Revision teilweise stattgegeben: Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen wegen Prozessverschleppung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/78
- Datum
- 22.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen wegen Prozessverschleppung ist nur zulässig, wenn das Gericht mit eigener, überzeugender Überzeugung darlegt, dass von der beantragten Beweiserhebung keinerlei für den Angeklagten günstiges Ergebnis zu erwarten ist.
Das bloße spätere Stellen eines Beweisantrags (z. B. im Schlussvortrag) ist für sich genommen nahezu nie ausreichend, um eine Verschleppungsabsicht des Antragstellers nachzuweisen; es bedarf gewichtiger zusätzlicher Gründe.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung muss in der Hauptverhandlung durch einen besonderen Beschluss getroffen und hinreichend begründet werden; eine ausschließliche Rechtfertigung in den Urteilsgründen genügt nicht.
Führt die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen zu einer möglichen Fehlbeurteilung der Beweislage, sind die hiervon betroffenen Verurteilungen und der darauf gestützte Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 21. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Helmut ██ aus AC, geboren am ██ 1939 in █, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. November 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen II 3 und 7 der Urteilsgründe (Diebstähle zum Nachteil der ██████ Glashandelsgesellschaft und der Firma ███████ in AC) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 10 Fällen, davon in 9 Fällen gemeinschaftlich begangen, und wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Das angefochtene Urteil muss in den Fällen II 3 und 7 der Urteilsgründe wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden. Die Beanstandung, die Strafkammer habe „Alibibeweisanträge“ des Angeklagten rechtsfehlerhaft wegen Prozessverschleppung abgelehnt, erweist sich in diesen Fällen als begründet.
1. Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit dem Schlusswort hilfsweise u. a. folgende Anträge gestellt (HA Bl. 1696):
a) zum Beweise dafür, dass der Angeklagte mit der Kapelle unterwegs gewesen sei, Frau Liliana ███ ███ zu laden;
b) zum Beweise dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Falles IX der Anklage (12. März 1976) in ████████ mit Frau Liliana ██ ████ beim Skifahren gewesen sei, Johann ███████ als Zeugen zu vernehmen.
2. Die Strafkammer hat über die Hilfsanträge in den Urteilsgründen entschieden. Sie hat die Anträge zurückgewiesen, weil sie zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt seien. Zur Begründung hat sie dargetan, mit den Anträgen beabsichtige der Angeklagte eine Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit. Der Angeklagte sei sich selbst der Unmöglichkeit bewusst, durch die Anträge eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen zu können. Andernfalls hätte der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren die Anschriften der Zeugen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt. Die Adressen seien ihm seit fast 1 1/2 Jahren bekannt gewesen. Stattdessen habe er die Anträge im letzten Termin einer insgesamt 6-tägigen Verhandlung gestellt.
3. Der Antrag zu a) enthält weder eine Angabe des Zeitraumes, in dem der Angeklagte angeblich „mit der Kapelle unterwegs war“, noch Hinweise auf die Orte, an denen er sich aufgehalten haben soll. Die Strafkammer hat jedoch den unvollständigen Antrag dahin ergänzt, dass der Angeklagte angeblich in der Zeit vom 16. bis 19. April 1976 in █████████ und Umgebung mit einer jugoslawischen Kapelle unterwegs gewesen sei (UA S. 61). Unter diesen Umständen ist der Antrag noch als ordnungsgemäß gestellter Hilfsbeweisantrag zu werten. Für seine Ablehnung wegen Prozessverschleppung gelten die unter I 3 dargelegten Grundsätze.
4. Die Ablehnung der Anträge zu a) und b) wird durch die dafür gegebene Begründung nicht getragen.
a) Ohne eigene Überzeugung, dass von der beantragten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei, darf das Gericht Hilfsbeweisanträge nicht wegen Verschleppungsabsicht ablehnen (BGHSt 21, 118, 121). Die Ablehnungsgründe enthalten dazu keine klare Ausführung. Sie heben lediglich hervor, dass der Angeklagte selbst sich der Unmöglichkeit bewusst gewesen sei, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen (UA S. 54). Selbst wenn daraus zu entnehmen sein sollte, dass auch das Landgericht die Unmöglichkeit bejaht, fehlt doch eine Begründung für diese Überzeugung.
b) Die Strafkammer stellt im Wesentlichen darauf ab, dass der Angeklagte am letzten von insgesamt 6 Verhandlungstagen mit seinem Begehren hervorgetreten ist, obwohl ihm die Anschriften der von ihm benannten Zeugen seit fast 1 1/2 Jahren bekannt waren (UA S. 55). Zu Unrecht geht sie jedoch davon aus, dass für den Angeklagten während der gesamten Dauer des Verfahrens eine Verpflichtung bestand, auf die Vernehmung der Zeugen hinzuwirken, wenn er sie für erforderlich hielt. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, Beweisanträge bis zum Beginn der Verkündung des Urteils entgegenzunehmen (BGHSt 21, 118, 123). Der Umstand, dass der Angeklagte einen Antrag erst im Zusammenhang mit dem Schlusswort stellt, ist allein „fast niemals zum Nachweis der Verschleppungsabsicht geeignet, es sei denn, dass gewichtige zusätzliche Gründe diese Annahme stützen“ (BGH aaO). Solche sind hier nicht dargetan. Selbst wenn das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist, kann auf die zusätzlichen Gründe nicht verzichtet werden.
c) Dass die Strafkammer die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge wegen Verschleppungsabsicht erst in den Urteilsgründen und nicht, wie vorgeschrieben, durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung gerechtfertigt hat (BGHSt 22, 124), ist nicht gerügt.
5. Durch die fehlerhafte Ablehnung der Anträge ist die Verurteilung des Angeklagten ███ ██ in den Fällen II 3 (Diebstahl zum Nachteil der ██████ Glashandelsgesellschaft) und II 7 (Diebstahl zum Nachteil der Firma ███████) betroffen. Das angefochtene Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden. Wegen der Teilaufhebung muss auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
II. Sachlichrechtliche Mängel lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Es enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Gegen die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl die im Fall II 8 gestohlene Schweißgarnitur sich im Fall II 9 wiederfand (UA S. 24, 25).
Loesdau Mayr Pikart Woesner
RiBGH Zipfel ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
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