Treffer
BGH Urteil

Subventionsbetrug: Rückdatierte Bestellungen und Vermögensschaden der Staatskasse

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 757/81
Datum
30.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten, leitende Angestellte eines Unternehmens, veranlassten die Entgegennahme nachträglich rückdatierter Fahrzeugbestellungen, um Bestellern die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz zu ermöglichen. Streitig war u.a., ob trotz Erreichens des Subventionszwecks ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB vorliegt und ob Verfahrensfehler (u.a. Einführung von Schriftstücken, Aufklärungspflicht) gegeben sind. Der BGH verwarf die Revisionen und bejahte einen Schaden, weil staatliche Auszahlungen strikt an die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (hier: Bestellfrist) gebunden sind. Der Schuldspruch wurde lediglich dahin klargestellt, dass Beihilfe zu einer Mehrzahl von Betrugstaten tateinheitlich begangen wurde (34 bzw. 24 Fälle).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung über die Einhaltung einer im Subventionsgesetz ausdrücklich normierten Frist kann einen Vermögensschaden der Staatskasse i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB begründen, wenn dadurch eine tatsächlich nicht bestehende Leistungspflicht ausgelöst wird.

2

Der staatliche Vermögensschaden bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der unberechtigten Auszahlung, auch wenn die Verwendung der Mittel dem gesetzgeberischen Motiv oder dem allgemeinen Förderzweck entspricht, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber nicht erfüllt sind.

3

Eine Sperrwirkung des § 264 StGB gegenüber § 263 StGB tritt nicht schon deshalb ein, weil es sich um subventionsbezogenes Verhalten handelt; § 263 StGB bleibt jedenfalls anwendbar, wenn § 264 StGB im Einzelfall nicht eingreift.

4

Beihilfe (§ 27 StGB) kann auch darin liegen, organisatorisch die Voraussetzungen zu schaffen, die dem Haupttäter erst die tatbestandsmäßige Täuschung gegenüber der Behörde ermöglichen (hier: Bereitstellung/Bestätigung rückdatierter Unterlagen).

5

Für den Gehilfenvorsatz genügt, dass der Unterstützende den Haupttatbestand in seinen wesentlichen Merkmalen und den deliktischen Angriffsgegenstand (Tatplan, Geschädigtenkreis) überblickt; die Kenntnis der Identität einzelner Haupttäter ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ██████████████ ████████████ ████████ ██ ████ 193█ geboren am aus den ██████████████ ████████████ ██████ R 1938 in ███ aus ██████ geboren am wegen Beihilfe zum Betrug

Leitsatz

Durch erfolgreiche Täuschung über die Einhaltung der im Investitionszulagengesetz (i.d.F. des Gesetzes vom 23.12.1974, BGBl. I S. 3676) als Voraussetzung für die staatliche Leistung vorgesehenen Bestellfrist kann die Staatskasse einen Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erleiden.

BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 – 1 StR 757/81 (LG Stuttgart)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 1981 werden verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin klargestellt, dass der Angeklagte H[REDACTED] der tateinheitlich begangenen Beihilfe zu 34 Vergehen des Betrugs, der Angeklagte ███ der tateinheitlich begangenen Beihilfe zu 24 Vergehen des Betrugs schuldig ist.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen 34 tateinheitlich begangener Vergehen der Beihilfe zum Betrug zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten ███████ wegen 24 tateinheitlich begangener Vergehen der Beihilfe zum Betrug zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten, leitende Angestellte bei der Firma Daimler-Benz, die Leiter der ausländischen Niederlassungen und sonstige in der Verkaufsorganisation der Firma stehende Personen schriftlich veranlasst, Kraftfahrzeugbestellungen entgegenzunehmen, die nach dem 30. Juni 1975 getätigt, aber fälschlich mit vor dem 1. Juli 1975 liegenden Daten versehen waren.

Das geschah im Hinblick auf die durch § 4a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3676) gewährte Zulage in Höhe von 7,5 % der Anschaffungskosten, die gewährt wurde, wenn (u.a.) Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1975 bestellt wurden. In zahlreichen, vom Landgericht einzeln aufgeführten Fällen beantragten und erhielten die Besteller, gestützt auf die falsch datierten Bestellungen, vom Finanzamt eine entsprechende Zulage ausbezahlt.

