Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 25/88
Datum
25.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung; der Schuldspruch blieb bestätigt. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verweist die Sache zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht nicht hinreichend darlegte, ob es die gebotene Gesamtschau nach §56 Abs.2 StGB vorgenommen hat. Ferner war die Verwertung eines amtsgerichtlichen Protokolls in der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, da dessen Inhalt zum Inbegriff der Verhandlung gemacht werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezugnahme des Tatrichters auf den Inhalt einer früheren Protokollaufnahme ist zulässig, wenn der frühere Aussageinhalt durch Vorhalt oder anderweitige Einverleibung in den Inbegriff der Verhandlung gelangt ist.

2

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB ist eine umfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.

3

Die Gesamtschau kann dazu führen, dass das Zusammentreffen durchschnittlicher oder einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB erreicht.

4

Fehlen im Urteil triftige Feststellungen darüber, dass die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und der richtige Maßstab angelegt wurde, ist die Versagung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 25/88 in der Strafsache gegen Tun Tun ███, geborener ██████ aus P.C., geboren am █ 1953 in ███ (Birma), wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus B.C. als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, dass es im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Inhalt eines nicht verlesenen Protokolls verwiesen habe. Es hat nach seinen Ausführungen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Anita F. darauf hingewiesen, dass deren Aussage in einer früheren Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht „ausweislich des Protokolls“ nicht vollständig mit ihren späteren Angaben übereinstimme (UA S. 13).

Die Rüge ist – ihre Zulassung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterstellt – unbegründet, weil der Inhalt der Aussage der Zeugin, die diese ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls gemacht hat, durch Vorhalt zum Inbegriff der Verhandlung des Landgerichts gemacht worden sein kann.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber keinen Bestand haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat und dabei den richtigen Maßstab bei der Entscheidung der Frage angelegt hat, ob die festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sie hat ausgeführt, dass keine besonderen, den Angeklagten entlastenden Umstände vorlägen, die es rechtfertigen könnten, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, und dazu lediglich bemerkt, dass die „strafmildernd berücksichtigten Umstände kein solches Gewicht“ besäßen, dass eine Strafaussetzung in Betracht käme (UA S. 20). Dies lässt besorgen, dass der Tatrichter von einem zu engen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Es ist nämlich unklar, ob er sich bewusst war, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Dass dies hier so ist, ist nach dem im Urteil wiedergegebenen Werdegang des Angeklagten nicht von vornherein auszuschließen.

Die Annahme liegt nahe, dass er seine persönlichen Verhältnisse gefestigt hat. Er unterzieht sich einer beruflichen Ausbildung (UA S. 3). Die Tat liegt schon längere Zeit zurück. Dass sie zu bleibenden Beeinträchtigungen beim Opfer geführt hat, ist nicht festgestellt. Ob der Tatrichter dies bedacht hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, dass die Milderungsgründe insgesamt ein größeres Gewicht erhalten und zur Strafaussetzung geführt hätten, wenn die Strafkammer die genannten Umstände im Rahmen einer Gesamtschau erwogen hätte.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichJahnke
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