Treffer
BGH Urteil

Nötigung durch gewaltsames Ausräumen eines Geschäfts als verbotene Selbstjustiz (§ 240 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 15/87
Datum
17.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Nötigung im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Ausräumen einer Boutique und der hierdurch bewirkten Betriebseinstellung. Er rügte zahlreiche Verfahrensfehler (u.a. Richterablehnung, Beweis- und Aufklärungsrügen) sowie die materiell-rechtliche Würdigung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen teils als unzulässig, teils als unbegründet, und bestätigte den Schuldspruch: Das gegen Sachen gerichtete Vorgehen erzeugte eine Zwangswirkung gegenüber den Berechtigten und stellt Gewalt i.S.d. § 240 StGB dar. Die Tat sei als „Faustrecht“ verwerflich; Selbsthilferechte griffen nicht ein, und auch der Strafausspruch einschließlich Gesamtstrafenbildung sei rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge genügt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn die für die Prüfung maßgeblichen Schriftstücke und Erklärungen ihrem wesentlichen Inhalt nach so vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand des Vortrags über die Rüge entscheiden kann.

2

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 25 Abs. 2 StPO unverzüglich anzubringen; die Frist ist versäumt, wenn nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes ohne hinreichenden Hinderungsgrund mehrere Tage zugewartet wird, obwohl eine Beratung und Antragstellung möglich gewesen wäre.

3

Ein unmittelbar gegen Sachen gerichtetes Handeln kann Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB sein, wenn es zielgerichtet eine Zwangswirkung gegenüber Personen herbeiführt und diese dadurch zu einem Dulden oder Unterlassen genötigt werden (vis absoluta durch Zufügung eines empfindlichen Übels).

4

Die Verwerflichkeit einer Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB) ist nach einer Gesamtwürdigung von Zweck, Mitteln und Intensität der Zwangswirkung zu beurteilen; die gewaltsame Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche in Form verbotener Selbstjustiz kann die Verwerflichkeit begründen, auch wenn zivilrechtliche Ansprüche behauptet werden.

5

Das Fertigen von Notizen durch Prozessbeobachter in öffentlicher Hauptverhandlung rechtfertigt ein Einschreiten des Gerichts nur bei konkreten, für das Gericht erkennbaren Umständen, die eine missbräuchliche Weitergabe zur Zeugenbeeinflussung nahelegen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 30. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ███████████████ Dr. Jürgen geboren am █, wegen Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, von Gerlach,

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte in der Verhandlung, als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. August 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nachdem der Senat mit Urteil vom 12. Januar 1984 auf Grund eines Verfahrensmangels die frühere Verurteilung aufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung – unter Einbeziehung einer am 6. Februar 1984 wegen Meineids verhängten Freiheitsstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensrügen

I. Absolute Revisionsgründe (Verstöße im Sinne des § 338 Nr. 3 i. Verb. m. § 24 Abs. 2 StPO)

1. Die Rüge, das Landgericht habe das gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch vom 27. November 1984 zu Unrecht zurückgewiesen, wahrt nicht die Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision gibt weder den Wortlaut der in dem Ablehnungsgesuch erwähnten Mitteilung des Vorsitzenden vom 30. Mai 1984 noch den Inhalt des die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ablehnenden Beschlusses vom 15. Oktober 1984 wieder. Deshalb kann auf Grund des Revisionsvorbringens nicht beurteilt werden, ob die fragliche Mitteilung – wie der Angeklagte behauptet – eine Zusicherung enthielt und ob die ablehnende Entscheidung vom 15. Oktober 1984 sich als Zurücknahme eines „Beschlusses“ darstellt. Eine Wiedergabe des genauen Wortlauts war um so mehr erforderlich, als in dem die Richterablehnung zurückweisenden Beschluss vom 30. November 1984 ausgeführt ist, die Verfügung vom 30. Mai 1984 habe „keine bindende Zusage“ enthalten, und nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden seine frühere Mitteilung lediglich dahin ging, es komme die Bestellung eines weiteren Verteidigers in Betracht. Der Vortrag der Revision erlaubt daher keine Prüfung, ob der behauptete „ganz grobe Rechtsfehler“ tatsächlich vorgelegen hat (vgl. BGHSt 21, 334, 340; BGH, Urt. vom 12. Oktober 1976 – 1 StR 384/76).

