Revision wegen unzureichender Aufklärung bei Verkehrsunfall; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/51
- Datum
- 05.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsfeststellungen müssen die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen örtlichen Verhältnisse und Unfallumstände so bestimmen, dass eine Überprüfung und rechtliche Bewertung möglich ist; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Kann die vorhandene Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vermitteln, hat das Gericht von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, insbesondere durch Zeugnisvernehmung oder Ortsbesichtigung.
Unauflösbare Widersprüche in den Urteilsgründen, die eine klare Feststellung des Hergangs oder der Fahrzeugstellung verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils, weil eine fehlerfreie Rechtsanwendung so nicht geprüft werden kann.
Bestehen Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Unfallgegenübers (etwa wegen eines den Vorschriften widersprechenden Beleuchtungssystems), ist dieses vom Tatgericht zu ermitteln und bei Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter B, geboren am ████ 1923 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dreher als Vorsitzender, Bundesrichter Glenzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1) Mit Recht beanstandet die Revision die ungenügende Aufklärung des Sachverhalts (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen am 16. September 1950 gegen 21 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h auf der gut beleuchteten Ostenallee in Hameln. Er hielt sich ungefähr an die Mitte der Fahrbahn. Hierbei stieß er mit seinem linken Vorderrad gegen das linke Vorderrad eines entgegengeschickten Lastwagens einer englischen Einheit. Dabei fand ein im Wagen des Angeklagten mitfahrendes Mädchen den Tod, während ein weiterer Insasse erheblich verletzt wurde.
Die Lage der Unfallstelle lässt sich aus den Urteilsgründen nicht annähernd entnehmen. Genaue Angaben darüber, auf welcher Fahrbahnseite und an welcher Stelle die Fahrzeuge mit ihren linken Vorderrädern zusammengestoßen sind, fehlen ebenso wie die Feststellung der gemessenen Breite der Ostenallee, des seitlichen Abstands der Straßenschienen vom rechten und linken Straßenrand und der Breite der beiden Fahrzeuge. Ohne diese Aufklärung ist aber die rechtliche Beurteilung des Unfalls nicht möglich. Konnte die bisherige Beweisaufnahme die Kenntnis dieser Umstände nicht vermitteln, so musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung über die örtlichen Verhältnisse aufdrängen. Es wäre in einem solchen Fall geboten, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Ortsbesichtigung diesem Mangel abzuhelfen. Auf der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen kann das Urteil beruhen. Es muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden (§§ 244 Abs. 2, 337 StPO).
2) Die Feststellungen des Urteils enthalten aber auch unauflösbare Widersprüche.
Das Landgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 8 Abs. 2 StVO verpflichtet war, auf der rechten Fahrbahnseite rechts zu fahren. Ein Abgehen von dieser Regel war nur zulässig, wenn ein Fahrzeug überholt werden sollte oder aus besonderen Umständen ein Abweichen nach links geboten war und nicht mit § 1 StVO in Widerspruch stand. Der Angeklagte hatte dem rechts der Mittellinie gelegenen Teil der Fahrbahn zu folgen, und zwar nicht hart neben dieser Mittellinie, allerdings auch nicht unmittelbar am Rand der Fahrbahn. Das Landgericht hat auch dem Fahrer des Lastwagens die Einhaltung eines seitlichen Abstands von 1,20 m vom rechten Straßenrand zugestanden. Dafür, dass der Angeklagte von der Mittellinie der Fahrbahn nicht nach links abgewichen ist, spricht die Feststellung, er habe die linke Fahrbahn „fast gestreift“. Wenn das Urteil andererseits davon spricht, der Angeklagte habe „die Mitte der Fahrbahn benutzt“, so lässt das darauf schließen, dass er wenigstens mit den linken Rädern seines Wagens auf der linken Fahrbahn gefahren ist. Das Landgericht weist demgemäß auch in anderem Zusammenhang darauf hin, der Angeklagte habe mit seinem linken Vorderrad das linke Vorderrad des Lastwagens gestreift, obwohl doch dieser auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn gefahren sei. Das lässt sich indessen mit der Feststellung, der Angeklagte habe die linke Fahrbahn „fast gestreift“, nicht in Einklang bringen. Es ist dem Revisionsgericht angesichts dieser sich widersprechenden Feststellungen nicht möglich, ein klares Bild davon zu gewinnen, auf welcher Seite der Ostenallee die Unfallstelle liegt, welches der sich begegnenden Kraftfahrzeuge also seine Fahrbahnseite verlassen hat.
