Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/80
- Datum
- 23.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchten Totschlags aufgrund bedingten Tötungsvorsatzes muss das Urteil feststellen, dass der Täter den Todseintritt ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Widersprüchliche Feststellungen darüber, ob der Täter die Möglichkeit schwerer oder tödlicher Verletzungen vor oder erst nach der Tat erkannte, stehen einer tragfähigen Annahme von dolus eventualis entgegen.
Die Schließung auf bedingten Tötungsvorsatz aus der Schlagwucht erfordert konkrete Feststellungen dazu, wie die Schlagwirkung zustande kam und ob dem Täter die Umstände, die die Gefährlichkeit erhöhten (z. B. Fixierung des Schädels), bewusst waren.
Fehlen erforderliche tatsächliche Feststellungen zum inneren Tatvorsatz oder zu den dem Täter bekannten Umständen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hünchen II, 13. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███████, geboren am [REDACTED] in ███████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hünchen II vom 13. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht.
Gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bestehen durchgreifende Bedenken. Das Schwurgericht hat einerseits angenommen, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass das vier Wochen alte Kind durch den Faustschlag tödliche Verletzungen erleiden konnte, und er habe im Augenblick des Zuschlagens den Eintritt dieser Folge auch gebilligt, um seine Wut abzureagieren und das Schreien des Kindes zu beenden (UA S. 12). Andererseits teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe, nachdem seine Wut nach dem einen Schlag „verraucht“ gewesen sei, aus dem veränderten Verhalten des Kindes geschlossen, dass es möglicherweise lebensgefährlich verletzt sei; er habe es mit sich ins Bett genommen und es gewippt, bis es nach einiger Zeit ruhig war; er sei äußerst besorgt gewesen (UA S. 12/13). Darin liegt ein nicht ohne weiteres hinzunehmender Widerspruch. Wenn der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht behinderte Angeklagte erst später erkannte, dass das Kind möglicherweise ernstlich verletzt war, konnte er schwerlich zuvor mit dem – wenn auch nur bedingten – Willen gehandelt haben, das Kind nicht nur zu verletzen, sondern sogar zu töten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1976 – 1 StR 652/76). Das Schwurgericht stützt die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes maßgeblich auf die Erwägung, dass der Faustschlag gegen den Kopf des Kindes „mit aller Kraft“ (UA S. 12) und erheblicher Wucht (UA S. 12, 19) geführt worden sei. Wie der Angeklagte den Schlag mit der rechten Faust „mit aller Kraft“ dem Kind, das er auf dem linken Arm trug – der Körper des Kindes war an den Oberkörper des Angeklagten angelehnt, sein Kopf war am linken Schlüsselbein des Angeklagten abgestützt (UA S. 12) – versetzt hat, ist nicht näher erörtert und versteht sich auch nicht von selbst. Die erhebliche Schlagwucht schließt das Landgericht aus der eingetretenen Verletzung (Berstungsbruch im Scheitelbein), die darauf zurückzuführen sei, dass der Schädel des Kindes mit der einen Seite am Schlüsselbein des Angeklagten auflag („fixiert war“, UA S. 18) und durch den Schlag auf die andere Seite zusammengepresst worden ist (UA S. 18, 19). Auch darüber, ob dem Angeklagten dieses Zusammenwirken von Fixierung und Schlag bewusst gewesen ist, verhält sich das Urteil nicht.
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