Die Revisionen der Angeklagten, die sich auf Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde stützen, bleiben ohne Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen

1. In den Urteilsgründen sind ein von beiden Angeklagten unterzeichnetes Schreiben vom 25. Juni 1975 und ein vom Angeklagten H[REDACTED] herrührendes Fernschreiben vom 27. Juni 1975 wörtlich wiedergegeben. Ihr vom Landgericht im Wege der Auslegung festgestellter Inhalt begründet im Wesentlichen den strafrechtlichen Vorwurf. Die Schreiben sind in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen, auch nicht im Wege des § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden; das rügen die Revisionen.

Die Rügen bleiben ohne Erfolg.

Beide Schreiben wurden – wie sich aus einer dienstlichen Äußerung ergibt – in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts verlesen. Die Angeklagten bestritten und bestreiten den Wortlaut nicht; sie wenden sich nur gegen die Auslegung, die das Landgericht diesem Wortlaut zuteilwerden lässt. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Kürze beider Schreiben durfte das Landgericht den Inhalt der Schriftstücke auf Grund des wörtlichen Vorhalts und der Stellungnahme der Angeklagten zur Überzeugungsbildung verwenden und im Urteil wörtlich wiedergeben; jedenfalls wäre auszuschließen, dass das Urteil – ginge man mit den Revisionen von einem Verfahrensverstoß aus – auf diesem Verstoß beruhen könnte (BGHSt 5, 278; 11, 159; Urteil v. 15. März 1978 – 2 StR 666/77; KK-Mayr § 249 Rdn. 59).

2. Die Revisionen rügen die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Der Verteidiger des Angeklagten H[REDACTED] hatte außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich angeregt, „zum Zustandekommen der Formulierungen in der Aktennotiz des Herrn von ██████ vom 13.6.1975“ weiteren Beweis zu erheben durch Vernehmung einiger in dem Schriftsatz namentlich angegebener Personen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die „längst vor dem 30. Juni 1975 getroffene Entscheidung und deren Formulierung“ (gemeint ist die Verlängerung der Bestellfrist über den 30. Juni 1975 hinaus) hätten nicht dazu dienen sollen, die Möglichkeit von Rückdatierungen zu schaffen, sondern hätten allein ein „administratives Problem“ lösen sollen. Konkrete Beweisbehauptungen im Sinne eines Beweisantrages könne die Verteidigung – so trug sie in dem Schriftsatz vor – allerdings nicht aufstellen.

Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.

Die Verteidigung kennzeichnet den Antrag zutreffend als Ermittlungsantrag. Zwar könnte die Behauptung, die Verlängerung der Bestellfrist habe nicht Rückdatierungen ermöglichen sollen, Beweisthema im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO sein. Indes trägt die Verteidigung selbst vor – so sind ihre Ausführungen jedenfalls zu verstehen –, dass sie lediglich hoffte, durch die Vernehmung der benannten Personen Anhaltspunkte und Hinweise zu finden, die sie erst in die Lage versetzen würden, Beweisanträge mit bestimmter Beweisbehauptung zu stellen. Folgerichtig ist der Antrag – das zeigt das Protokoll vom 31. März 1981 S. [REDACTED] – nicht in der Hauptverhandlung gestellt worden.

Von den in dem Antrag genannten 10 Personen sind, wie das Protokoll ausweist, in der Hauptverhandlung 5 vernommen worden. Die Revision zeigt nicht auf, was deren Vernehmung ergeben hat, auch nicht, inwiefern die Vernehmung weiterer Zeugen erforderlich war und zusätzliche Aufklärung versprach. Ohne derartigen Hinweis vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob sich die Vernehmung weiterer Zeugen oder die nochmalige Vernehmung schon vernommener Zeugen der Strafkammer aufdrängen musste.

3. Im Zusammenhang mit der vorstehend behandelten Rüge meint die Revision des Angeklagten ███████, das Landgericht hätte im Einzelnen nachforschen müssen, wie es zur Unterzeichnung des Schreibens vom 25. Juni 1975 durch den Angeklagten R[REDACTED] gekommen sei; dass die Strafkammer das nicht getan habe, bedeute eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Indes zeigt die Revision nicht auf, auf welchem Wege das Gericht sich hier weitere Aufklärung hätte verschaffen können. Soweit der Vortrag der Revision dahin zu verstehen ist, es hätte der Angeklagte nach den näheren Umständen der Unterzeichnung befragt werden sollen, kann der Senat nicht nachprüfen, welche Fragen dem Angeklagten gestellt wurden und welche Schilderung er gegeben hat. Warum die Verteidigung ihrerseits – falls Anlass bestanden haben sollte – nicht entsprechende Fragen an den Angeklagten gerichtet hat, erläutert die Revision nicht.

