Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen Bewährungsprüfung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/86
Datum
25.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls ein; das Landgericht verneinte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung über die Bewährung zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen des §56 StGB und die Sozialprognose nicht hinreichend gewürdigt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch den Verteidiger erklärte Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn die erforderliche Ermächtigung zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme nach §302 Abs. 2 StPO nicht nachgewiesen wird.

2

Ist ein Teil der Revision unbegründet, kann dieser nach §349 Abs. 2 StPO verworfen werden, während andere Teile des Rechtsmittels materiell überprüft werden.

3

Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB sind zunächst die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu prüfen; anschließend ist zu erörtern, ob besondere Umstände i.S.v. §56 Abs. 2 vorliegen.

4

Mehrere für sich einfache Zumessungsgründe können durch ihr kumulatives Zusammenwirken die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs. 2 StGB erlangen.

5

Für die Beurteilung der Sozialprognose sind belastbare, nachvollziehbare Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen erforderlich; allgemein gehaltene Wertungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 56/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Detlef ██ aus ███████████████, geboren am ███ 1955 in █████ wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Verteidiger hat die Revision zwar auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Diese Beschränkung ist aber unwirksam, da die erforderliche Ermächtigung zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht nachgewiesen worden ist.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch und die angeordnete Maßnahme betrifft. Jedoch hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) Das Landgericht erörtert in den Urteilsgründen – statt zuerst dem Aufbau und der Logik des Gesetzes entsprechend § 56 Abs. 1 StGB zu prüfen – zunächst § 56 Abs. 2 StGB und führt dazu lediglich aus, die Tat stelle sich nicht „als einmaliger Sonderfall“ dar. Diese Formulierung lässt besorgen, dass das Landgericht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet hat, wonach als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nunmehr auch solche genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH StV 1982, 419, 420 m. w. Nachw.).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht die insoweit erforderliche Gesamtbewertung von Tat und Täter nicht vorgenommen hat, die dazu führen kann, dass auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85; BGH NStZ 1982, 285, 286; 1984, 360).

b) Das Landgericht verneint sodann – mit einem Nebensatz anschließend – allerdings auch eine günstige Sozialprognose für den Angeklagten. Dazu führt es aus, der feste Arbeitsplatz sowie die Rückkehr zu seiner Familie reichten dafür nicht aus; vielmehr hätten „die einschlägigen Vorstrafen gezeigt, dass sie den Angeklagten nicht nachhaltig beeindrucken konnten“ (UA 11).

Diese allgemein gehaltene Bewertung des Angeklagten findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze; sie ist in dem hier vorliegenden Fall zu ungenau und damit für das Revisionsgericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nämlich seit 1978 verheiratet; er hat zwei Kinder, die 1978 und 1982 geboren worden sind. Er hat sich nur für wenige Monate im Dezember 1984 von seiner Familie getrennt und hat sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache eine Arbeitsstelle als Bergmann gesucht (UA 3).

Bei den einschlägigen Vorstrafen handelt es sich um Verurteilungen aus den Jahren 1975 und 1981. 1975 wurde gegen den Angeklagten zwar eine Jugendstrafe von elf Monaten verhängt; in diese Jugendstrafe waren aber – keine Diebstähle betreffende – Vorverurteilungen zu acht Monaten Jugendstrafe einbezogen. Im Jahre 1981 wurde der Angeklagte wegen dreier Diebstähle zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht teilt nicht mit, welche Taten diesen Verurteilungen zugrunde lagen; die niedrigen Strafen sprechen aber dafür, dass die Diebstähle kein allzu schweres Gewicht gehabt haben können. Bei beiden genannten Verurteilungen wurden die erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Sie wurden jeweils nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (UA 5/11).

Bei dieser Sachlage genügte der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die Vorstrafen nicht, um trotz der familiären und beruflichen Bindungen ohne nähere Darlegungen die Erwartung zu verneinen, der Angeklagte werde sich schon auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Genauere Erörterungen waren hierzu umso mehr erforderlich, weil die Begehung dieser Straftat durch den Angeklagten offenbar auch auf das Zusammentreffen mit dem wegen Rückfalldiebstahls ganz erheblich vorbestraften, sich auf Hafturlaub befindlichen Mittäter zurückzuführen ist.

Nach alledem bedarf die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (1)

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