Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unzulässiger Verwertung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 567/81
- Datum
- 09.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht nochmals strafschärfend verwertet werden; eine solche Verdopplung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Die Mitnahme oder der Einsatz eines gefährlichen Tatmittels, soweit dessen Gefährlichkeit bereits für die Tatbeurteilung maßgeblich war, darf nicht erneut als besonderes strafschärfendes Merkmal berücksichtigt werden.
Erkennt das Revisionsgericht eine unzulässige Verwertung tatbestandsrelevanter Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht auf andere, von den Tatbestandsmerkmalen zu unterscheidende Umstände abzustellen und auf eine unzulässige Verdopplung strafschärfender Gründe zu verzichten.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 23. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schweizer Mustafa K. ███ aus H.C., geboren am [REDACTED] 1959 in S.C., Provinz I./ Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 23. Juli 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
soweit
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, dass der Angeklagte „überhaupt das unhandliche Küchenmesser eingesteckt hat“; zwar habe er es zu Verteidigungszwecken mitgenommen, aber die Beschaffenheit des Messers erfordere „in jedem Fall ein hohes Maß an Überwindung, um seinen Einsatz gegenüber einem Menschen in Betracht zu ziehen“ (UA S. 19).
Das ist fehlerhaft. Der Stich mit dem Messer auf das Tatopfer begründet den Schuldspruch wegen Totschlags, da gerade der Einsatz des Messers „für den Angeklagten die Möglichkeit einer tödlichen Stichverletzung von vornherein als naheliegend erscheinen“ ließ (UA S. 14). Die erneute Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Strafzumessung kommt daher einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) gleich (BGH, Beschlüsse vom 27. August 1980 – 2 StR 450/80 und vom 16. September 1980 – 2 StR 496/80).
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