Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Bewährung aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Entscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 194/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; ihre Revision betrifft Schuld, Strafe und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch die Entscheidung über die Versagung der Bewährung auf. Die Strafkammer hat möglicherweise zu hohe Anforderungen an „besondere Umstände“ nach §56 Abs.2 StGB gestellt; es ist eine erneute Gesamtwürdigung von Tat und Täterin anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Versagung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StGB genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen.

2

Die Prüfung des §56 Abs.2 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters; ein Ausnahmecharakter der Umstände ist nicht erforderlich.

3

Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände gestellt oder die Gesamtwürdigung nicht vorgenommen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist gemäß §349 Abs.2 StPO unbegründet, soweit die Vorinstanzfeststellungen und die darauf beruhende Rechtsanwendung nicht als durchgreifend fehlerhaft erscheinen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 194/89 in der Strafsache gegen geborene L███████, geschiedene B███████ Monika Edeltraud E███████, aus D███████, geboren am ███████ 1950 in O███████, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1988, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 1989 Bezug genommen.

2. Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat – ohne die vorrangige Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 – 4 StR 56/86), ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB gegeben sind, abschließend zu beantworten – ausgeführt, es lägen *„keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung ausnahmsweise rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB)“* (UA 41). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 m. Nachw.). Dass solche Milderungsgründe der Tat einen Ausnahmecharakter verleihen, ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6 und Gesamtwürdigung, unzureichende 5).

Die Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bedarf daher unter Vornahme einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterin neuer Verhandlung und Entscheidung.

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RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist an der Unterschriftsleistung verhindert, da er sich ortsabwesend in Urlaub befindet.

Steindorf
Salger

Zitiert (1)