Treffer
BGH Urteil

Revision: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 666/77
Datum
15.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Erwerbs, Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an. Der BGH hebt die Feststellungen zu Erwerb und Besitz auf, bestätigt jedoch die Verurteilung wegen Handeltreibens, weil Ankauf zu Handelszwecken den Tatbestand erfüllt. Mangels näherer Begründung eines besonders schweren Falls wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ankauf von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens nach dem Betäubungsmittelrecht.

2

Für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BetMG verlangt das Urteil hinreichende Feststellungen und eine substantiiert begründete Strafschärfung; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Kann ein im Ausland wohnender Zeuge sein Erscheinen ablehnen und ist eine unmittelbare Vernehmung mit Konfrontation nicht möglich, kann das Gericht das Beweismittel als im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar behandeln.

4

Wenn der Angeklagte die Existenz und den Inhalt eines Schriftstücks nicht bestreitet und hierzu inhaltlich Stellung nimmt, können die nicht protokollpflichtigen Vorhalte und Erklärungen des Angeklagten über den Inhalt des Schriftstücks wesentliche Urteilsgrundlage bilden; ein formelles Verlesen ist dann nicht zwingend.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. März 1977

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 2 StR 666/77 in der Strafsache gegen den Autotechniker Georg ██ ██ aus ███, ████, geboren █████████ 1936 in [REDACTED] (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ █████ ██ als Verteidiger für den ████████████, █████████████████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. März 1977 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6a BetMG) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Besitz und Handel) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision ist mit der Sachrüge teilweise erfolgreich.

I. Prozessvoraussetzungen

Weil Handel mit Betäubungsmitteln zum „Vertrieb“ gehört (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 6 Rdn. 6), sind die Verfolgungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 5 StGB gegeben. Im Übrigen ist Tatort auch die Bundesrepublik; denn der hierher zurückgekehrte Angeklagte gab wegen des Autotransportes Anweisungen an die Korrespondenzfirma ███ und ████ in ████.

Wie es sich mit dem Vorwurf des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in diesem Zusammenhang verhält, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Urteilsfeststellungen

Erwerb und Besitz nicht dartun können und mangels geeigneter Beweismittel eine Klärung zu Lasten des Angeklagten nicht erwartet werden kann. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Erwerb und Besitz nur Teilakte des Handeltreibens waren und zurücktreten müssen (BGHSt 25, 290).

II. Die Verfahrensrügen

1. Die gegen die Verurteilung wegen Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln erhobenen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben.

2. Es kann dahinstehen, ob der im Urteil wörtlich wiedergegebene Kassiber des Angeklagten an seine Ehefrau zu Beweiszwecken hätte verlesen werden müssen (§ 249 Satz 1 StPO). Jedenfalls kann das Urteil auf dieser Unterlassung nicht beruhen. Wie sich nämlich aus dem Sitzungsprotokoll und den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte Existenz und Inhalt des Schreibens nicht bestritten, sondern hierzu Stellung genommen. Mithin sind wesentliche Urteilsgrundlage die vom Angeklagten auf die – nicht protokollpflichtigen – Vorhalte abgegebenen Erklärungen über den Inhalt des Schreibens (anders als im Falle von BGHSt 5, 278). Entsprechend hat der 4. Strafsenat entschieden (Urteil vom 6. Juni 1957 – 4 StR 165/57 –).

3. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer von der Vernehmung des in Teheran wohnenden Zeugen ██████ abgesehen. Dieser Zeuge hatte sein Erscheinen vor der Strafkammer abgelehnt. Zwangsmittel standen dem Gericht nicht zu Gebote. Ohne Ermessensfehler hat die Strafkammer eine Vernehmung im

Wege der Rechtshilfe für ungenügend erklärt, weil sie die unmittelbare Vernehmung unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen ███ für notwendig gehalten hat. Da dies nicht möglich war, war das Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar. Die Vorlegung von Lichtbildern bei einer Vernehmung des Zeugen in Teheran hätte den von der Strafkammer für erforderlich angesehenen persönlichen Eindruck des Zeugen nicht ersetzen können. Die Verlesung der in den Akten befindlichen früheren Aussage des Zeugen █████ in Teheran ist nicht beantragt worden. Aus den obigen Gründen konnte sie sich dem Gericht auch nicht aufdrängen.

III. Die Sachrüge

Wie schon vorweggenommen, muss die Verurteilung wegen Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln wegfallen. Mit Recht ist der Angeklagte aber wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden; denn bereits der Ankauf zu Handelszwecken erfüllt den Tatbestand.

Ein besonders schwerer Fall kann auch beim Handeltreiben angenommen werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 1976 – 2 StR 168/76 –). Da es sich hier jedoch nicht um einen der Regelfälle des § 11 Abs. 4 BetMG handelt, hätte die Straferschwerung näher begründet werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 2 StR 716/77 –). Das Schweigen des Urteils hierüber führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Fehler ergeben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten

Zitiert (3)

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