Revision teilweise stattgegeben: Mengenbestimmung bei Amphetamin und Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 352/90
- Datum
- 10.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Amphetaminzubereitungen ist die nicht geringe Menge nach dem Gehalt an Amphetaminbase und nicht nach dem Gewicht des Amphetaminsulfats zu bemessen.
Führt eine fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs zu unzutreffenden Strafaussprüchen, sind diese insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine tatrichterliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; eine solche Prüfung darf sich nicht in der bloßen formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind Dauer und Umstände einer bereits bestehenden Untersuchungshaft in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und können die Entlassung aus Untersuchungshaft anzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. Februar 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 352/90
Beschluss in der Strafsache gegen
1. Jose Enrique Perez del Postigo aus ███, (Sp███), dort geboren am █████ 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Maria Mercedes aus ██ (Sp██), geboren am ████ 1966 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen in den Strafaussprüchen und insoweit aufgehoben, als der Angeklagten █████ Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben (Angeklagter ██████) bzw. wegen Beihilfe hierzu (Angeklagte ██████) weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Schuldumfang der den Angeklagten angelasteten Tat fehlerhaft bestimmt.
Nach den Feststellungen wurden 1.318 g Amphetaminsulfat eingeführt.
Das Landgericht lastet den Angeklagten dann an, sie hätten damit mehr als das 130-fache der nicht geringen Menge Amphetamin eingeführt.
Das trifft nicht zu.
Die nicht geringe Menge einer Amphetaminzubereitung wird nicht nach dem Amphetaminsulfat, sondern nach der geringeren Amphetaminbase bestimmt (vgl. BGHSt 33, 169).
Da die Strafaussprüche bereits aus diesem Grunde aufzuheben sind, bedürfen die weiteren Rügen, insbesondere auch die zu § 31 BtMG, keiner Erörterung mehr.
3. Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung für die Angeklagte █████ zu beachten haben, dass eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit sich nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfen darf.
Hinreichende Gründe dafür, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, sind im vorliegenden Falle, in dem die Angeklagte sich bereits seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befindet, nicht ohne weiteres zu ersehen (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juli 1990 – 2 StR 270/90; Beschl. vom 22. Februar 1989 – 2 StR 658/88; BGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 5; BGH wistra 89, 305 f).
Es könnte angezeigt sein, die Angeklagte alsbald aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Herdegen Maier Theune
RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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