III. Die Sachrüge

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ist nicht zu beanstanden.

1. Voraussetzung hierfür ist, dass die einzelnen Käufer, indem sie beim zuständigen Finanzamt Investitionszulage beantragten und erhielten, gegen § 263 StGB verstießen. Die Revisionsführer bezweifeln das zu Unrecht.

a) Es kann offen bleiben, in welchem Verhältnis die Vorschriften des § 263 StGB und des seit 4. September 1976 geltenden § 264 StGB zueinander stehen. Auch soweit die Anträge bei den Finanzämtern erst nach diesem Tag gestellt wurden, galt für die Angeklagten, wie das Landgericht richtig sieht, § 263 StGB. Ob diese Bestimmung hinter der besonderen Regelung des § 264 StGB zurücktritt (so Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 264 Rdn. 5 und 39; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 264 Rdn. 87; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 134; Lackner, StGB 14. Aufl. § 264 Anm. 10) oder zu ihr in Tateinheit steht (Schmidt-Hieber NJW 1980, 324), ist hierfür ohne Belang. Eine Sperrwirkung des § 264 StGB dergestalt, dass er § 263 StGB auf dem Gebiete des Subventionsbetrugs selbst dann verdrängt, wenn § 264 StGB im Einzelfall nicht anwendbar ist, kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu Tiedemann aaO).

b) Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung liegen auf der Hand (vgl. – zur Täuschung – Cramer in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 31a). Der Erörterung bedarf nur die Frage des Schadens.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Staatskasse sei nicht geschädigt worden, weil in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen der Subventionszweck nicht verfehlt worden sei. Auch in der Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 1975, in der die rückdatierten Bestellungen nach den Feststellungen des Landgerichts getätigt wurden, sei es in gleicher Weise wie in dem vom Gesetz genannten Zeitraum („nach dem 30. November 1974 und vor dem 15. Juli 1975“) darauf angekommen, durch Gewährung eines finanziellen Anreizes zum Kauf von Investitionsgütern der Investitionsgüterindustrie dringend benötigte Aufträge zu verschaffen und so die Konjunktur zu beleben. Dass dies der Zweck des Investitionszulagengesetzes war, ist auch die zutreffende Meinung des Landgerichts (UA S. 4).

Der erkennende Senat hat in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, dass, wer Beträge aus haushaltsrechtlich gebundenen Mitteln erschleicht, ohne zu der im Gesetz vorgesehenen begünstigten Bevölkerungsgruppe zu gehören, dem Staat Schaden zufügt, weil dadurch die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (BGHSt 19, 37, 45 m.w.N.). Es wäre ein unzulässiger Umkehrschluss, hieraus zu folgern, derjenige, der zu einer solchen begünstigten Gruppe gehört oder der Gelder, die zu einem bestimmten wirtschaftlichen Zweck vom Staat ausgeworfen werden, in einer den gesetzgeberischen Motiven entsprechenden Weise verwendet, könne hierdurch dem Staat selbst dann keinen Schaden zufügen, wenn er über Sachverhalte – etwa über die Einhaltung bestimmter Fristen – täuscht, die im Gesetz als Voraussetzung der staatlichen Leistung ausdrücklich genannt sind. Vielmehr kann der Staat auch durch Täuschung über die Wahrung einer gesetzlich vorgesehenen Frist im Sinne von § 263 StGB Schaden erleiden.

Ob aus der Sicht des § 263 StGB privates und öffentliches Vermögen sich grundsätzlich unterscheiden (so Tiedemann ZStW 86, 911 ff.), mag dahinstehen (kritisch hierzu Lenckner in Schönke/Schröder aaO § 264 Rdn. 1). Fest steht jedenfalls, dass die Verwendung staatlicher Mittel streng in gesetzliche Regeln eingebunden ist. Staatliche Stellen dürfen Geld nur ausgeben, soweit das durch Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen ist. Das Motiv des Gesetzgebers ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als es im Gesetz seinen Ausdruck gefunden hat; eigenständige Bedeutung kommt dem Motiv nicht zu. Die Berufung auf den gesetzgeberischen Zweck kann insbesondere nicht dazu führen, Ansprüche anzuerkennen, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sein sollen. Das gilt nicht nur für Regelungen, die sich mit dem Kreis der Begünstigten oder mit der Verwendung der ausgeschütteten Mittel befassen, sondern auch für zeitliche Begrenzungen. Wer die zeitlichen Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch; wie nahe sein Handeln dem gesetzgeberischen Motiv sonst kommt, ist ohne Bedeutung. Wird die zuständige staatliche Stelle durch Täuschung veranlasst, den in Wahrheit nicht bestehenden Anspruch zu erfüllen, so wird dadurch die Staatskasse in Höhe der unberechtigten Leistung geschädigt (vgl. BGHSt 2, 325; Tiedemann aaO S. 908; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 165, 176, 243, Fußn. 293).

