Treffer
BGH Urteil

BGH: Niedrige Beweggründe bei Wut-Tötung und Vorsatz bei Misshandlung durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 682/85
Datum
05.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Verurteilung wegen Mordes (u.a. aus niedrigen Beweggründen) bzw. Misshandlung von Schutzbefohlenen legten beide Angeklagte Revision ein. Der BGH beanstandet die Begründung des Mordmerkmals: Bei einer spontanen Wutreaktion bedarf es Feststellungen, dass der Täter seine Emotionen gedanklich erfassen und willentlich steuern konnte. Beim Unterlassensvorwurf gegen die Mutter tragen die Feststellungen einen Körperverletzungsvorsatz und eine gefühllose Gesinnung nicht. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Tötung aus Wut und Verärgerung ist das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nur gegeben, wenn die affektiven Antriebe auf objektiv niedrigen Umständen beruhen und der Täter deren Bedeutung für die Tat erkennt.

2

Für die Annahme niedriger Beweggründe bei affektiver Tatbegehung ist zusätzlich festzustellen und zu erörtern, dass der Täter seine Antriebsregungen im Tatzeitpunkt gedanklich erfassen und willentlich steuern konnte; dies versteht sich nicht von selbst.

3

Wird Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen auf eine Garantenpflicht gestützt, müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Garant weitere Übergriffe zumindest bedingt vorsätzlich geschehen ließ; bloße Vorhersehbarkeit oder bewusste Fahrlässigkeit genügt nicht.

4

Das Verbergen von Verletzungsfolgen vor Dritten ist ohne weitere tragfähige Feststellungen kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Garant künftige Misshandlungen vorsätzlich zulassen will.

5

Für die Qualifikation als „roh misshandeln“ durch Unterlassen sind Feststellungen erforderlich, aus denen sich eine gefühllose, die Leiden des Opfers missachtende Gesinnung und die Gleichstellung des Unterlassens mit aktivem Tun (§ 13 Abs. 1 StGB) ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 682/85

in der Strafsache gegen

███ ███████, geboren am [REDACTED], die Arbeiterin Hella [REDACTED], aus [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Maier B. Theune Niemöller

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████ Dr. als Verteidiger des Angeklagten U__),

Justizangestellte ████████ in der Verhandlung, Justizassistent ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten U__ wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte █████ wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; der Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht.

I.

Die Revision des Angeklagten U__

Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie sind lückenhaft.

1. Nach den Urteilsfeststellungen wohnte der Angeklagte U__ in der Wohnung der Angeklagten K__ und ihres am 29. Oktober 1980 geborenen Töchterchens Jouline. U__ hatte das Kind bereits im Januar 1984 einmal und von Anfang Mai bis zum 26. Mai 1984 dreimal schwer geschlagen, getreten und gegen einen Schrank gestoßen, so dass es Hämatome und Prellungen davontrug. Die Angeklagte K__ erfuhr von allen Misshandlungen spätestens kurze Zeit nach dem jeweiligen Vorfall. Hinsichtlich weiterer Tätlichkeiten konnte das Gericht deren Urheber nicht feststellen.

Die Angeklagte K__ kleidete Jouline so, dass Verletzungen an Hals, Arm und Schenkel Außenstehenden verborgen blieben.

Am 29. Mai 1984 hatte Jouline, die schon seit Wochen schlecht aß und dabei häufig erbrach, mittags wiederum nur wenig gegessen und während einer etwa dreiviertelstündigen Abwesenheit beider Angeklagten – U__ hatte ihr vor dem Weggang Strafe angedroht, wenn sie nicht aufäße – den Rest ihrer Suppe in die Toilette geschüttet.

Die beiden Angeklagten waren darüber sehr verärgert und aufgebracht. Am Abend wollte Jouline wiederum die ihr vorgesetzte Suppe nicht aufessen. Der Angeklagte U__ stellte den Teller auf einen Stuhl neben das Kinderbett, befahl dem Mädchen die Suppe auszulöffeln und fuhr mit der Angeklagten K__ weg.

Als er nach etwa einer Stunde zurückkehrte, hatte das Kind Suppe im Bett sowie auf dem Fußboden verschüttet und die Flecken und Speisereste zum Teil mit Kleidungsstücken verdeckt. Auf die Frage des Angeklagten nach dem Grund antwortete Jouline, die Suppe habe ihr nicht geschmeckt. Darauf versetzte ihr der Angeklagte „aus Wut und Verärgerung“ mindestens 20 Schläge an den Kopf und drei Tritte mit dem beschuhten Fuß in den Oberbauch. Infolge dieser Misshandlung trat bei Jouline augenblicklich eine Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit ein. Am nächsten Tag starb sie im Krankenhaus, insbesondere an den Folgen zweier Fausthiebe an den Kopf und der Fußtritte.

