Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen doppelter Verwertung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 496/80
- Datum
- 16.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht nochmals als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; eine solche doppelte Verwertung ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).
Die Verwendung eines gefährlichen Tatmittels kann zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beitragen; ist diese Verwendung bereits tatbestandsbildend verwertet worden, darf sie nicht erneut als Strafschärfungsgrund dienen.
Werden dieselben Umstände, die den Schuldspruch tragen, bei der Strafzumessung erneut berücksichtigt, führt dies zu einem rechtsfehlerhaften Strafausspruch, der aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als der Strafausspruch durch eine unzulässige Verdopplung von Tatbestandsmerkmalen beeinträchtigt ist; übrige Angriffe können verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 496/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Mustafa █████ aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED]/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 16. September 1980 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, dass der Angeklagte zu einem so gefährlichen Werkzeug wie eine Pistole gegriffen habe (UA S. 22). Das ist fehlerhaft. Die Tatsache, dass der Angeklagte mit der Pistole auf Menschen geschossen hat, begründet den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Das Landgericht verwertet die Schüsse aus „einem so gefährlichen Werkzeug wie eine Pistole“ denn auch zunächst zur Feststellung, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe (UA S. 13). Die erneute Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Strafzumessung kommt einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) gleich (BGH, Beschluss vom 27. August 1980 – 2 StR 450/80).
| Maier | Miller | Niemöller | |||
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