Nicht frei von Widerspruch sind auch die Feststellungen des Urteils hinsichtlich des Standortes des Unfallwagens, an dem der Angeklagte etwa 80 bis 100 m vor der Stelle des Zusammenstoßes vorbeigefahren ist. Während zunächst festgestellt wird, dass dieses Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn in westlicher Richtung, also nicht auf der Fahrbahnseite des Angeklagten stand, lässt die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, wie sie im Urteil wiedergegeben wird, er sei durch den parkenden Wagen in seiner Sicht behindert worden, darauf schließen, dass der Wagen auf der rechten Fahrbahn in östlicher Richtung stand. War dies der Fall, so musste geprüft werden, ob der Angeklagte in der Lage war, nach dem Vorbeifahren an dem parkenden Wagen dem entgegengeschickten Lastkraftwagen rechtzeitig durch Rechtswenden auszuweichen.
Die Darlegungen des Urteils sind auch insoweit nicht eindeutig, als sie sich mit der Fahrweise des Lastwagenfahrers befassen. Zunächst wird festgestellt, dieser sei auf seiner rechten Straßenseite mit einem seitlichen Abstand von 1,20 m vom rechten Straßenrand gefahren. Damit lässt sich aber die bereits erwähnte weitere Feststellung des Urteils nicht vereinbaren, der Angeklagte habe die linke Fahrbahn „fast gestreift“. Ist diese Fahrbahnseite genau so breit wie die rechte, nämlich 7,50 m, so ist nicht ersichtlich, wie der Lastwagen bei einem seitlichen Abstand von nur 1,20 m vom Straßenrand bis zur Straßenmitte gekommen und mit dem Personenwagen des Angeklagten zusammengestoßen sein soll.
Einen Widerspruch enthalten die Urteilsgründe schließlich, soweit sie die vom Lastwagen ausgehende Blendwirkung betreffen. Das Landgericht stellt zunächst fest, der Lastwagenführer habe nach den Lichtschaltern seines Wagens in der Weise abgeblendet, dass „der rechte Scheinwerfer und die beiden Standlichter gebrannt“ hätten; dabei ist übrigens nicht klargestellt, ob der zweite Scheinwerfer ganz ausgeschaltet oder nur abgeblendet war. An einer späteren Stelle des Urteils wird das Lichtschaltsystem aber so dargestellt, als habe „ein Scheinwerfer und ein Standlicht gebrannt“. Während nun das Urteil die Einlassung des Angeklagten, er habe den Lastwagen wegen des einen brennenden Scheinwerfers für ein Motorrad gehalten, als unglaubwürdig bezeichnet, weil der Angeklagte die Umrisse des Lastwagens aus weiter Entfernung hätte erkennen müssen, wird bei der Strafzumessung dem entgegen ausgeführt, strafmildernd müsse die unwiderlegbare Blendwirkung, die vom Lastwagen infolge der Art seines Lichtschaltsystems ausgegangen sei, berücksichtigt werden. Auch dieser Widerspruch bedarf der Aufklärung. Das Landgericht wird dabei nicht außer Betracht lassen dürfen, dass unvollständig beleuchtete Fahrzeuge oft leichter erkannt werden können als solche, von denen eine Blendwirkung ausgeht. Zu beachten ist allerdings, dass der Angeklagte verpflichtet war, seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen und unter Umständen sein Fahrzeug zum Halten zu bringen, sobald er durch das entgegengeschickte Fahrzeug geblendet wurde.
Alle diese Widersprüche und Unklarheiten der Urteilsbegründung nötigen zur Aufhebung des Urteils. Sie lassen Rechtsirrtümer zuungunsten des Angeklagten nicht ausschließen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob ein mitwirkendes Verschulden des Lastwagenführers etwa darin gesehen werden muss, dass er in Kenntnis des Umstandes, dass das Lichtschaltsystem seines Wagens den deutschen Verkehrsvorschriften (§ 50 Abs. 6 StVZO) widersprach und dem deutschen Straßenverkehr daher Gefahren bringen konnte, nicht noch weiter rechts, als tatsächlich geschehen, gefahren ist (vgl. RGZ 169, 284, 287).
Dr. Dreher Dr. Augustin Jagusch Bundesrichter
Dr. Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
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