Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/80
Datum
27.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Köln eingelegt; der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Den Strafausspruch hob der Senat jedoch auf, weil das Schwurgericht Tatbestandsmerkmale (Einsatz einer Pistole) strafschärfend verwertet und zudem Taten berücksichtigt hatte, die nach §154a Abs.2 StPO eingestellt worden waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals als strafschärfende Umstände verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung, § 46 Abs. 3 StGB).

2

Bei vorläufiger Einstellung von Taten nach § 154a Abs. 2 StPO dürfen diese Taten bei der Strafzumessung nicht mehr zugunsten einer Strafverschärfung berücksichtigt werden.

3

Wird ein Umstand bereits als Tatbestandsmerkmal für den Schuldspruch herangezogen, ist seine gesonderte Gewichtung im Strafausspruch unzulässig.

4

Ergibt die Revision Rechtsfehler im Strafausspruch, sind dieser und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 450/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Giuseppe ███ ██ aus Köln, geboren am █ 1951 in ████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „gleich zu einem so gefährlichen Werkzeug wie einer Pistole griff“ (UA S. 21). Dass der Angeklagte mit einer Pistole auf seine Schwägerin geschossen und dabei deren Tod billigend in Kauf genommen hat, begründet den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung kommt daher einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) gleich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 4 StR 700/79).

Weiter lässt der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht fallen, dass er bei dem den Schüssen auf die Schwägerin nachfolgenden Gerangel auch noch fahrlässig seine Ehefrau und seinen Sohn verletzt hat. Wegen dieses als fahrlässige Körperverletzung angeklagten Verhaltens hat das Landgericht aber das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (UA S. 9). Nachdem damit diese Taten als nicht erheblich ins Gewicht fallend von der Verfolgung ausgenommen worden waren, durften sie nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden. Denn der Angeklagte muss sich darauf einrichten können, dass ihm ausgeschiedene Teile des Verfahrens nicht mehr angelastet werden (BGH, Urteil vom 17. April 1980 – 4 StR 116/80 – Beschlüsse vom 29. April 1980 – 2 StR 160/80 und vom 11. Februar 1980 – 3 StR 510/79).

SchumacherHeyerEngelhardt
MeßMaier

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