Aufhebung wegen unzureichender Ablehnung eines Beweisantrags (ärztliches Gutachten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 260/75
- Datum
- 18.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt eine ausführliche, an den maßgebenden Umständen orientierte Begründung im Beschluss voraus.
Nachschieben von Gründen im schriftlichen Urteil kann die Mängel eines zuvor ergangenen ablehnenden Beschlusses nicht heilen.
Bei einem vom Verteidiger gestellten Beweisantrag ist bei der Prüfung einer Verschleppungsabsicht auf die Vorstellungen und Absichten des Verteidigers abzustellen.
Die unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags, der für die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich sein kann, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 260/75 in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Horst Hermann Konrad aus ████, dort geboren am ███████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ██ ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten L██████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten, alle von Januar bis März 1972 begangen, zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
1. Zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten L██████ betrifft, führt die Rüge, dass das Landgericht einen Beweisantrag zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt hat.
a) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten verschiedene Tabletten eingenommen und sei deswegen in Verbindung mit Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig gewesen. Zum Beweis dafür hat der Verteidiger die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt (Bd. III Bl. 520, 528 d. A.). Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung schlicht ohne weitere Begründung – „wegen Prozessverschleppung“ – zurückgewiesen.
Diese Begründung reichte zur Ablehnung des Beweisantrags nicht aus. Die Strafkammer hätte vielmehr in dem Beschluss die Gründe der Ablehnung unter Würdigung aller maßgebenden Umstände „ausführlich“ darlegen müssen (BGHSt 21, 118, 122/123).
b) Die Strafkammer hat sich dann in den Gründen des schriftlich abgesetzten Urteils eingehend darüber geäußert, weshalb sie eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten für festgestellt hält. Aber einmal können die dem Ablehnungsbeschluss anhaftenden Mängel nicht durch Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26). Zum anderen hat die Strafkammer übersehen – oder sie ist jedenfalls nicht darauf eingegangen –, dass den Beweisantrag nicht der Angeklagte, sondern – wie auch in der Sitzungsniederschrift (aaO) festgestellt – der Verteidiger gestellt hat. In diesem Falle kommt es auf die Vorstellungen und Absichten des Verteidigers unabhängig von denen des Angeklagten an (BGH NJW 1964, 2118; BGHSt 21, 118, 121). In der vorliegenden Sache kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich der Verteidiger bei Stellung des Beweisantrags der Unmöglichkeit bewusst gewesen sei, durch die beantragte Beweiserhebung eine für den Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen (BGHSt 21, 118, 121 m. weit. Hinw.).
2. Da somit die Verurteilung des Angeklagten L██████ nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde – die übrigens alle unbegründet sind – hier nicht eingegangen zu werden.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Bortzler | Hürxthal |