Revision: Zweifel am bedingten Tötungsvorsatz und an niedrigen Beweggründen – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/76
- Datum
- 07.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die tatsächlichen Feststellungen des Tatablaufs widersprüchlich, lassen sie sich dem Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes nicht ohne weiteres entnehmen; das Gericht muss klären, ob der Täter im Tatzeitpunkt die Möglichkeit des Todes erkannte und diese billigend in Kauf nahm.
Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter sich der Umstände bewusst ist, die das Motiv besonders verwerflich machen, und diese Umstände gedanklich beherrscht.
Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen als niedrige Beweggründe in Betracht kommen, muss das Gericht darlegen, dass der Täter über die Fähigkeit der Abwägung und der willentlichen Triebsteuerung verfügte.
Fehlen die für die rechtliche Bewertung nach § 211 StGB erforderlichen tatsächlichen Feststellungen oder sind sie widersprüchlich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Freiburg, 17. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 652/76 in der Strafsache gegen den Arbeiter Vincenzo ███ aus Em[REDACTED], geboren am ██ █████ 1953 in ██████, Provinz █████ (IC), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg vom 17. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.
Gründe
Die erhobene Besetzungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das Schwurgericht hat einerseits angenommen, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der zweijährige Rolf GC durch seine Misshandlungen tödliche Verletzungen erleiden konnte, und er habe im Augenblick des Zuschlagens den Eintritt dieser Folge auch gebilligt, um endlich seine Ruhe vor dem Kinde zu haben (UA S. 4, 8). Andererseits teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe nach dem Abklingen seiner Wut nach dem Kinde gesehen, dabei wahrgenommen, dass es jammerte und hastig schnaufte, und er sei sich, wieder voll bei Verstande, nunmehr dessen inne geworden, dass Rolf durch die Schläge Schaden genommen hatte und ärztlicher Hilfe bedurfte (UA S. 4 a).
Darin liegt ein nicht ohne weiteres hinzunehmender Widerspruch. Wenn der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht behinderte Angeklagte erst später erkannte, dass das Kind ernstlich verletzt war, konnte er schwerlich zuvor mit dem – wenn auch nur bedingten – Willen gehandelt haben, das Kind nicht nur zu verletzen, sondern sogar zu töten.
2. Unzureichend sind ferner die Ausführungen des Urteils zu § 211 StGB. Die vom Schwurgericht angenommenen niedrigen Beweggründe erfordern, dass der Täter sich bei Tatbegehung derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders vorwerfbaren machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 – 4 StR 267/51, vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70, vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 517/73 – und vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76). Diese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht dar; sie sind auch dem Gesamtinhalt des Urteils nicht zu entnehmen. Die Tat entsprach einem Erregungszustand, demzufolge der Angeklagte an den Rand der Selbstbeherrschung geriet (UA S. 4, 9, 11). In diesem Zusammenhang hält das Schwurgericht dem noch sehr jungen – 22-jährigen – Angeklagten allgemein eine erhebliche Reifeverzögerung und für die Tatzeit eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zugute (UA S. 41). Ein auch nur annähernd verständliches Motiv für eine bewusste Tötung des Kindes hatte der Angeklagte nicht, zumal er dessen Mutter heiraten wollte (UA S. 1); wenn
das Schwurgericht hierzu ausführt, der Angeklagte habe das Kind aus Zorn über die Störung seiner Bequemlichkeit „wie ein ihm lästiges Kleintier“ getötet (UA S. 12), so lässt es dabei die Möglichkeit außer Acht, dass der Angeklagte seine Wut auch in der Weise an dem unruhigen Kind auslassen konnte, dass er es schlug, um es für den Augenblick – nicht aber für immer – zum Schweigen zu bringen. Im Übrigen erscheint die Annahme eines Vernichtungswillens auch nicht vereinbar mit der Feststellung des nur bedingten Vorsatzes. Bei diesen Besonderheiten der Sachlage und des Persönlichkeitsbildes wäre es erforderlich gewesen, der Frage näher nachzugehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat neben der Kenntnis der für das Vorliegen niedriger Beweggründe maßgebenden Umstände auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung besessen hat.
Die angeführten Mängel zwingen insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Woesner |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 204/70 · 26.01.1971Mord: Anforderungen an 'niedrige Beweggründe' und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 20/74 · 05.03.1974Revision aufgehoben: Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
- BGH · 1 StR 517/73 · 11.12.1973Revision: Schuldspruch von Mord auf Totschlag geändert, Zurückverweisung zur Strafzumessung
- BGH · 1 StR 143/76 · 27.04.1976Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes: Aufhebung mangels Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
- BGH · 4 StR 267/51 · 05.08.1951Revision wegen unzureichender Aufklärung bei Verkehrsunfall; Zurückverweisung