2. Die Rüge, das Landgericht habe ein weiteres gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch vom 27. November 1984 zu Unrecht zurückgewiesen, ist unbegründet. Die Revision trägt vor, der Vorsitzende habe der Wahrheit zuwider bestritten, dass er im Verhandlungstermin vom 19. November 1984 erklärt habe, er habe absichtlich die Besetzung der Strafkammer nicht bekanntgegeben. Diese Behauptung ist nicht bewiesen. Die von der Verteidigung vorgelegten Versicherungen ergeben nicht, dass das Bestreiten einer früheren Bemerkung falsch gewesen sei. Jene bezog sich, wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, allein auf eine schriftliche Mitteilung schon vor Beginn der Hauptverhandlung (vgl. § 222a Abs. 1 StPO).

3. Die Rüge, das gegen alle Mitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch vom 12. Dezember 1984 sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, greift nicht durch. Der Beschluss, mit dem das Landgericht dargelegt hat, es begründe keine Besorgnis der Befangenheit, da der Antrag des Angeklagten auf Sicherstellung der von Rechtsanwalt ███████ veranlassten Mitschriften abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden.

4. Die Rüge, die Strafkammer habe das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 1985 zu Unrecht verworfen, ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch stützte sich auf Vorgänge – nach Darstellung der Revision handelte es sich um Androhungen, dem Angeklagten das Fragerecht zu entziehen – im Verhandlungstermin vom 27. Dezember 1984. Auf diese Verhandlung folgten bis zur Sitzung vom 4. Januar 1985 nicht nur Feiertage, sondern auch vier Werktage. Es ist nicht dargetan, aus welchen Gründen der Angeklagte gehindert war, sich im Laufe dieser Tage mit seinen Verteidigern zu beraten und sodann das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht mit Recht angenommen, die Richterablehnung sei nicht unverzüglich (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) angebracht worden.

5. Die Rüge, die Strafkammer habe das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch vom 20. Mai 1985 zu Unrecht verworfen, ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, das Ablehnungsgesuch sei verspätet angebracht worden. Grund für die Richterablehnung waren bestimmte Bemerkungen des Vorsitzenden während der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. ██████ in der Sitzung vom 17. Mai 1985 bis 14.15 Uhr. Es handelte sich dabei um einen einfachen Sachverhalt. Zwar durfte der Angeklagte das Ende der Anhörung des Sachverständigen abwarten. Doch hatte er auch, wenn ihm ein gewisser Zeitraum für eine anwaltliche Beratung und die Abfassung des Antrags zuzubilligen war, sein Ablehnungsgesuch jedenfalls angemessene Zeit vor dem 20. Mai 1985 um 16 Uhr anbringen können. Hieran ändert nichts, dass die Strafkammer ein weiteres Ablehnungsgesuch, das sich auf einen anderen Sachverhalt bezog, als rechtzeitig behandelt hat.

6. Die Rüge, das Landgericht habe das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 1985 zu Unrecht zurückgewiesen, ist unbegründet. Angesichts des vom Angeklagten selbst vorgetragenen Umstandes, dass er sich gerühmt hatte, er habe sich das Zeugnis der Fachhochschule (über die Abschlussprüfung von Walter █████████) „besorgt“, er bekomme alles, wofür er sich interessiere, waren die beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden angemessen und begründeten nicht die Besorgnis der Befangenheit.

7. Zu Recht hat die Strafkammer ein weiteres gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erachtet. Der Angeklagte hatte behauptet, es bestehe ein enger Kontakt zwischen Rechtsanwalt ███████ (der mit der Schwester des Vorsitzenden verheiratet ist) und den „Hauptbelastungszeugen“ ███ und ██████████. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugen über den Schwager des Vorsitzenden Einfluss auf diesen nehmen könnten, vermochte er indessen nicht vorzutragen.

