Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzulässiger Berücksichtigung ausgeschiedener Tatbestände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/80
- Datum
- 29.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung auf bestimmte Tatbestände beschränkt, sind Feststellungen und Strafzumessung auf diese verbleibenden Tatbestände auszurichten.
Bei ausdrücklichem Ausschluss bestimmter Tatbestände dürfen im Rahmen der Strafzumessung keine Umstände berücksichtigt werden, die ausschließlich den ausgeschiedenen Tatbeständen zuzurechnen sind.
Die Berücksichtigung von über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehender Brutalität ist unzulässig, wenn diese Brutalität Tatbestände erfasst, die von der Verfolgung ausgeschlossen wurden.
Der Revisionsgerichtshof hebt Strafaussprüche auf und verweist zurück, wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung unzulässige Erwägungen getroffen hat, die den rechtlichen Rahmen der Anklage überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 160/80 in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Bernd ohne festen Wohnsitz, geboren am █ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Heinrich Wilhelm aus ██, geboren am ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 1979 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Rechtsmittel sind i. S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 StPO auf die schwere räuberische Erpressung beschränkt (UA S. 13), die die Angeklagten dadurch begangen hatten, dass sie Frau ████ durch Bedrohung mit einem vorgehaltenen Brotmesser zur Herausgabe von 330,-- DM zwangen (UA S. 8, 12, 144). Ausdrücklich ausgeschieden hat sie dabei die Tatbestände des schweren Raubes, der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung. Freiheitsberaubung und schwerer Raub kamen deswegen in Betracht, weil die Angeklagten die Überfallene im Anschluss an die Erpressung an einen Stuhl fesselten, ihr weiteres Geld und Rauchwaren wegnahmen und sie in gefesseltem Zustand zurückließen. Die Körperverletzung hat die Strafkammer in der Weise beschrieben, dass Frau ████ durch den Überfall Herzbeschwerden und nervliche Störungen, bei der Bedrohung mit dem Messer zwei ihr absichtlich oder unabsichtlich beigebrachte kleinere Schnittverletzungen und durch die Fesselung Blutergüsse sowie schmerzhafte Schwellungen erlitt (UA S. 8, 9, 10).
Die Strafkammer hat sich bei der Strafzumessung nicht an ihren Beschluss gehalten. Sie hat vielmehr auch die über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehende Brutalität der Tatausführung erschwerend berücksichtigt (UA S. 15). Dabei hat sie im einzelnen während und nach der Erpressung die durch Frau ████ erlittene Misshandlung dargestellt und außerdem die Tatsache angesprochen, dass die Angeklagten ihr Opfer im Anschluss an die Erpressung in räuberischer Absicht gefesselt hatten. Das war unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1980 – 3 StR 510/79 m. w. N.).
[Unterschriften]
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
| Miller | Theune |