Revision wegen Ablehnung von Beweisanträgen: Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 570/81
- Datum
- 27.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße späte Stellung eines Beweisantrags rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme einer Verschleppungsabsicht; § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Prozessverschleppung nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO setzt zusätzliche, substantiierte Anhaltspunkte für Verschleppungsabsicht voraus; frühere Vorbereitung allein genügt nicht.
Mängel eines Ablehnungsbeschlusses können nicht dadurch geheilt werden, dass das Gericht im Urteil nachträglich Gründe für die Ablehnung anführt (Nachschieben von Gründen ist unzulässig).
Eine mitverteidigte Partei kann sich auf die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags eines Mitangeklagten berufen, wenn die Anträge auch der Entlastung der Partei dienten und eine einheitliche Verteidigungsstrategie erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 10. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
4. den Arbeiter Rosario La █████ aus ██████████, geboren am ███████ 1937 in ██ ██████████, die Rentnerin Marta L ██ geborene ████, geboren am █████ in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten La Spina, Rechtsanwalt ███████████ als ███████████ der Angeklagten Limbaitis, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten La S—— und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte La ███ die Ablehnung seiner Beweisanträge durch den Beschluss vom 10. April 1981 beanstandet, hat Erfolg. Das Landgericht hat die Beweisanträge abgelehnt, weil sie zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden seien (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diesen Ablehnungsgrund leitet das Landgericht daraus her, dass der Verteidiger die am 10. April 1981 gestellten Beweisanträge schon für eine frühere Hauptverhandlung vorbereitet hatte, die wegen des Ausbleibens der Zeugin Kerstin B___ ausgesetzt werden musste. Die Absicht der Prozessverschleppung kann indessen in aller Regel nicht damit begründet werden, dass der Beweisantrag nicht früher gestellt worden ist (BGHSt 21, 118, 123; BGH, Urteil vom 22. August 1978 – 1 StR 385/78 –). Das Gericht ist nach § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGHSt 21, 118, 123; BGH NJW 1964, 21, 18). Zusätzliche Anhaltspunkte für eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers fehlen. Die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgeteilten Gründe für den Zeitpunkt der Antragsstellung belegen eine solche Absicht nicht. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten La ███, auf den es im Übrigen nicht ankommt, in den Urteilsgründen ausgeführt, die damit sowie mit den abgelehnten Beweisanträgen begehrte Beweiserhebung „hätte auch nichts Sachdienliches zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erbringen können“ (UA S. 12). Mängel des Ablehnungsbeschlusses können jedoch nicht durch das Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26; BGH, Urteil vom 18. September 1975 – 4 StR 260/75 –).
Auf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung beruhen.
2. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten Limbaitis stimmt mit derjenigen des Angeklagten La S—— überein. Sie hat aus demselben Grunde wie jene Erfolg. Die Angeklagte █████████ hat sich zwar den Beweisanträgen des Mitangeklagten nicht ausdrücklich angeschlossen. Diese Anträge dienten jedoch auch der Entlastung der Angeklagten █████████, der Beihilfe zu der Tat des Angeklagten La ██████ zur Last gelegt wurde. Die beiden Angeklagten haben sich ersichtlich in gleicher Weise verteidigt. Deswegen war davon auszugehen, dass die Angeklagte █████████ erwartete, über die Beweisanträge des Mitangeklagten werde auch zu ihren Gunsten entschieden werden. Unter diesen Umständen kann sich die Revision der Angeklagten ███████ auf die fehlerhafte Behandlung der Beweisanträge berufen.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |