Revision verworfen: Schüsse auf Polizeibeamte als versuchter Mord wegen niedriger Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/66
- Datum
- 04.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für einen Verurteilungsgrund bei Tötungsdelikten, wenn der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt.
Ein niedriger Beweggrund liegt vor, wenn die Tat ausschließlich von hemmungsloser Selbstsucht getragen ist, etwa um Verfolgung zu entgehen oder eigene Flucht zu sichern.
Die Qualifikation als Mordmerkmal (niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 StGB) ist zu bejahen, wenn die Motive nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe stehen.
Revisionsrechtliche Rügen, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind unbeachtlich, sofern sie keine konkreten Rechtsfehler in der Tatsachenfeststellung oder -verwertung aufzeigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf, 20. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Karl-Ernst █████ J., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1936 in ██████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Düsseldorf vom 20. Dezember 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
2.) Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.
Der Angeklagte, nach dem damals auf Grund zweier Haftbefehle gefahndet wurde, schoss am 11. Mai 1965 mit einer Pistole mehrmals auf zwei ihn festhaltende Polizeibeamte, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Er nahm dabei auch den Tod der Beamten billigend in Kauf. Einer der Beamten erlitt einen Lungendurchschuss, kam jedoch mit dem Leben davon.
Das Schwurgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten versuchten Mord. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Schwurgericht insbesondere angenommen, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Ihm kam es, als er auf die Beamten schoss, nach den Feststellungen allein darauf an, seine gerechtfertigte Festnahme zu verhindern und dann zu entkommen. Ein derartiger, ausschließlich von hemmungsloser Selbstsucht getragener Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe (vgl. BGHSt 3, 132; BGH LM Nr. 25 zu § 211 StGB). Er muss in aller Regel ebenso beurteilt werden wie der in § 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen tötet, um eine Straftat zu verdecken. In beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigennützig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen.
Auch im Übrigen, insbesondere bei der Strafzumessung, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte die ihn festhaltenden Männer für feindlich gesinnte Verbrecher, nicht aber für Polizeibeamte gehalten und dass er von der Schusswaffe ohne klaren Gedanken Gebrauch gemacht habe, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, da sie lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthalten und der rechtlichen Beurteilung einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde legen wollen. Die Rüge, dass der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt sei, ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Meyer |