Revision: Schuldspruch von Mord auf Totschlag geändert, Zurückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/73
- Datum
- 11.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme niedriger Beweggründe setzt voraus, dass der Täter sich derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen; unkontrollierte Wut ohne beherrschte Steuerung spricht dagegen.
Wenn die Tatqualifikation auf mehreren Alternativfeststellungen beruht, muss jede dieser Feststellungen für sich die objektiven und subjektiven Anforderungen der Qualifikation erfüllen.
Mordlust erfordert einen Tötungswillen, der sich nicht mit bloß bedingtem Vorsatz vereinbaren lässt; qualitativ unterschiedliche Vorsatzformen sind zu unterscheiden.
Sind die übrigen tatbestandlichen Feststellungen für einen minder schweren Tatbestand (z.B. Totschlag) ausreichend, ist eine Herabstufung der Qualifikation möglich; die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) ist gesondert zu prüfen.
Die Auslosung von Schöffen durch den ständigen Vertreter des Landgerichtspräsidenten ist zulässig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit wirksam erklärt wurde und keine unbewiesene Gesetzesverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 9. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 517/73 in der Strafsache gegen den Automechaniker Karl-Heinz █ aus ██, geboren am ███████ 1951 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 9. April 1973 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags (§ 212 StGB) schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 45 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 3, 21h GVG geltend. Er beanstandet, dass die Auslosung der an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 1972 nicht vom Landgerichtspräsidenten, sondern von seinem ständigen Vertreter, Vizepräsident Bauernfeind, vorgenommen worden ist. Damit ist jedoch eine Gesetzesverletzung nicht dargetan. Es bedarf hier keiner näheren Prüfung der Frage, inwieweit auf das Vorbringen, dass die Schöffen nicht von der im Gesetz bestimmten Person ausgelost worden seien, überhaupt die Revision gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW 1961, 56 im Anschluss an BGHSt 7, 23, 24; Schäfer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 2 zu § 77 GVG; s. hierzu auch BGHSt 3, 68). Denn jedenfalls ist die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass auch ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe, unbewiesen geblieben. Vielmehr ist nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten davon auszugehen, dass er die Vornahme der Auslosung vom 18. Dezember 1972 durch Verfügung vom selben Tage in zulässiger Weise an seinen ständigen Vertreter übertragen hat, weil er durch wichtige anderweitige Geschäfte verhindert war. Die zum Abdruck in BGHSt vorgesehene Entscheidung 4 StR 554/73 vom 6. Dezember 1973 betrifft einen anderen Fall.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Übergehung eines von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags rügt, bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Revisionsvortrags, da es an einer vollständigen und zutreffenden Wiedergabe des Antrags fehlt. Im Übrigen wäre die Rüge aber auch unbegründet, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag – sofern der Tatrichter überhaupt Anlass hatte, ihn als Beweisantrag und nicht nur als Beweisermittlungsantrag anzusehen – in den Urteilsgründen behandelt worden ist (UA S. 7–10); ausdrücklich brauchte dies nicht zu geschehen.
II. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil jedoch nicht in vollem Umfang stand. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 3, 132) grundsätzlich auch bei bedingtem Tötungsvorsatz möglich ist (BGHSt 19, 101, 105). Über die hierzu angestellten Erwägungen hinaus war aber zu bedenken, dass derjenige, der einen anderen vorsätzlich tötet, sich nur dann dem Schuldvorwurf des Mordes wegen Handelns aus niedrigen Beweggründen aussetzt, wenn er sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGH, Urteil vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60 – gegen Engisch GA 55, 161 u. Jescheck GA 56, 110; BGH, Urteil vom 3. November 1970 – 1 StR 488/70). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51 – und vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70). Die Feststellung, der Angeklagte habe in einer plötzlichen Wutaufwallung gehandelt, deren Grund er nicht angeben könne (UA S. 6), spricht eher gegen als für das Vorliegen dieser Voraussetzung. Abgesehen davon konnte die Annahme des Tatbestandsmerkmals der niedrigen Beweggründe durch Alternativfeststellungen, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen (vgl. UA S. 6/7), nur gerechtfertigt werden, wenn jede dieser Feststellungen für sich betrachtet alle objektiven und subjektiven Anforderungen der Qualifikation erfüllte. Der Revision ist insoweit zuzugeben, dass zumindest die Annahme der „Mordlust“ (UA S. 7) sich mit der Feststellung bedingten Vorsatzes nicht verträgt (vgl. BGH NJW 1953, 1440 = LM StGB § 211 Nr. 24, sowie BGH, Urteil vom 3. November 1970 – 1 StR 488/70). Die Bestrafung wegen Mordes findet daher in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage.
Dagegen rechtfertigen die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen – und nach Sachlage einer Ergänzung nicht mehr zugänglichen – Feststellungen zum Tatgeschehen ohne Weiteres die Anwendung von § 212 StGB. Das gilt auch für die innere Tatseite; insbesondere ist dabei auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten umfassend geprüft und jedenfalls das Fehlen der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) mit unangreifbaren Erwägungen ausgeschlossen worden. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern.
Hieraus ergab sich lediglich die Notwendigkeit, den Strafausspruch mit den ihm zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Mes Pikart Pfeiffer zugleich für Herrn RiBGH Zipfel Dr. Woesner, der ortsabwesend und wegen Erkrankung verhindert ist zu unterschreiben.