Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aussetzung der Vollstreckung (§56 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 357/86
Datum
07.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Nichterlassung der Aussetzung der Freiheitsstrafen von je 1 Jahr 3 Monaten nach § 56 Abs. 2 StGB. Der BGH hebt insoweit das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht die neuere BGH-Rechtsprechung und die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täter möglicherweise nicht berücksichtigt hat. Die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB sind durch eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen; besondere Umstände können sich aus dem Zusammenwirken mehrerer einzelner, für sich einfacher Milderungsgründe ergeben.

2

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung hat das Gericht die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten und die Bedeutung der festgestellten Umstände für die Gesamtwürdigung darzulegen.

3

Fehlt eine nachvollziehbare Würdigung, die die Möglichkeit begründet, dass die kumulative Wirkung einzelner Zumessungsgründe besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründet, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

4

Ist die Frage der Aussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB eröffnet, so ist deren Anwendbarkeit gesondert zu erörtern und in der Entscheidung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 17. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Helga ██, geborene M___ aus ████, geboren am ██ 1940 in █████,

Nicola ██, aus ██ ██████, ████ geboren am 05. 06. 1947 in ██, ███ █████,

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. August 1986

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Helga und Nicola ███ wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Gründe

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB hinsichtlich der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen von je einem Jahr drei Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Begründung, in der Persönlichkeit der Angeklagten Helga ███████ und vor allem in der Tat seien keine besonderen Umstände gegeben, die der Handlung „den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken könnten“, lässt besorgen, dass die Strafkammer hinsichtlich beider Angeklagter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet hat. Danach genügen als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nunmehr auch solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH StV 1982, 419, 420 m.w. Nachw.). Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht die insoweit erforderliche Gesamtbewertung von Tat und Täter nicht vorgenommen hat, die dazu führen kann, dass auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe waren, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1982, 285, 286; 1984, 360; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 – 4 StR 56/86; siehe jetzt § 56 Abs. 2 StGB i.d.F. des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 – BGBl. I S. 393). Gegebenenfalls wird auch § 56 Abs. 3 StGB zu erörtern sein.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
HürxthalGoydke

Zitiert (1)