Ob das anders sein kann, wenn gewisse Voraussetzungen nur die Verwaltungstätigkeit erleichtern oder der Beweissicherung dienen sollen (Lackner aaO Rdn. 176), kann offen bleiben; denn die Befristung des Zeitraumes im Investitionszulagengesetz fällt hierunter nicht. Rasche Wirkung versprach das Gesetz nur, wenn es zeitliche Begrenzungen enthielt. Nur unter dieser Voraussetzung war – andererseits – die Größenordnung der aufzubringenden Mittel einigermaßen zu bestimmen. Die zeitliche Begrenzung war eine wesentliche sachliche Voraussetzung. Für den Investitionswilligen, der die Frist nur knapp versäumte, mochte der damit verbundene Verlust der Investitionszulage eine gewisse Härte bedeuten; indes ist das eine Erscheinung, die bei Ausschlussfristen regelmäßig auftritt und nicht nur dem Investitionszulagengesetz eigen ist.

c) Die Revision des Angeklagten R[REDACTED] bemängelt, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die einzelnen Käufer sich der Rechtswidrigkeit der erlangten Subvention bewusst waren. Richtig ist, dass das Urteil sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, die Käufer hätten „mit den falschen Bestelldaten das Finanzamt über den tatsächlichen Bestellzeitpunkt, der eine Investitionszulage nicht ermöglichte“, getäuscht, „um sich die Investitionszulage zu verschaffen“ (UA S. 124). Doch reicht diese Feststellung unter den Gegebenheiten des Falles aus.

2. Nach Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten dadurch Beihilfe zum Betrug begangen, dass sie, um den Umsatz der Firma Daimler-Benz zu steigern, die Verkaufsleiter der Niederlassungen veranlassten, rückdatierte Bestellungen entgegenzunehmen und so den Käufern die Möglichkeit zu geben, unter Verwendung der rückdatierten Bestellunterlagen die Investitionszulage zu erhalten.

a) Entgegen der Meinung der Revision kann Beihilfe auf diese Weise begangen werden. Die Käufer, die am 30. Juni 1975 noch nicht bestellt hatten, dennoch aber Investitionszulage beantragen wollten, waren darauf angewiesen, ein vor dem 1. Juli 1975 liegendes Bestelldatum nachweisen zu können. Das konnten sie nur, wenn die mit solchem Datum versehene Bestellung vom jeweiligen Verkaufsleiter genehmigt und abgezeichnet und so zur Grundlage der vom Werk zu erstellenden Auftragsbestätigung wurde (UA S. 15/16). Wenn die Angeklagten dafür sorgten, dass die Käufer diese Möglichkeit erhielten, lag darin eine Hilfeleistung im Sinne von § 27 StGB. Es kann keine Rede davon sein, dass den Angeklagten hier unzulässigerweise eine Garantenstellung zur Verhinderung strafbarer Handlung auferlegt werde.

b) Die Strafkammer ging zu Gunsten der Angeklagten davon aus, die ihnen zur Last gelegte Einflußnahme auf die Verkaufsorganisation sei nicht von ihnen „initiiert noch formuliert“, vielmehr „von übergeordneter Stelle aus“ angeordnet worden, und wertet diesen Umstand strafmildernd (UA S. 42, 126). Der Angeklagte R[REDACTED] folgert hieraus, er habe also nicht Beihilfe zum Betrug, sondern allenfalls Beihilfe zu der von höherer Seite aus vorgenommenen Anstiftung geleistet. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.

Die Erwägungen, die das Landgericht in diesem Zusammenhang anstellt, bedeuten nicht, dass es der Meinung wäre, durch die möglicherweise „von übergeordneter Stelle“ getibte Einflußnahme werde die eigenverantwortliche Tätigkeit der Angeklagten in Frage gestellt; sie hätten in diesem Fall nur noch fremdes Tun unterstützt. Vielmehr steht außer Frage, dass auch bei einer solchen Sachlage die Angeklagten das, was sie schriftlich den Verkaufsleitern und den anderen Personen mitteilten, in eigener Person in vollem Umfang zu verantworten hatten.

