Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung bei Heroin-Erwerb

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 664/88
Datum
22.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wurde teilweise erfolgreich. Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte keine Sozialprognose festgestellt und sich auf rechtsfehlerhafte Allgemein- und Spezialpräventionsgründe gestützt. Bei neuer Entscheidung sind u. a. Untersuchungshaftzeiten und das Rechtsempfinden der informierten Bevölkerung zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass das Tatgericht eine förmliche Prüfung und Feststellung der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB vornimmt.

2

Die pauschale Berufung auf generalpräventive Erwägungen für eine ganze Deliktsgruppe kann nicht dazu dienen, grundsätzlich die Möglichkeit der Strafaussetzung auszuschließen.

3

Bei der Prüfung, ob die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), sind nicht ausschließlich spezialpräventive Gesichtspunkte maßgeblich.

4

Bei der Abwägung nach § 56 Abs. 3 StGB ist das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung zu berücksichtigen; individuelle Umstände wie bereits erlittene Untersuchungshaft sind in die Entscheidung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 664/88 in der Strafsache gegen ███ █ ███ aus ████████ (Niederlande), geboren am ██████████████ in ██████ (Ghana), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juli 1988 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die damals 27 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte, die regelmäßig Heroin schnupfte, kaufte am 27. Oktober 1987 zum Eigenverbrauch 8 g Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von 20 %. Sie wurde unmittelbar nach Erhalt des Rauschgifts festgenommen und befand sich am Tage der Hauptverhandlung, in der sie geständig war, seit neun Monaten in Untersuchungshaft.

Das Landgericht hat sie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt zum Schuldspruch und im Strafmaß keinen Rechtsfehler auf. Anders verhält es sich mit der Entscheidung zur Strafaussetzung. Sie kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer, die auf die Frage der Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht eingeht, ist der Auffassung, dass hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Das begründet sie mit zwei Erwägungen.

Zum einen – so führt sie aus – bestehe „für die Vollstreckung der Strafe bei Rauschgiftdelikten angesichts der steigenden Zahl dieser Delikte schon aus generalpräventiven Überlegungen heraus zur Abschreckung potentieller Täter ein Bedürfnis“. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sie in der vorliegenden Form darauf hinausläuft, eine ganze Deliktsgruppe (Rauschgiftdelikte) generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung auszuschließen. Das ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 15. September 1988 – 1 StR 506/88; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 8a S. 371 m.w.N.).

Zum anderen – so meint das Gericht – müsse hier berücksichtigt werden, „dass die Angeklagte bereits seit längerer Zeit regelmäßig Heroin konsumierte, ohne dass sie sich bislang mit der Problematik und dem Unrechtmäßigen ihres Tuns auseinandergesetzt hatte“. Daher sei „zu befürchten, dass sie die Verurteilung im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung zu leicht nimmt“. Allein die Vollstreckung der Strafe sei „geeignet, ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nachhaltig vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuhalten“. Diese Begründung ist ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Sie macht ausschließlich spezialpräventive Gesichtspunkte geltend, auf die es aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), gerade nicht ankommt.

Die Sache bedarf daher, soweit die Frage der Strafaussetzung in Rede steht, neuer Entscheidung. Das nunmehr befasste Tatgericht muss dabei zunächst prüfen, ob der Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Wird dies bejaht, so ist – erneut – zu beurteilen, ob gleichwohl nach § 56 Abs. 3 StGB die Strafe vollstreckt werden muss. Soweit dies davon abhängt, ob eine Strafaussetzung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (BGHSt 24, 64), wird zu beachten sein, dass maßgebend das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ist (BGH, Urteil vom 7. April 1987 – 1 StR 57/87).

Zu diesen Besonderheiten gehörte hier – neben einer Reihe von Milderungsgründen (Erwerb einer nicht bedeutenden Menge Rauschgift zum Eigenverbrauch, Fehlen von Vorstrafen, Geständnis) – vor allem der Umstand, dass die Angeklagte bereits neun Monate in Untersuchungshaft war, als das angefochtene Urteil erging. Gegebenenfalls wird das nunmehr mit der Sache befasste Tatgericht zusätzlich die noch nach diesem Zeitpunkt weiter erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen haben. Angesichts dessen dürfte im vorliegenden Fall schwerlich noch Raum für die Annahme sein, dass die Vollstreckung der Strafe um der Verteidigung der Rechtsordnung willen geboten sei.

MüllerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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