Treffer
BGH Urteil

Verwertung ausgeschiedener Tatteile nach §154a StPO nur nach ausdrücklichem Hinweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 826/82
Datum
16.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe nach Beschränkung des Verfahrens gemäß §154a Abs.2 StPO einen ausgeschiedenen Tatteil in der Beweiswürdigung zu seinen Lasten verwertet. Der BGH bestätigt, dass eine derartige Verwertung nur bei vorheriger ausdrücklicher Belehrung des Angeklagten zulässig ist. Zwar liegt hier ein Verwertungsverstoß vor, dieser ist aber unbeachtlich, weil das Urteil nicht darauf beruht. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkt das Gericht das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO, dürfen ausgeschiedene Tatteile ohne erneute förmliche Einbeziehung nur dann gegen den Angeklagten in der Beweiswürdigung verwertet werden, wenn der Angeklagte zuvor ausdrücklich auf diese Verwertungsmöglichkeit hingewiesen worden ist.

2

Aus ausgeschiedenen oder eingestellten Taten darf kein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, solange der betreffende Tatkomplex nicht prozessordnungsgemäß festgestellt und der Angeklagte nicht über die mögliche strafschärfende Verwertung belehrt worden ist.

3

Die Unterlassung einer solchen Belehrung begründet einen Verfahrensfehler; ist jedoch ausgeschlossen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Verwertung beruht, bleibt das Urteil bestehen (Fehlerfolgenausschluss).

4

Schutz des rechtlichen Gehörs gebietet die Belehrung, weil der Angeklagte bei Ausschluss eines Tatkomplexes nicht mehr mit dessen Verwertung rechnen und sich insoweit regelmäßig nicht verteidigen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Juli 1982

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StPO § 154a Abs. 2

Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

BGH, Urt. v. 16. März 1983 – 2 StR 826/82 – LG Darmstadt

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 826/82

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alexander Josef K. ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misi, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus Aschaffenburg als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juli 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe einen Teil der dem Angeklagten angelasteten Tat, von dessen Verfolgung es gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen hatte, gegen den Angeklagten – im Rahmen der Beweiswürdigung – verwertet, ohne diesen Sachverhalt wieder in das Verfahren einzubeziehen.

Diesen Umstand rügt die Revision mit Recht; es kann aber ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht.

Hat das Gericht gemäß § 154a Abs. 2 StPO das Verfahren beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann zu Lasten des Angeklagten verwenden, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1982 – 2 StR 278/82). So darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus ausgeschiedenen Taten oder Tatteilen nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn der unter die Einstellung oder Beschränkung fallende Tatkomplex prozessordnungsgemäß festgestellt und der Angeklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der strafschärfenden Verwertung hingewiesen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 1980 – 2 StR 317/80 = NStZ 1981, 10; 27. August 1980 – 2 StR 450/80; 11. März 1981 – 2 StR 715/80; 11. Juni 1981 – 3 StR 173/81 = BGHSt 30, 147; 12. Januar 1982 – 1 StR 320/81). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, der Angeklagte müsse nach einer teilweisen Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens nicht mehr damit rechnen, mit Rechtsfolgen belastet zu werden, die sich aus dem ausgeschiedenen oder eingestellten Sachverhalt ergeben. Daraus folgt, dass dieser Sachverhalt ohne entsprechenden Hinweis auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwendet werden darf; denn ein Angeklagter, der nicht mehr damit rechnet, mit den Rechtsfolgen belastet zu werden, die sich aus dem ausgeschiedenen Sachverhalt ergeben können, wird sich insoweit regelmäßig nicht mehr verteidigen. Dies kann sich bei einer Verwertung des ausgeschiedenen Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Beweisergebnis auswirken.

Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer am zweiten Tag der Hauptverhandlung das Verfahren auf die „Vorgänge in der Zeit vom 1. November 1980 bis 24. August 1981“ beschränkt. Gleichwohl hat sie auch den Umstand, dass der Angeklagte bereits vor November 1980 200 g Haschisch verkauft habe, als ein Indiz dafür gewertet, dass er zumindest die Hälfte der später erworbenen 5 kg Haschisch weiterverkauft habe. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung ist nicht erfolgt. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dieser fehlerhaften Verwertung eines gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteils beruht. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die 5 kg Haschisch auch zum teilweisen Weiterverkauf erworben habe, beruht auf mehreren Umständen. Sie gründet sich einmal darauf, dass er 300 bis 400 g Haschisch an den Mitangeklagten [REDACTED] verkauft habe – davon 200 g vor der Einkaufsfahrt vom November 1980/ Januar 1981 – zusätzlich stützt sich das Landgericht darauf, dass nach der Lebenserfahrung derartige Mengen des Rauschgifts zumindest auch zum teilweisen Weiterverkauf beschafft werden und dass der Angeklagte bereits kurze Zeit nach dem Erwerb der 5 kg Haschisch mit Planungen für eine weitere Einkaufsfahrt begonnen habe, bei der er wiederum eine größere Menge Haschisch erwerben wollte und dann auch erworben habe. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer lediglich einen Erwerb zum Eigenverbrauch angenommen hätte, wenn der Haschischverkauf vor November 1980 unberücksichtigt geblieben wäre.

MisiMaierGollwitzer
MeyerTheune
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