Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 270/90
Datum
25.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub und insbesondere gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hält die Verfahrensrüge für unzulässig, erkennt jedoch Rechtsfehler bei der Ablehnung der Bewährung, da das Landgericht keine umfassende Gesamtwürdigung vornahm. Deshalb wird dieser Teil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der in Tat und Täterpersönlichkeit liegenden Umstände voraus.

2

Allein die Hervorhebung der Art und Schwere der Tat und allgemeine generalpräventive Erwägungen genügen für die Versagung der Bewährung nicht; das Gericht muss konkret begründen, warum besondere Umstände einer Aussetzung entgegenstehen.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB sind auch bereits verbüßte Untersuchungshaftzeiten des Verurteilten zu berücksichtigen.

4

Ist die Verfahrensrüge nicht substantiiert ausgeführt, ist sie unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

5

Unterbleibt die gebotene Gesamtwürdigung, hat das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. Februar 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 270/90

Beschluss in der Strafsache gegen Mohamed ██ aus ████, geboren am ██ in ███ █████, wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ermöglichen könnten, verneint und die Auffassung vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung hat sie lediglich auf die Art und Schwere der Tat hingewiesen und generalpräventive Erwägungen angestellt. Das lässt besorgen, dass sie die für die Entscheidungen nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände nicht vorgenommen hat (vgl. für § 56 Abs. 2 StGB BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 und für Abs. 3 a.a.O. BGH wistra 1989, 305, 306, jeweils m. N.).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht nach einer derartigen Gesamtwürdigung im Hinblick auf die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden hätte: Der nicht vorbestrafte und seit langen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland sozial eingegliederte Angeklagte, der zur Tatzeit nur vermindert schuldfähig war, hatte durch ein frühzeitiges umfassendes Geständnis wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Vor allem für die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er in dieser Sache mehr als zehn Monate Untersuchungshaft erlitten hat (vgl. BGH wistra a.a.O.; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – 1 StR 786/88 und Beschluss vom 22. Februar 1989 – 2 StR 658/88).

Maier Theune RiBGH Niemöller ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.

MaierSchäfer
Gollwitzer
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