Aufhebung des Strafausspruchs: Widerruf des Geständnisses darf nicht strafschärfend verwertet werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/57
- Datum
- 06.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wörtliche Wiedergabe längerer schriftlicher Geständnisse im Urteil setzt voraus, dass der Wortlaut in der Hauptverhandlung förmlich verlesen oder nach den Anforderungen des § 249 StPO festgestellt worden ist.
Ein bloßer Vorhalt eines Schriftstücks mit Bestätigung durch den Angeklagten ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene förmliche Verlesung zum Urkundenbeweis.
Die strafschärfende Verwertung des Umstands, dass ein Angeklagter sein früheres Geständnis in der Hauptverhandlung widerruft und dadurch Vernehmungen von Tatzeugen veranlasst wurden, ist unzulässig.
Ein prozessualer Verfahrensfehler kann unschädlich sein, wenn das Urteil erkennbar auf anderweitig tragfähigen Feststellungen beruht und nicht auf dem fehlerhaften Beweismittel basiert.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrhauer Karl-Heinz █████████ aus ██ ███, geboren ███████████████ 1928 in ████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ der Verhandlung, ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der ██████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Dezember 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 8 Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
1. Die Rüge, daß § 249 StPO verletzt sei, weil die im Urteil wörtlich wiedergegebene, ein Geständnis des Angeklagten enthaltende Niederschrift der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vom 5. 8. 1956 und die im wesentlichen eine Wiederholung des Geständnisses enthaltende Niederschrift der Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft vom 29. 8. 1956 nicht verlesen worden seien, ist an sich begründet.
Es ist zutreffend, daß die Niederschrift über die Hauptverhandlung nichts über die Verlesung dieser Urkunden enthält. Aus dem dienstlichen Vermerk des Vorsitzenden des erkennenden Landgerichts ergibt sich hier, daß die die Geständnisse enthaltenden Urkunden dem Angeklagten entweder im Wortlaut durch Verlesung der einzelnen Angaben oder in ihrem genauen Inhalt wiederholt und eindringlich vorgehalten worden sind. Danach steht gleichfalls nicht fest, daß eine Verlesung stattgefunden hat.
Ein Rechtsfehler liegt hiernach insofern vor, als das Gericht die Geständnisse des Angeklagten im Urteil wörtlich wiedergegeben hat, obwohl eine förmliche Verlesung, wenigstens in vollem Umfang, nicht erfolgt ist. Ein längeres Schriftstück darf aber nur dann in das Urteil wörtlich aufgenommen werden, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Nur durch die Beachtung der im § 249 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form des Urkundenbeweises kann der Wortlaut eines dem Gericht vorliegenden Schriftstücks zur Grundlage des Urteils gemacht werden. Die förmliche Verlesung zum Zwecke des Beweises kann auch nicht durch einen wörtlichen Vorhalt des Schriftstücks an den Angeklagten oder einen Zeugen und deren Bestätigung der Richtigkeit des Vorhalts ersetzt werden. Anderenfalls wird die Wahrheitsfindung gefährdet und insbesondere die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt, dem eine für ihn möglicherweise nachteilige Anerkennung des Wortlauts langerer Schriftstücke ohne deren Verlesung nicht zugemutet werden darf (BGHSt 5, 278).
Der Gesamtinhalt des Urteils ergibt jedoch nicht, daß es auf diesem Rechtsfehler beruht. Zur Grundlage der Entscheidung ist nicht der Wortlaut der im Protokoll abgegebenen Erklärungen, sondern der Inhalt dessen, was der Angeklagte über sein Geständnis angeführt hat, gemacht worden. Wie das Urteil ergibt, hat er in der Verhandlung nicht bestritten, daß er die Geständnisse abgelegt hat. Dies ist aus zahlreichen Stellen des Urteils erkennbar. U. a. heißt es, der Angeklagte habe geltend gemacht, er habe seine Geständnisse nur abgelegt, um seiner Frau einen Scheidungsgrund in die Hand zu geben und in Untersuchungshaft zu kommen; ferner habe er auf die Frage des Vorsitzenden, wie es komme, daß sich sein Geständnis in den wesentlichen Zügen mit den Angaben der Zeugin Heidi ███ vor der Kriminalpolizei decke, erklärt, er habe ein Gespräch seiner Ehefrau mit dem Kinde belauscht, das inhaltlich dem entsprochen habe, was er in seinem Geständnis vor dem Ermittlungsrichter zugegeben habe (UA S. 8); erst später sei ihm richtig zum Bewußtsein gekommen, daß er sich durch seine Geständnisse selbst über Gebühr belastet habe; auch sein Geständnis über den ersten Vorfall entspreche dem, was am Abend zuvor zwischen seiner Frau und Heidi besprochen worden ist. Hieraus folgt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, die Geständnisse dem Inhalt der Niederschriften entsprechend abgelegt zu haben. Mithin kann das Urteil auf dem Rechtsverstoß nicht beruhen, da wesentliche Grundlage die von dem Angeklagten auf die Vorhalte abgegebenen Erklärungen über den Inhalt seiner Geständnisse sind.
2. Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil der Beweisantrag auf Untersuchung der Zeugin Heidi ████ durch eine Kinderpsychologin abgelehnt worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. BGHSt 3, 213). Sie greift jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht durch. Allerdings entspricht der Beschluß, mit welchem das Landgericht die Ablehnung begründet hat, dem Wortlaut nach nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 244 Abs. 4 StPO. Er besagt, daß von der Untersuchung des Kindes abgesehen werde, weil außerhalb der Kinderaussage objektiv feststellbare Umstände vorlagen, die die Richtigkeit der Aussage hinreichend unterstützten. Ersichtlich wollte aber das Gericht hiermit zum Ausdruck bringen, daß es aus den genannten Gründen selbst die erforderliche Sachkunde besitze.
Hiergegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil ist nicht nur auf die Kinderaussage gestützt, sondern auch darauf, daß das Mädchen nach den Bekundungen der Zeugin ████████████ die Vorgänge noch an demselben Tage mitteilte, daß ferner Spuren der Tat, wie das ärztliche Gutachten ergibt, bei dem Kinde gefunden worden sind und vor allem darauf, daß der Angeklagte ein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter abgelegt hat. Dieses hat er allerdings widerrufen. Das Gericht hat jedoch in eingehender Beweiswürdigung den Widerruf als nicht der Wahrheit entsprechend erachtet. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine eigene Sachkunde für ausreichend gehalten hat.
3. Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Wachtmeisters der Haftanstalt Duisburg-Hamborn als Zeugen ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sie damit begründet, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr. Diese Wahrunterstellung ist auch der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Gericht war jedoch befugt, die als wahr unterstellte Tatsache ebenso wie eine erwiesene Tatsache frei zu würdigen.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch gibt die Strafzumessung zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Das Gericht führt aus, es sei strafschärfend zu berücksichtigen, daß durch den Widerruf der früheren Geständnisse das Kind einem schärferen längeren Verhör habe ausgesetzt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, daß die Tatzeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden. Dies gilt auch für Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen hinsichtlich jugendlicher Zeugen. Der Umstand, daß der Angeklagte durch eigenen Widerruf ihre Vernehmung veranlaßt hat, darf deshalb nicht strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 342).
Das Urteil mußte daher im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
| Justizangestellter | Krumme | Seibert | |||
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen |