Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes: Aufhebung mangels Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 143/76
- Datum
- 27.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der "niedrigen Beweggründe" erfordert nicht nur objektiv verwerfliche Motive, sondern auch, dass der Täter sich der sie kennzeichnenden Umstände bewusst ist.
Bei der Prüfung niedriger Beweggründe sind die objektiven Gesamtumstände des Tatmotivs zu würdigen; bloße Motivbennenungen genügen nicht.
Gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen begründen niedrige Beweggründe nur, wenn sie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können.
Bei Anhaltspunkten für erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (z. B. langdauernde Spannungslage, Affekt, Alkohol) sind gesonderte Feststellungen zur Abwägungs- und Triebsteuerungsfähigkeit zu treffen; fehlen diese, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 19. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Battal ██ aus Bochum, geboren am █████ in Bağcılar/Türkei, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 19. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Nach Annahme des Schwurgerichts hat der verheiratete Angeklagte aus niedrigen Beweggründen versucht, seine Geliebte Hanife P. zu töten. Hierzu führt das Urteil im Wesentlichen aus: Hanife habe dem Angeklagten immer deutlicher zu erkennen gegeben, dass sie das Verhältnis mit ihm wegen schwerer persönlicher Konflikte und wegen der aus seiner geringen Arbeitsleistung resultierenden finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr fortsetzen wolle. Diesen verständlichen Willen habe der Angeklagte unter keinen Umständen respektieren wollen; er habe sich vielmehr immer mehr von dem Gedanken beherrschen lassen, seine bisherige Freundin „mit der Todesdrohung unter Druck zu setzen und schließlich diese Tötungsabsicht, die zu dem gegebenen Anlass in einem äußersten Missverhältnis stand, auch in die Tat umzusetzen.“ Daneben habe sich der Angeklagte bei seinem durch hemmungslose Eigensucht bestimmten Tötungsentschluss auch dadurch leiten lassen, dass Hanife ihm ihre bisherige finanzielle Unterstützung entziehen wollte. Die Verbindung dieser Motivelemente lasse die Beweggründe der Tat insgesamt als besonders verwerflich und auf niedrigster Stufe stehend erscheinen (UA S. 9).
Diese Ausführungen reichen zur Rechtfertigung des Tatbestandsmerkmals der niedrigen Beweggründe schon deshalb nicht aus, weil sie keine Würdigung der objektiven Gesamtumstände erkennen lassen, die den Angeklagten zur Tat bewogen haben. In diesem Zusammenhang hätte namentlich die Konfliktslage erörtert werden müssen, die sich für den Angeklagten daraus ergeben hatte, dass er sich nach Aufnahme des Liebesverhältnisses mit Hanife von Frau und Kindern trennte (UA S. 2, 5), dass er jedoch von der Einleitung des Scheidungsverfahrens absah, weil er den Eindruck gewann, Hanife werde die begonnene enge Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen, sondern sich von ihm abwenden (UA S. 2, 3), und dass ihm Hanife gleichwohl trotz wachsender Spannungen – noch bis in die letzte Zeit hinein – Gelegenheit zu intimen Begegnungen gewährte (UA S. 3). Ferner konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass unmittelbar vor der Tat ein Wortwechsel stattgefunden hatte, durch den der Angeklagte in Erregung geraten war (UA S. 6). Es ist nicht auszuschließen, dass eine nähere Prüfung dieser Vorgänge – zumal bei Beachtung der Herkunft und besonderen Vorstellungswelt des Angeklagten – bereits zu Zweifeln an dem erforderlichen groben Missverhältnis zwischen Tatanlass und Taterfolg (vgl. BGHSt 3, 180; BGH, Urteil vom 7. April 1970 – 1 StR 632/69) geführt hätte.
Vor allem aber leidet das Urteil daran, dass es der subjektiven Seite des Handelns aus niedrigen Beweggründen zu wenig Beachtung schenkt. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, dass der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51, vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70 – und vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 517/73). Diese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht dar. Darin liegt hier ein Mangel, der auch bei Heranziehung des Gesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behoben werden kann. Die Tat war nicht vorgeplant; sie entsprang vielmehr nach den bisherigen Feststellungen einem Erregungszustand (UA S. 6), bei dem sich die bereits vorhandene Aggressivität des Angeklagten während der Tatausführung zum Vernichtungswillen steigerte (UA S. 8). In diesem Zusammenhang wird dem Angeklagten zugutegehalten, dass seine labile Persönlichkeitsstruktur, die langdauernde Spannungslage, die akute Zuspitzung des affektiven Konflikts vor der Tat und Alkoholbeeinflussung eine tiefgreifende Störung der Selbstbestimmung zur Folge hatten, so dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 11). Bei diesen Besonderheiten der Sachlage und des Persönlichkeitsbilds war es unerlässlich, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat neben der Kenntnis der für das Vorliegen niedriger Beweggründe maßgebenden Umstände auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung besaß.
Nach alledem kann der Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht aufrechterhalten werden. Da ergänzende Feststellungen nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen sind, unterliegt das Urteil insoweit und im Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.
2. Im Übrigen lässt die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht erkennen. Die jeweils an der unteren Grenze des Strafrahmens liegenden Einzelstrafen wegen Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
Pfeiffer Més Pikart Herdegen Kuhn