BGH: Generalklausel des §11 Abs.4 BetMG erfasst auch Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 168/76
- Datum
- 12.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG genannten Tatbestände sind Regelfälle und nicht abschließend; die Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, auch andere Tatbestände als besonders schweren Fall zu werten.
Das Vorliegen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln kann die tatrichterliche Grundlage dafür bilden, Handeltreiben nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 BetMG als besonders schweren Fall einzustufen.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Prüfung der Generalklausel, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bleibt eine tatrichterliche Würdigung, die sich nicht auf die in Satz 2 genannten Regelfälle beschränken darf.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 30. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 168/76
in der Strafsache gegen
1. den berufslosen Zadok █████ aus █████ ██, geboren am ██ 1935 in ██, Israel, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrer Abraham Perez A██ aus ███, geboren am ██ 1951 in █████, Israel,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. April 1975 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wegen Handels mit Betäubungsmitteln hat die Strafkammer den Angeklagten ████ zu drei Jahren und den Angeklagten A[REDACTED] zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Besonders schwere Fälle im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG wurden nicht angenommen. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie die Strafkammer zutreffend feststellt, sind 95,2 g Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG. Sie verneint jedoch einen besonders schweren Fall, weil nach den genannten Bestimmungen nur der Besitz, die Abgabe oder die Einfuhr, nicht jedoch der Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall sei. Hierbei übersieht sie, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG nur Regelfälle aufzählt. Die Strafkammer wäre deshalb nicht daran gehindert gewesen, hier unmittelbar nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG das
Handeltreiben als einen besonders schweren Fall zu werten. Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Schumacher | Baumgarten | Meyer | |||
| Willms | Buddenberg |