8. Es kann offen bleiben, ob die von der Strafkammer gegebene Begründung ihre Annahme trägt, durch die drei Ablehnungsgesuche vom 6. August 1985 solle offensichtlich das Verfahren nur verschleppt werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO; vgl. hierzu Pfeiffer in KK § 26a Rdn. 4). Denn die Rüge dringt jedenfalls aus zwei anderen Gründen nicht durch: Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unbegründet, die Verwerfung des dritten ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Das Revisionsgericht darf auch ein rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfenes Richterablehnungsgesuch nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens sachlich bescheiden (BGHSt 23, 265). Für diese Entscheidung findet sich in dem Gerichtsbeschluss vom 7. August 1985 eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Eine Bewertung der darin aufgeführten Umstände ergibt folgendes:

1: Zu Nr. 1 Der Angeklagte sieht eine „bewusste“ Beeinträchtigung seiner Verteidigung darin, dass die Strafkammer seine Beweisanträge immer erst zum letztmöglichen Zeitpunkt ablehne. Die Beanstandung ist nicht begründet. Ein ermessensmissbräuchliches Vorgehen des Gerichts ist nicht ersichtlich.

2: Zu Nr. 23 Der Beschluss, mit dem die Strafkammer ein gegen Richter am Landgericht █████████████████ gerichtetes Ablehnungsgesuch als unzulässig – weil verspätet – verworfen hat, enthielt eine korrekte Begründung. Er rechtfertigte daher aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit.

3: Zu Nr. 3 Insoweit ist die Rüge nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Anlass, eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu besorgen, gab dem Angeklagten der Umstand, dass in der Sitzung vom 6. August 1985 „eine ganze Reihe von Beweisanträgen“ abgelehnt wurde. Die Revision teilt aber jene Beschlüsse der Strafkammer ebensowenig wie die abgelehnten Beweisanträge im Wortlaut oder doch in ihrem wesentlichen Inhalt mit. Deshalb kann der Senat nicht prüfen und entscheiden, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet war. Auch wenn die Revision beanstandet, das Ablehnungsgesuch habe nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, muss sie die Tatsachen vortragen, aus denen sich die (sachliche) Berechtigung der Richterablehnung ergibt (vgl. BGHSt 21, 334, 340 sowie Pikart in KK § 344 Rdn. 47).

9. Die Rüge, ein gegen alle Mitglieder der Strafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden, ist unbegründet.

Verspätet war das am 8. August 1985 gestellte Ablehnungsgesuch (Anlage Nr. 116 zum Protokoll), soweit der Angeklagte in der Behandlung seiner Befangenheitsanträge vom 6. August 1985 einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit sah. Von ihm gemeint waren damit die unter obiger Nr. 8 erörterten Ablehnungsgesuche Nr. 1 bis 3. Die Strafkammer hat diese Gesuche durch am 7. August 1985 in der Mittagszeit verkündeten Beschluss als unzulässig verworfen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe seinen Befangenheitsantrag gerade nicht auf den am 7. August 1985, sondern vielmehr auf einen am 8. August 1985 ergangenen Gerichtsbeschluss gestützt, ist also unrichtig. Mit ihrer am 8. August 1985 verkündeten Entscheidung beschied die Strafkammer Ablehnungsgesuche, die beide das Datum vom 7. August 1985 tragen. In seinem am 8. August 1985 angebrachten Ablehnungsgesuch nahm der Angeklagte dagegen die Zurückweisung seiner Gesuche vom 6. August 1985 zum Anlass einer Richterablehnung. Deshalb hat das Landgericht zu Recht angenommen, dieses Gesuch sei nicht unverzüglich gestellt (Anlage Nr. 120 zum Protokoll). Zwar erklärte der Angeklagte vor Übergabe seines Ablehnungsgesuchs vom 8. August 1985, dass er diesen Antrag im Hinblick auf den von der Strafkammer soeben verkündeten Beschluss formuliert habe (Protokollband I AS 581). In diesem Gesuch findet sich aber kein Hinweis darauf, dass er die Befangenheit der Richter aus dem zuvor verkündeten Beschluss herleiten wolle. Beanstandet wird eine „nunmehr vom Gericht verwendete Taktik“, alle Anträge des Angeklagten – z. B. seine Befangenheitsanträge als unzulässig zu verwerfen – mit der Begründung, es stecke lediglich eine Verfahrensverschleppungsabsicht hinter diesen Anträgen. Auf diesen Grund ist der am 8. August 1985 verkündete Beschluss (Anlage Nr. 115 zum Protokoll) jedoch nicht gestützt.