Würden also diese Schreiben rechtlich als Anstiftung gewertet, so fiele den Angeklagten eben diese zur Last. Indes geht das Landgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen zu Recht von der milderen Form der Beihilfe aus.

c) Auch in subjektiver Hinsicht reichen die Feststellungen des Landgerichts aus. Zwar kannten die Angeklagten nicht die Namen der einzelnen Käufer; diese standen, als die besagten Schreiben an die Verkaufsleiter versandt wurden, noch nicht fest. Dagegen war außer Zweifel, wie und zu wessen Nachteil die einzelnen Betrugstaten begangen werden sollten. Der Gehilfe muss zwar einen bestimmten Tatbestand in seinen wesentlichen Merkmalen vor Augen haben. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Gehilfe Vorstellungen hat, wie die Haupttat in allen Einzelheiten aussehen soll (RGSt 67, 343; BGH, Urteil vom 28. September 1954 – 1 StR 445/54 – bei Dallinger MDR 1955, 143; BGHSt 11, 66; Roxin in LK 10. Aufl. § 27 Rdn. 30; Busch in LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 14; Cramer in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 27 Rdn. 19, 27).

3. Die Auslegung der Schreiben vom 25. und 27. Juni 1975 durch das Landgericht weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vorgänge im Januar/Februar 1975 (auf deren Vergleichbarkeit mit den jetzt interessierenden Vorfällen die Angeklagten selbst hingewiesen hatten, UA S. 27) zur Auslegung herangezogen hat. Das Landgericht erörtert, dass auch damals ein Schreiben, dessen Wortlaut auf den ersten Blick als Verlängerung der Bearbeitungsfrist von schon vorliegenden Bestellungen aufgefasst werden konnte, nach dem Willen der Unterzeichner dahin verstanden werden sollte, es könnten Rückdatierungen vorgenommen werden; ferner, dass das Schreiben von den Empfängern tatsächlich in diesem Sinn verstanden wurde; dass es zu zahlreichen Rückdatierungen kam; dass diese Fälle im Werk statistisch besonders erfasst wurden (UA S. 36 ff.). Hiergegen ist nichts einzuwenden.

Verstöße gegen die Denkgesetze (insbesondere sogenannte Kreisschlüsse) sind dem Landgericht bei der Auslegung nicht unterlaufen. Auch die Rüge, die Strafkammer habe aus einer Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten willkürlich eine herausgegriffen, geht fehl.

4. Soweit die Revision des Angeklagten █████ vorbringt, es sei nicht festgestellt, dass dieser Angeklagte die inhaltliche Bedeutung des Schreibens vom 25. Juni 1975, wie sie das Landgericht sieht, erkannt habe, setzt sie sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Dort ist festgehalten, der Angeklagte habe dieses Schreiben „in Kenntnis seiner wahren Bedeutung“ mitunterzeichnet (UA S. 11); er habe „durch rückdatierte Bestellungen den Umsatz des Unternehmens ... steigern“ wollen (UA S. 124).

Möglicherweise formuliert die Revision hier missverständlich und will in Wahrheit rügen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Angeklagten R[REDACTED] seien im Rahmen der Beweiswürdigung nicht hinreichend erörtert worden. Insoweit sind die Erwägungen des Landgerichts in der Tat knapp, reichen aber noch aus. Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte R[REDACTED] zu den „zuständigen Spitzenleuten“ der Verkaufsförderung gehörte (UA S. 42).

5. Die Beihilfeleistung der Angeklagten zu allen Betrugstaten geschah durch eine und dieselbe Handlung; das gilt auch für den Angeklagten H[REDACTED], der für beide Schreiben verantwortlich ist. Diese einheitliche Beihilfehandlung ändert indes nichts daran, dass der Angeklagte ██ zu 34 Vergehen des Betrugs, der Angeklagte R[REDACTED] zu 24 Vergehen des Betrugs Beihilfe geleistet hat. Das muss im Urteilssatz zum Ausdruck kommen.

Der Senat hat den Urteilsspruch in diesem Sinn geändert (vgl. RGSt 70, 26; BGH, Urt. vom 16. Januar 1957 – 2 StR 559/56 bei Dallinger MDR 1957, 266; Roxin in LK 10. Aufl. § 27 Rdn. 36).

Der Angeklagte R[REDACTED] ist dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht ihn nur für 24 Fälle des Betrugs strafrechtlich verantwortlich macht.

6. Die umfassende Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

RiBGH Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

HerdegenGranderath
FothSchimansky
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