totschlag) beeinträchtigen und deren Verurteilung aufheben, ohne zwingend bereits getroffene Feststellungen über andere Delikte zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Lokomotivführer Karl-Heinz S. ████, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meesl, Dr. Müller, B. Maier, Theune, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 212, 213, 223, 223a, 22, 23, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Verfahrensrüge führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 14. Mai 1979 auf offener Straße auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Brigitte S. █████ und deren Schwager G. ██████ mit einem Brieföffner eingestochen, wobei er den Tod der beiden Opfer billigend in Kauf nahm.
Der Angeklagte hat bestritten, den Brieföffner als Tatwerkzeug mit sich geführt zu haben; nach seiner Einlassung hat er erst im Verlaufe der Auseinandersetzung den Brieföffner auf dem Boden liegen gesehen und sodann aufgehoben, aber alsbald wieder fallen gelassen. In diesen Zusammenhang hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:
"Für die Behauptung ..., der ... Brieföffner sei nach dem Auszug seiner Ehefrau Ende Dezember 1978 in deren neuer Wohnung gewesen und daher nicht mehr in seinem Besitz gewesen, wird als Zeugin benannt ... Diese Zeugin ist die Tochter der Ehefrau des Angeklagten und lebt seit der Trennung der Eheleute in der Wohnung der Mutter."
Das Landgericht hat die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt (UA S. 12):
"Zunächst kann die Angabe des Angeklagten, der Brieföffner habe sich nach dem Auszug seiner Ehefrau als wahr unterstellt werden. Denn der Angeklagte hat die Zeugin █████ nach dem Auszug nach der Erzeugung der Kammer eine Zeitlang besucht, wie er einräumt. Er hat nach seiner Aussage den Brieföffner bei diesen Gelegenheiten genutzt und den Brieföffner mitgenommen."
2. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich das Landgericht damit nicht an seine Wahrunterstellung gehalten hat.
a) Eine Wahrunterstellung muss die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 18. November 1975 - 4 StR 588/75); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64). Der Beweisantrag ist auch im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend ist (BGH NJW 1959, 396); durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (RG JW 1929, 114; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 683/78).
b) Im vorliegenden Fall war der Beweisantrag schon nach seinem Wortlaut nicht nur darauf gerichtet, dass die Ehefrau des Angeklagten den Brieföffner bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen hatte, sondern auch darauf,
daß dieses Werkzeug nach dem Wegzug der Ehefrau des Angeklagten "nicht mehr in seinem Besitz" gewesen sei. Damit konnte nur gemeint sein, daß der Angeklagte mit dem Wegzug seiner Ehefrau den Besitz an dem Brieföffner verloren und auch später – nämlich bis zur Begehung der Tat – nicht wieder erlangt hat. Dieser eindeutige Wortlaut stimmt mit dem erkennbaren Sinn des Beweisantrags überein. Dem Angeklagten ging es gerade darum, darzutun, daß er, als er seiner Ehefrau und deren Begleitung gegenübertrat, den Brieföffner nicht mit sich geführt habe; dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er seit dem Wegzug von Brigitte S. █████ bis zum Tattag "nicht mehr" im Besitz des Geräts gewesen sei. Das ist eine Tatsachenbehauptung, die im Falle ihrer Erweislichkeit geeignet gewesen wäre, die Sachdarstellung der Zeugen zu widerlegen mit der Folge, daß sich der Tathergang nicht so abgespielt haben könnte, wie ihn das Schwurgericht im Anschluß an die Zeugenaussagen festgestellt hat.
Es ging also hier nicht darum, daß der Tatrichter aus der als wahr unterstellten Beweisbehauptung eine andere als die dem Angeklagten erwünschte Schlußfolgerung gezogen hätte – was rechtlich zulässig wäre –, sondern das Schwurgericht hat durch die von ihm vorgenommene Einschränkung der als wahr unterstellten Tatsache die Beweisbehauptung in ihrem wesentlichen Sinngehalt eingeengt und damit ausgehöhlt. Für eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war insoweit kein Raum, da die Beweisbehauptung nicht in ihrem vollen Umfang so behandelt worden ist, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 StPO; vgl. BGH NJW 1959, 396).
3. Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der Ehefrau Brigitte █████ und des Zeugen G. ██████ beruhen. Das Urteil ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen läßt dagegen keinen Rechtsfehler ersehen. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der hierfür verhängten Einzelstrafen durch die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beeinflußt worden ist, so daß der Senat den Strafausspruch im vollen Umfang aufhebt.
| Müller | Schumacher | Theune | |||
| Meesl | Maier |