Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Fehlern bei Rückfallbeurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 621/53
- Datum
- 07.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des strafschärfenden Rückfalls ist erforderlich, dass das Vorbestraftsein (Verbüßung oder Erlass der früheren Strafe) vom Vorsatz des Täters umfasst ist und entsprechende Feststellungen des Tatrichters tragen.
Die gesetzlich erhöhte Rückfallstrafe darf bei der Einzelstrafzumessung nicht nochmals als eigenständiges strafschärfendes Moment verwertet werden.
Die Schwere der rückfallbegründenden Vortaten sowie die Gefährlichkeit des Täters (z.B. nach § 20a StGB) dürfen hingegen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Bei der Bildung von Einsatzstrafen nach § 74 StGB muss das Urteil deren Höhe und die für deren Bemessung maßgeblichen Gründe erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, soweit es ihn betrifft,, 16. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ons ██ u. a. den Montageschlosser Alfons ███, geboren am ██ 1922 in ████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Tille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Staatsanwalt █████████ als ██████████ der ███████████, Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum, soweit es ihn betrifft, vom 16. Juli 1953, soweit im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch wegen einfachen und schweren Diebstahls lässt keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision erhebt auch insoweit keine besonderen Angriffe.
Dagegen kann das Urteil gegen den Beschwerdeführer im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Angeklagte ██████ ███ wurde am 18. Januar 1943 wegen schweren Diebstahls als Volksschädling und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrverlust, unter Anordnung der Sicherungsverwahrung, verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat er teilweise verbüßt. Die Ehrverluststrafe wurde auf vier Jahre ermäßigt.
Weiter wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli █████ durch Urteil des Amtsgerichts Bochum-Langendreer wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde bedingt ausgesetzt. Durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 wurde diese Strafe erlassen. Weitere Vorstrafen werden im Urteil nicht erwähnt.
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) festgestellt. Es hat jedoch möglicherweise übersehen, dass das Vorbestraftsein (Verbüßung oder Erlass der erkannten Vorstrafen) vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (RGSt 54, 274; BGH vom 28. April 1953 – 1 StR 673/52, und ständig). Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen.
Ferner führt das Landgericht in den Strafzumessungsgründen aus: „Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte ███████ schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist, darunter einmal mit einer sehr erheblichen Zuchthausstrafe, gleichwohl aber vor der Begehung weiterer Straftaten nicht zurückschreckte.“ Hierbei hat die Strafkammer folgendes nicht berücksichtigt: Den rückfälligen Täter soll gerade deshalb eine erheblich schärfere Strafe treffen, weil die Verwarnung durch die Verbüßung einer früheren Strafe wegen einschlägiger Vortat oder ein Straferlass auf ihn ohne Wirkung geblieben ist (BGH NJW 1952, 230, 231). Die Androhung einer erhöhten Rückfallstrafe darf nicht nochmals bei der Strafzumessung straferschwerend verwertet werden. Dagegen war dem Tatrichter unbenommen, die Schwere der rückfallbegründenden Vortaten oder einer von ihnen strafschärfend zu berücksichtigen, wie auch die Straferhöhung wegen Gefahrlichkeit des Täters (§ 20a StGB) unabhängig von der Rückfallstrafung erfolgt. Das Strafmaß kann durch die erstgenannte, unzulässige Erwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst sein.
Schließlich lässt das angefochtene Urteil bei dem Angeklagten die Höhe der Einsatzstrafen (§ 74 StGB) und die für deren Bemessung maßgebenden Gründe nicht erkennen (BGH vom 4. Mai 1951 – 2 StR 114/51; im Leitsatz veröffentlicht in NJW 1951, 610).
Auch deshalb muss das Urteil im Strafausspruch, mit den Feststellungen dazu, aufgehoben werden.
| Engels, | Dr. Tille, | Seibert | |||
| Krumme, | Dr. Augustin, |