Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 673/52
- Datum
- 28.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafschärfenden Vorschriften über den Rückfall setzen voraus, dass der Täter bei Begehung der Tat das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen gekannt hat.
Wenn eine frühere Strafe durch Erlass aufgehoben wurde (z. B. Straffreiheitsgesetz), muss dieser Erlass dem Täter zur Zeit der Begehung der Rückfalltat bekannt gewesen sein; es kommt dabei nicht auf die Art des Erlasses (Gnadenerweis oder Gesetz) an.
Unterbleiben hierzu erforderliche Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die ständige Rechtsprechung, die die Kenntnis des Rückfalls als Voraussetzung verlangt, bleibt maßgeblich und ist nicht ohne gewichtigen Anlass aufzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 4. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schweißer Ernst ██████ aus ████████, dort geboren █████ ██ ███, wegen schweren Diebstahls im █████████ (Sachbezeichnung: Gerhard ████ u. a.) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 4. August 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 2 Fällen, davon eines fortgesetzten, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB nicht hinreichend nachgewiesen sind. Als erste der rückfallbegründenden Bestrafungen hat das Landgericht die gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1948 wegen Diebstahls und Hehlerei erkannte Gesamtstrafe von zwei Monaten und drei Wochen Gefängnis herangezogen. Es hat zwar festgestellt, dass diese Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen worden ist, nicht jedoch, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung der jetzt abzuurteilenden Diebstähle von dem Erlass Kenntnis gehabt hat. Auf diese Feststellung durfte nicht verzichtet werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 54, 274; LZ 1921, Sp. 461 Nr. 1; HRR 1940, Nr. 583), von der abzugehen der Senat trotz der in der Wissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung keinen Anlass sieht – vgl. das die Mitangeklagten DC, Anton ████████ u. a. betreffende Urteil des Senats vom 3. Februar 1953 in der vorliegenden Sache, ferner das Urteil des 3. Strafsenats vom 25. Oktober 1951 – 3 StR 86/51 (NJW 1952, S. 230 Nr. 27) –, kann als rückfälliger Täter im Sinne der §§ 244, 245 StGB nur bestraft werden, wer bei Begehung der strafbaren Handlung das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen gekannt hat. Bei einem Erlass der früheren Strafe muss dieser dem Täter zur Zeit der Begehung der Rückfalltat bekannt gewesen sein; dabei ist gleichgültig, ob die Strafe durch einen besonderen Gnadenerweis oder, wie in den in RGSt 54, 274 und HRR 1940, Nr. 583 entschiedenen Fällen und hier, durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war.
Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, während die weitergehende Revision verworfen werden muss.
| Dr. Härchner | Mantel | Dr. Schalscha | |||
| Glanzmann | Jagusch | Sei |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 82/52 · 19.05.1953Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Rückfallbetrugs und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 564/60 · 10.01.1961Aufhebung der Sachhehlerei-Verurteilung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 4 StR 621/53 · 07.01.1954Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Fehlern bei Rückfallbeurteilung
- BGH · 5 StR 589/54 · 17.12.1954Aufhebung wegen nicht nachgewiesener Rückfallqualifikation (§§ 244, 245 StGB)