Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 511/88
Datum
15.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte im Revisionsverfahren formelle und materielle Fehler; der BGH hob die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte bloß durchschnittliche Milderungsgründe angeführt, ohne erkennbar eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der übrige Teil der Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) muss das Urteil erkennbar eine Gesamtwürdigung der für sich allein allenfalls durchschnittlichen Milderungsgründe vornehmen; ihr kumulatives Gewicht kann besondere Bedeutung erlangen.

2

Lehnt das Gericht die Bewährung ab, ohne darzulegen, ob es die gebotene Gesamtbetrachtung vorgenommen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung ist zunächst die Prognoseentscheidung nach §56 Abs.1 StGB zu treffen.

4

Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als konkret gerügte Rechtsfehler ersichtlich sind; nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben bestehen.

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 511/88 Beschluss in der Strafsache gegen Sascha Gudrun R.________ aus ████, geboren am ███████ 1963 in [REDACTED], wegen Raubes u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit das Landgericht der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, führt ihr Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1988 im Einzelnen dargelegt hat.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten hat das Landgericht abgelehnt, weil es sich bei den – im Rahmen der Strafzumessung dargestellten – Milderungsgründen „lediglich um durchschnittliche, keineswegs aber besonders gewichtige Strafmilderungsgesichtspunkte" handele (UA 21/22). Diese knappe Begründung lässt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bei seiner Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bewusst war, dass auch Umstände, die für sich allein lediglich durchschnittliche und einfache Milderungsgründe waren, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1983, 118/119; 1984, 360; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1 und Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 4). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) der vorliegenden Umstände – u. a. Unbestraftheit, schwierige persönliche sowie wirtschaftliche Situation der Angeklagten, Beeinflussung durch eine ältere, einschlägig vorbestrafte Mittäterin, spontane Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht sehr erhebliches Maß von Gewaltanwendung und kein bleibender Schaden – zu einem anderen Ergebnis bei der Prüfung der Frage der Strafaussetzung gelangt wäre.

Das angefochtene Urteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch bei einer Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zunächst die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffen ist (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 Rdn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 – 4 StR 56/86).

JahnkeLaufhütteMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf

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