Revision verworfen: Bestätigung des bedingten Tötungsvorsatzes bei äußerst gefährlichem Vorgehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 638/86
- Datum
- 02.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist der Rückschluss auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Würdigung aller Umstände, die einen solchen Vorsatz in Frage stellen.
Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter berücksichtigt, ob der Täter die Gefahr der Tötung erkannt hat oder ernsthaft darauf vertraute, ein tödlicher Erfolg werde nicht eintreten.
Ein Motiv, das darauf gerichtet ist, sich der Strafverfolgung oder Bestrafung zu entziehen, kann als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB i.S.d. Mordmerkmals gewertet werden.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord (§ 24 Abs. 1 StGB) scheidet aus, wenn die tatbestandlichen Handlungen und Umstände erkennen lassen, dass der Täter den Eintritt des tödlichen Erfolgs billigend in Kauf nahm oder nicht freiwillig von der Tat zurücktrat.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 9. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 638/86 in der Strafsache gegen
1. Michael AC. aus ██, geboren am ███ in ██ (DDR), 2. Dragoljub C. aus ██, geboren am ████ in █████ (Jugoslawien),
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Granderath,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1986 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils gemeinschaftlich begangen, den Angeklagten AC unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und den Angeklagten ████████ unter Einbeziehung von anderweit verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Hinsichtlich beider Taten ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen versuchten Mordes (in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei).
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Schwurgericht an, jeder der Angeklagten habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liege es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls – dann kommt bewusste Fahrlässigkeit in Betracht – ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf (bedingten) Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl. BGHSt 7, 363 sowie BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19 sowie BGH StV 1984, 187). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.
Das Schwurgericht führt zutreffend aus, dass die Handlungsweise der Angeklagten „von äußerster Gefährlichkeit“ war; dies war ihnen – so stellt es weiter fest – „von vornherein klar“ (UA S. 37/38). Es hält aber auch für ausgeschlossen, dass die Angeklagten, die es als rücksichtslose und eiskalte Rechtsbrecher kennzeichnet, darauf vertrauten, dass das Tatopfer nicht zu Tode kommen werde, weil, wie der Angeklagte Anton sich ausdrückte, er „solche Sachen im Griff habe“;
das gelte auch für den Angeklagten ████████ (UA S. 38), dieser sei „der geistige Leiter des Unternehmens“ gewesen (UA S. 44). Maßgebliche Bedeutung durfte das Schwurgericht der Tatsache beimessen, dass die Angeklagten angesichts der ihnen drohenden hohen Strafen „um jeden Preis“ ausbrechen wollten und um dieses Zieles willen den als möglich erkannten Eintritt des Todes in Kauf nahmen, auch wenn sie eine solche Folge ihres Tuns nicht direkt wollten (UA S. 26). Die gesamte Art der Tatausführung einschließlich der Umstände, unter denen sie den infolge der Drosselung bewusstlos gewordenen Vollzugsbeamten in der Zelle liegen ließen (UA S. 27 bis 29), rechtfertigt die im Urteil gezogene Schlussfolgerung, beiden Angeklagten sei ein tödlicher Ausgang ganz gleichgültig gewesen. Das entnimmt das Schwurgericht auch einer Äußerung, die der Angeklagte Anton bei seiner polizeilichen Vernehmung machte: „Wäre er gestorben, wäre es Schicksal gewesen.“
2. Keinen Bedenken begegnet die Annahme des Schwurgerichts, dass die Angeklagten aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelten (zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 3, 180, 182 sowie BGH NJW 1981, 1382). Ihnen kam es, als sie den Vollzugsbeamten überfielen, allein darauf an, sich der Verurteilung wegen eines zuvor begangenen Verbrechens zu entziehen. Ein solcher Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Er ist in aller Regel ebenso zu beurteilen wie der gesetzlich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu verdecken; in beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigennützig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen. Das Streben eines Gefangenen nach Freiheit steht dieser Wertung nicht entgegen (BGH, Urt. vom 9. Oktober 1964 – 4 StR 239/64; vgl. ferner BGH, Urteile vom 4. Juli 1966 – 2 StR 197/66, vom 14. Juli 1970 – 1 StR 68/70 bei Dallinger MDR 1971, 722 und vom 23. Mai 1973 – 3 StR 6/73).
3. Strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) scheidet bei dem festgestellten Sachverhalt aus.
II. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
| Schauenburg | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Foth |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 68/70 · 14.07.1970Revision wegen versuchten Mordes: Bedingter Vorsatz, Gesetzesänderungen und Rückverweisung
- BGH · 4 StR 239/64 · 09.10.1964BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Prüfung von Mordmerkmalen
- BGH · 2 StR 197/66 · 04.07.1966Revision verworfen: Schüsse auf Polizeibeamte als versuchter Mord wegen niedriger Beweggründe
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 18/88 · 08.03.1988Bedingter Tötungsvorsatz bei Würgen und Kopfstoßen; § 21 StGB bei affektiver Einengung
- BGH · 1 StR 704/86 · 15.01.1987Revision wegen versuchten Totschlags: Aufhebung mangels Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- BGH · 2 StR 308/87 · 08.07.1987Revision: Unzureichende Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz – Zurückverweisung