2. Nach der Überzeugung des Landgerichts handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Das Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB hat das Schwurgericht mit der Begründung bejaht, dass der Angeklagte das dargestellte, „einem dreijährigen Kind schlechterdings nicht vorwerfbare

Verhalten ... zum Anstoß genommen (hat), Jouline zu töten. Der Tat lag damit ein ausgesprochen nichtiger Anlass zugrunde, der sie besonders verachtenswert macht; sie entzieht sich jeglichem menschlichen Verständnis“.

Zwar habe sich die Tat auf dem psychologischen Hintergrund einer „Machtprobe“ zwischen den Eltern der Angeklagten ███ einerseits – sie hatten mehrfach zugunsten des Kindes eingegriffen – und den Angeklagten andererseits entwickelt, „die den unreifen und haltschwachen Angeklagten letztlich überfordert“ habe.

Jedoch habe sich diese Überforderung auf die Lebenssituation im Allgemeinen, nicht aber auf die Tat und ihren Anlass bezogen. Die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei dadurch in keiner Weise beeinträchtigt worden.

„Insbesondere war sich der Angeklagte auch derjenigen Tatumstände und Beweggründe bewusst, die den Antrieb seines Handelns als niedrig im Sinne von § 211 StGB erscheinen lassen“ (UA Bl. 44, 45).

3. Diese Ausführungen genügen hier nicht.

In Fällen der Tötung aus Wut und Verärgerung kommt die Mordqualifikation des Handelns „aus niedrigen Beweggründen“ dann in Betracht, wenn die genannten Antriebsregungen ihrerseits auf Umständen beruhen, die als niedrig zu bewerten sind, und der Täter im Augenblick der Tat sich dieser Umstände sowie ihrer Bedeutung für die Tat bewusst ist. Darüber hinaus ist jedoch für die

Annahme des Mordmerkmals die Feststellung erforderlich, dass der Täter seine Antriebsregungen gedanklich erfassen und willentlich steuern konnte (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; BGH GA 1975, 306; 1977, 235; BGH Strafverteidiger 1983, 503; 1984, 72; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 764/76 –, vom 26. März 1980 – 3 StR 65/80 – und vom 24. Juli 1984 – 1 StR 287/84 –; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 – 1 StR 652/76 –, vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76 – und vom 14. Novenber 1980 – 3 StR 381/80; Juhnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 35 bis 37; Eser NStZ 1981, 383, 384 ff.).

Insbesondere im Hinblick auf die letztgenannte Voraussetzung sind die Urteilsausführungen unzureichend. Die zum Tode Joulines führende Gewalttätigkeit des Angeklagten war eine durch die Erklärung des Kindes, die Suppe habe ihm nicht geschmeckt, ausgelöste Spontanreaktion.

Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass in Anbetracht der Nichtigkeit des Anlasses die Tat sich jedem Verständnis entzieht. Dieser Sachverhalt drängte dazu, auch die Frage nach der Fähigkeit des Angeklagten zur gedanklichen Erfassung und willentlichen Steuerung seiner Emotionen unter Würdigung aller Tatumstände einchließlich des Persönlichkeitsbildes und des tatpsychologischen Hintergrundes zu prüfen und zu erörtern. Das Vorhandensein dieser Fähigkeit im Augenblick der Tat versteht sich nicht von selbst und kann den Urteilsgründen auch bei Berücksichtigung der Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht entnommen werden.

II.

Die Revision der Angeklagten K__

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nicht.

1. Das Gericht legt der Angeklagten zur Last, in den vier Fällen, in denen der Angeklagte U__ im Laufe des Monats Mai 1984 gegenüber Jouline gewalttätig geworden war, das (ihrer Fürsorge und Obhut unterstehende) Kind im Sinne des § 223b StGB fortgesetzt dadurch „roh misshandelt“ zu haben, dass sie es entgegen ihrer Garantenpflicht nicht vor den Übergriffen geschützt hat. Das muss jedenfalls dem Zusammenhang der rechtlichen Würdigung (UA Bl. 45 bis 47) entnommen werden.

2. Bereits der Körperverletzungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

Nachdem die Angeklagte K__ von der ersten Mißhandlung Joulines durch U__ im Januar 1984 erfahren hatte, hat sie ihm „wegen der Schwere der Verletzungen Vorwürfe gemacht“ und sich versprechen lassen, dass er das Kind „künftig nicht mehr schlagen“ werde (UA Bl. 9).

