Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung: BGH verlangt Gesamtwürdigung (§56 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 658/88
Datum
22.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht Trier. Zentrale Frage ist, ob das Gericht besondere Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB verneint hat, ohne die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen. Der BGH hebt die Entscheidung insoweit auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, da die Begründung unzureichend ist; die weitergehende Revision wird verworfen. Insbesondere kann das Zusammentreffen mehrerer einfacher Milderungsgründe ein besonderes Gewicht erlangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB kann geboten sein, wenn das Zusammentreffen mehrerer einzelner, für sich nur durchschnittlicher Milderungsgründe insgesamt ein besonderes Gewicht erlangt.

2

Die Versagung der Strafaussetzung erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; eine bloße Aufzählung von Milderungsgründen ohne gewichtende Gesamtbetrachtung ist unzureichend.

3

Bei der Entscheidung über Strafaussetzung ist bereits erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen und kann die Notwendigkeit der Vollstreckung mindern.

4

Die Berufung auf die Verteidigung der Rechtsordnung oder auf mögliches Unverständnis der Öffentlichkeit rechtfertigt die Vollstreckung nur bei fallbezogener, schlüssiger Darlegung und unter Abwägung des Rechtsempfindens der über den Einzelfall unterrichteten Bevölkerung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 1. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 658/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████ Co aus █████████, geboren am Bernd █████ 1963 in ████, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. September 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerhaft. Die Revision des Angeklagten hat deswegen teilweise Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht stellt dem Angeklagten eine günstige Prognose, verneint aber besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB mit der Begründung, die für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB hier ausschlaggebenden Gründe seien keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.

Diese Begründung ist unzureichend und lässt die nach der Rechtsprechung gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 2 StGB bereits geboten sein, wenn mehrere Umstände vorliegen, von denen jeder für sich allein lediglich als durchschnittlicher, einfacher Milderungsgrund zu bewerten ist, die Umstände durch ihr Zusammentreffen indessen besonderes Gewicht erlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1988 – 4 StR 511/88; Urteil vom 25. Februar 1988 – 4 StR 25/88; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 4).

Das Landgericht führt bei der Strafzumessung zahlreiche Milderungsgründe an, die bei einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit Strafaussetzung rechtfertigen können.

Auch die Ansicht der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe, ist im Hinblick auf die zahlreichen Milderungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte einen Teil der Strafe bereits durch erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat, nicht ausreichend begründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob Strafaussetzung bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen werde, ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles unterrichteten Menschen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 2 StR 664/88).

NiemöllerHerdegenTheune
MaierGollwitzer

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