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl der von ihm bereits gestellten Ablehnungsgesuche und deren Zurückweisung abhebt, handelt es sich nicht um einen Umstand, der „zwangsläufig“ zu einer Besorgnis der Befangenheit führt. Auch insoweit hätte es des Vortrags konkreter Tatsachen bedurft, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte. Gleiches gilt für das nicht näher ausgeführte Vorbringen, das Verfahren des Gerichts, Befangenheitsanträge als unzulässig zu verwerfen und Beweisanträge mangels präziser Angabe der Beweistatsachen abzulehnen, belege die Befangenheit der Richter.

II. Relative Revisionsgründe (Verstöße im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO)

Die weiteren Verfahrensrügen – die lediglich die Vorgeschichte der vom Angeklagten eingeleiteten Tat betreffen – zeigen keinen unbedingten Revisionsgrund auf. Sie können daher den Bestand des Urteils nur gefährden, wenn es auf dem behaupteten Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist jedoch, wie sich aus der späteren Behandlung der Sachbeschwerde ergibt, nicht der Fall. Gleichwohl bemerkt der Senat zu den einzelnen Beanstandungen:

1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet.

Richtig ist, dass die schriftliche Vereinbarung vom 2. November 1979 – hierbei handelt es sich um die Zustimmung des Angeklagten zu einem Mietvertrag zwischen Bruno █████ und der Firma ██████ – nicht als urkundliches Beweismittel gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Sie wurde lediglich – mehrmals in Augenschein genommen, und zwar ersichtlich deshalb, weil nicht ihr Inhalt, sondern nur die Echtheit der Unterschrift des Angeklagten umstritten war. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt darin nicht. Es ist unter den hier gegebenen Umständen unschädlich, dass die erwähnte Vereinbarung wörtlich in die Urteilsgründe aufgenommen wurde (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH, Urteile vom 15. März 1978 – 2 StR 666/77 und vom 30. Juni 1982 – 1 StR 757/81, insoweit in BGHSt 31, 93 nicht abgedruckt).

2. Die Revision macht geltend, zu Unrecht habe die Strafkammer einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Schriftgutachtens (Nr. 171) abgelehnt. Mit dem Gutachten sollte die vollständige Übereinstimmung „der Unterschrift“ unter der Vereinbarung vom 2. November 1979 mit der Unterschrift des Angeklagten unter einem anderen Schriftstück, nämlich seinem an den Zeugen ███████ gerichteten Schreiben vom 7. März 1980, das als Fälschungsvorlage gedient haben könnte, bewiesen werden. Die Rüge geht fehl. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es besitze auf Grund der mehrfachen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. ██████ und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ████ selbst die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Es brauchte diese nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil nach dem Beweisvorbringen die Möglichkeit bestand, eine der drei Unterschriften – nicht nur das Original der Vertragsurkunde vom 2. November 1979, sondern auch die beiden weiteren Vertragsausfertigungen sind mit dem Namen des Angeklagten unterzeichnet – sei kongruent mit einer nicht von einem Schriftsachverständigen untersuchten Unterschrift des Angeklagten. Eine solche Deckungsgleichheit zwischen zwei Unterschriften ist noch kein Beweis einer Fälschung, sondern begründet allenfalls einen Fälschungsverdacht (████████ Gerichtliche Schriftvergleichung S. 132/133). Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die von Prof. Dr. ██████ untersuchten Unterschriften auf der Urschrift und der ersten Durchschrift des Vertrags – die untereinander nicht deckungsgleich sind – sich im Rahmen der normalen Schwankungsbreite der Unterschriften des Angeklagten hielten, von denen diesem Sachverständigen 25 Vergleichsunterschriften zur Verfügung standen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer der von der Verteidigung behaupteten Kongruenz keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat.

Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot eine weitere Begutachtung nicht.

Aus den gleichen Gründen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht zwei frühere Beweisanträge (Nr. 144 und Nr. 145) sowie einen Hilfsbeweisantrag (vgl. UA S. 52) abgelehnt hat zum Vorbringen des Angeklagten, die Vereinbarung vom 2. November 1979 nicht unterschrieben zu haben.

3. Der Angeklagte hatte die Vernehmung verschiedener Personen beantragt zum Beweise dafür, dass sie im Auftrage der betroffenen Firma stünden und für diese in der Hauptverhandlung mitschrieben. Es kommt nicht darauf an, ob das Landgericht diesen Antrag mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat. Denn nach den Erklärungen des Rechtsanwalts ██████ stand fest, dass die nicht gehörte Zeugin ███████████ in seinem Auftrag tätig war.

Weiter wendet sich die Revision gegen Verfügungen des Vorsitzenden und Beschlüsse der Strafkammer, mit denen Anträge des Angeklagten, das Mitschreiben zu verbieten oder wenigstens die Sicherstellung der Niederschriften anzuordnen, abgelehnt wurden. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Der bloße Umstand, dass ein Zuhörer als Prozessbeobachter für den Geschädigten sich Notizen über Vorgänge in der Hauptverhandlung macht, rechtfertigt nicht, ihm das Mitschreiben zu untersagen oder gar ihn des Saales zu verweisen. Das Fertigen von Mitschriften ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, dass Aussagen oder sonstige Verhandlungsergebnisse noch zu vernehmenden Zeugen in allen Einzelheiten mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH NStZ 1982, 389; BGH, Urteile vom 28. Februar 1973 – 2 StR 645/72 bei Dallinger MDR 1973, 730 und vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71). Hier ist indessen für den Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidungen nicht erwiesen, dass eine solche Gefahr des Missbrauchs – für das Gericht erkennbar – bestand. Die Strafkammer hat zu diesem Punkt Rechtsanwalt Dr. █████ uneidlich und Rechtsanwalt ████████████ eidlich als Zeugen vernommen (Protokollband I AS 57 und 59). Auf Grund ihrer Versicherungen hielt sie es für ausgeschlossen, die Mitschriften könnten dazu verwendet werden, Zeugen gegen den Angeklagten zu beeinflussen. Auf derartige Erklärungen zweier Rechtsanwälte durfte sich das Gericht auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände verlassen. Die bis 12. Dezember 1984 getroffenen Entscheidungen wurden nicht nachträglich fehlerhaft durch Kenntnisse, die der Vorsitzende am 24. Mai 1985 erlangte, als Rechtsanwalt Dr. █████ Erklärungen abgab, die auf die frühere Weiterleitung von Mitschriften an die Mandanten hindeuteten (vgl. Protokollband I AS 343).

4. Die Revision meint, die Strafkammer hätte – entsprechend einem Antrag des Angeklagten – für die Dauer der Vernehmung der Zeugin █████████████ die Öffentlichkeit ausschließen müssen. Die Rüge bleibt erfolglos. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist nur dann absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, wenn die Öffentlichkeit in ungesetzlicher Weise beschränkt worden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht öffentlich verhandelt hat, obwohl jene hätte ausgeschlossen werden können (BGHSt 23, 82, 85; 23, 176, 178). In Betracht käme allenfalls – als relativer Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1 StPO) – eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Anhaltspunkte hierfür legt die Revision jedoch nicht dar.

B. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

I. Zum Schuldspruch:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte am Morgen des 8. März 1982 die Boutique █████████ in Karlsruhe, ███████ ausräumen, in die er zusammen mit vier Helfern gewaltsam eingedrungen war. Er ließ die Textilien an einen geheimgehaltenen Verwahrungsort bringen und nahm auch die Geschäftsunterlagen mit. Dadurch wurde die den Laden betreibende Firma ██████ und ██████████████ GmbH gezwungen, den Geschäftsbetrieb für zehn Tage einzustellen. Der Angeklagte, der früher Mitinhaber der Boutique gewesen war, erstrebte mit seiner Aktion, die genannte Firma am Weiterbetrieb ihres Unternehmens zu hindern und selbst wieder die Verfügungsgewalt über die Geschäftsräume zu erlangen.

Diese Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe andere „mit Gewalt“ zu einer Duldung oder Unterlassung genötigt. Sein Handeln erschöpfte sich nicht darin, dass er dem Unternehmen den Warenbestand und die Geschäftsunterlagen entzog. Durch sein unmittelbar gegen Sachen gerichtetes Vorgehen verfolgte und erreichte er vielmehr den Zweck, die Firmeninhaber zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Hätte der Angeklagte – mit der gleichen Zielrichtung – ihnen das Ausräumen des Ladens lediglich angedroht, so wäre dies zweifelsfrei als Drohung „mit einem empfindlichen Übel“ zu werten gewesen. Wer aber ein solches Übel einem anderen bereits zufügt und hierdurch ihn von einem beabsichtigten Tun abhält, wendet damit Gewalt in der Form von vis absoluta an (vgl. Horn in SK § 240 Rdn. 11a, 11b; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 234 Rdn. 13, 17; Wessels, Strafrecht BT-1 9. Aufl. § 8 III 2a S. 77). Die Tat war vollendet, als die Firmeninhaber erschienen und sich außerstande sahen, das Geschäft in der üblichen Weise zu betreiben.

Die Einwendungen der Revision gegen die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung gehen fehl. Das Herbeiführen einer Zwangswirkung der geschilderten Art stellt auch dann, wenn der Täter nur geringe körperliche Kraft einsetzt, Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar (vgl. für einen Fall von vis compulsiva BGHSt 23, 46, 54). An diesem Gewaltbegriff hat sich nichts geändert durch den Beschluss des 2. Strafsenats vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71). Diese Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, ob die Anwendung von Gewalt stets die Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) indiziere (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 43).

Durch Ausräumen der Boutique hat der Angeklagte die betroffene Firma für eine nicht unerhebliche Zeit an ihrer Geschäftstätigkeit gehindert. Das war Ausübung von Gewalt, auf sie war nach den Feststellungen auch sein Vorsatz gerichtet.

2. Mit Recht hat die Strafkammer die Tat als rechtswidrig eingestuft, und zwar auch für den Fall, dass der Angeklagte einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Boutique hatte.

Zutreffend hebt sie darauf ab, dass das Verhalten des Angeklagten nichts anderes darstellte als „die Durchführung des Faustrechts“ (UA S. 56). Bei der Bewertung als verwerflich hat sie auch Umfang und Intensität der Zwangswirkungen (Entfernen des gesamten – wertvollen – Warenbestandes, Einstellung des Geschäftsbetriebs für längere Zeit) berücksichtigt. Dies alles sind Gesichtspunkte, die bedeutsam sind für die Entscheidung, ob im Einzelfall die Tat rechtswidrig ist (BGHSt 34, 71, 77). Deshalb trifft auch die Auffassung der Revision nicht zu, das Landgericht vermenge die Merkmale „Gewalt“ und „verwerflich“ und schließe schon aus dem Üben von Gewalt auf die Verwerflichkeit der Tat.