Wer Jouline Ende März/Anfang April 1984 sowie „in den Tagen vor dem 16. April 1984“ geschlagen hatte, ist ungeklärt. Das Gericht konnte nur feststellen, dass die

Angeklagte ██████ jeweils danach die Hämatome bemerkte (UA Bl. 10, 11). Immerhin ließ sie deswegen, wenn auch auf Drängen ihrer Eltern, das Kind ärztlich untersuchen.

Die erste Misshandlung durch Unterlassen sieht die Strafkammer offensichtlich darin, dass die Angeklagte nicht gegen die von U__ zwischen Anfang und Mitte Mai 1984 begangene Misshandlung – er hatte das Kind aus unbekanntem Anlass gegen einen Schrank gestoßen, wodurch es Hämatome an Hals, Brust und linkem Oberarm erlitt – eingeschritten ist. Auch davon hat die Angeklagte ██████ aber erst anschließend erfahren (UA Bl. 12, 38 f).

Auf der Grundlage der Feststellungen, dass die einzige von U__ zuvor begangene Körperverletzung mindestens drei Monate zurücklag, er damals die Unterlassung weiterer Schläge versprochen und sich etwa Mitte April 1984 vorübergehend von der Angeklagten ██████ getrennt hatte (UA Bl. 11), hätte es bereits der Begründung bedurft, inwiefern die erneute Gewalttätigkeit U__s für die Angeklagte K__ voraussehbar war. Daran fehlt es.

Anlass für die vermutlich in den Tagen nach dem 12. Mai 1984 von U__ begangene Misshandlung war der Versuch des Kindes, zu seinen etwa 200 m entfernt wohnenden Großeltern zu laufen. Auch insoweit ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte bereits die Züchtigung und nicht erst anschließend deren Folgen bemerkt hatte. Das Gericht schließt zwar aus ihrer Kenntnis von der zweiten Gewalthandlung U__s

und damit von der Nichteinhaltung seiner Zusage auf ihr Bewusstsein, dass er zu weiteren Misshandlungen des Kindes neigte. Dass sie die folgenden Tätlichkeiten U__s aber zumindest bedingt vorsätzlich – und nicht nur bewusst fahrlässig – geschehen ließ, hat das Landgericht nicht dargetan.

Das kann den Urteilsausführungen umso weniger entnommen werden, als die Schwurgerichtskammer selbst hinsichtlich der letzten (zum Tode des Kindes führenden) Misshandlung die lediglich unbewusste Fahrlässigkeit umschreibende Formulierung verwendet, der Angeklagten ██ ███ hätte sich der Gedanke an weitere Misshandlungen „ganz verstärkt aufdrängen müssen“ (UA Bl. 47). Aus dem Umstand, dass die Angeklagte die Verletzungsfolgen durch entsprechende Einkleidung des Kindes vor Dritten zu verbergen suchte, ergibt sich – zumal bei Berücksichtigung des hierfür maßgebenden Motivs, die Wegnahme des Kindes durch das Jugendamt zu verhindern (UA Bl. 40) – nichts anderes. Er ist auf dieser Grundlage kein ausreichendes Indiz für den Vorsatz der Angeklagten, künftige Misshandlungen U__s zuzulassen, schon gar nicht für eine gefühllose „den Leiden des Kindes gleichgültig gegenüberstehende Grundhaltung“ (UA Bl. 47). Das gilt verstärkt für die Ausführungen, mit denen das Gericht der Angeklagten ███ das Wissen um weitere Gewalttätigkeiten U__ zur Last legt, obschon es solche Vorfälle gar nicht festzustellen vermochte (UA Bl. 40). Die vorgenannten Bedenken beziehen sich auch auf die Urteilsausführungen zu den beiden

letzten (im angefochtenen Urteil unter B I 4, B II dargestellten) Misshandlungen. Hinsichtlich des Fußtrittes, mit dem U__ das Kind „oberhalb des Gesäßes im Bereich der Taille“ traf (B I 4, UA Bl. 13), ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass jegliche Feststellung über Intensität oder Folgen fehlt, so dass auch die Urteilsausführungen über die Kenntnis der Angeklagten von den „dem Kind ... zugefügten Verletzungen“ (UA Bl. 13) nichts besagen.

3. Unter diesen Umständen ist den Urteilsfeststellungen erst recht nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte K__ die Abwendung der Misshandlungen aus gefühlloser, die Leiden des Kindes missachtender Gesinnung unterlassen hätte (vgl. BGHSt 25, 277, 278; BGH, Urteil vom 12. September 1961 – 5 StR 329/61) und die Unterlassung der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspreche (§ 13 Abs. 1 StGB).

HerdegenMaierNiemöller
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