Rechtsfehlerfrei sieht die Strafkammer in dem Vorgehen des Angeklagten „einen Akt verbotener Selbstjustiz“ unabhängig davon, ob er dem zwischen Bruno ███████ und der Firma ██████ geschlossenen Mietvertrag zugestimmt hatte; denn einen Anspruch auf Rückgabe der Geschäftsräume habe er, wie ihm klar gewesen sei, nicht in dieser Form durchsetzen dürfen (UA S. 25 oben, 49/50, 56). Schon nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten kam im Zeitpunkt der Tat weder Selbsthilfe des Vermieters (§ 561 Abs. 1 BGB) noch Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 Abs. 3 BGB) in Betracht: Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, zwischen ihm und der die Boutique betreibenden Firma hätten mietvertragliche Beziehungen bestanden. Er ist auch nicht sofort nach Entziehung seines Besitzes eingeschritten. Die Voraussetzungen einer Selbsthilfe nach § 229 BGB waren ebenfalls nicht gegeben: Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass ohne sofortiges Eingreifen eine Beeinträchtigung der vom Angeklagten erhobenen Ansprüche drohte. Auch sonst gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die es dem Angeklagten gestattete, sich eigenmächtig in den Besitz des Ladens zu setzen. Auf die Frage, ob er einen im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsräume hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte auch gewusst, er dürfe einen ihm zustehenden Anspruch auf Einräumung des Besitzes nicht mit Gewalt durchsetzen (UA S. 49 bis 51, 56). Dieses Bewusstsein entnimmt die Strafkammer unter anderem der Einlassung des Angeklagten, nachdem die legalen Mittel versagt hätten, habe er sich entschieden, sich der Methoden der – von ihm als Mafia bezeichneten – Gegenseite zu bedienen. Er hat im Laufe der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, ihm sei bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Selbsthilfe im Sinne des § 229 BGB nicht erfüllt waren. Dies schließt einen Irrtum des Angeklagten über die Verwerflichkeit seiner Gewaltaktion aus.

II. Zum Strafausspruch:

1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer Art und Höhe der wegen Nötigung verhängten Strafe begründet, sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision verstößt das Urteil insoweit, als es die Tat als „einen Akt besonders krasser Selbstjustiz“ kennzeichnet (UA S. 57), nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB). Diese Wendung umschreibt lediglich die Gewichtigkeit der vom Angeklagten begangenen Tat.

Die für den Schuldspruch unerhebliche Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes hatte, berührt auch nicht den Strafausspruch. Das Landgericht berücksichtigt nicht etwa strafschärfend, dass der Angeklagte unter dem 2. November 1979 der Weitervermietung zugestimmt und damit sich selbst seiner Rechtsposition begeben hatte. Es führt vielmehr zu seinen Gunsten an, „dass er die Boutique als sein Lebenswerk betrachtet hat, mit dessen Verlust er sich nicht abfinden kann“ (UA S. 57).

2. Auch die – nachträgliche – Bildung einer Gesamtstrafe enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung für die wegen Meineids verhängte Strafe verletzt das gesetzliche Verbot der reformatio in peius nicht (BGHSt 7, 180). Ferner erblickt die Revision zu Unrecht einen Widerspruch darin, dass die Strafkammer einerseits dem Angeklagten zugute hält, die Taten seien aus einem Komplex im weiteren Sinne, nämlich den Vorgängen um die Boutique █████████ entstanden (UA S. 58), andererseits Milderungsgründe im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht gefunden hat.

3. Zwar ist die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint, einer Vorschrift, die seit 1. Mai 1986 in der Neufassung durch das 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) gilt, insoweit bedenklich, als sie mit dem Abstellen auf Milderungsgründe, die dem Fall zugunsten des Verurteilten „den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (UA S. 59), einen zu engen Maßstab angelegt hat (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 56 Rdn. 9 dad). Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung wird jedoch getragen von der Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten könne eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht gestellt werden (UA S. 58/59). Die in diesem Zusammenhang angeführten Umstände (vgl. auch UA S. 31) durfte die Strafkammer auch im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten berücksichtigen.

SchauenburgFothGerlach
UlsamerGranderath
Nötigung durch gewaltsames Ausräumen eines Geschäfts als verbotene Selbstjustiz (§ 240 StGB) — Themis