Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchten Mordes: Bedingter Vorsatz, Gesetzesänderungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 68/70
Datum
14.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes und weiterer Straftaten zu insgesamt 15 Jahren Haft verurteilt; die Revision des Angeklagten wurde in Teilen stattgegeben. Der BGH bestätigte die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und hielt die Strafzumessung im Wesentlichen für zutreffend. Wegen nachträglicher Gesetzesänderungen wurden Einzelstrafen aufgehoben und Teilfragen zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Sicherungsverwahrung blieb bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bedarf keines Geständnisses; gezielte Schussabgaben, die auf die Verhinderung einer Festnahme gerichtet sind, können als bedingter Vorsatz gewertet werden.

2

Ein ausschließlich von hemmungsloser Selbstsucht getragenes Motiv, etwa Tötung zur Flucht vor Festnahme, stellt einen niedrigen Beweggrund i.S.d. strafrechtlichen Wertung dar.

3

Erfolgt nach Erlass des Urteils zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung, die Tatbestandsmerkmale oder Erschwerungsgründe beseitigt, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, auch wenn die Gesamtstrafe unverändert bleibt.

4

Wegfall gesetzlicher Kennzeichnungen oder Rechtsfolgen (z.B. Wegfall der Einordnung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) erfordert Anpassung des Urteilsspruchs nach dem neuen Recht.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zu bestätigen, wenn die tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen der nachträglich geltenden Vorschriften für die Sicherungsverwahrung erfüllen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Augsburg, 30. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 68/70 in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Hilfsarbeiter Theodor ██, Landkreis ███████████████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 30. Oktober 1969 1. im Schuld- und Strafausspruch teilweise geändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes, Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Schusswaffen in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

Gründe

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Dem Verurteilten ist die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die sichergestellte Pistole Marke ███ ██ Kal. 6,35 und der Revolver Marke █████ ███ Kal. 9 mm sowie die sichergestellten Patronen werden eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens;

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2, 3, 4 und 5 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten der Staatskasse verworfen; die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, ferner wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet; die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft auch Verletzung von Verfahrensrecht.

I. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der aus früheren Verfahren eine Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren zu verbüßen hat, am 17. Dezember 1968 aus der Strafhaft entflohen. In der Nacht zum 25. März 1969 gab er, nachdem er eine Reihe weiterer Straftaten begangen hatte, auf einen Polizeibeamten, um sich der drohenden Festnahme zu entziehen, aus einer Entfernung von 7 m zwei gezielte Pistolenschüsse ab und verletzte den Beamten lebensgefährlich.

Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Feststellung des Tatrichters wendet, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an; zur Annahme des bedingten Vorsatzes bedurfte es keines dahin gehenden Geständnisses des Angeklagten.

Die Revision meint, der Angeklagte habe nur aus Freiheitsdrang gehandelt; darin könne kein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gesehen werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Schwurgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Ihm kam es, als er auf den Polizeibeamten schoss, allein darauf an, seine gerechtfertigte Festnahme zu verhindern und dann zu entkommen. Ein derartiger, ausschließlich von hemmungsloser Selbstsucht getragener Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Er muss in aller Regel ebenso beurteilt werden wie der in § 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen tötet, um eine Straftat zu verdecken: in beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigenmächtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1966 – 2 StR 197/66; ebenso für den Fall des gewaltsamen Ausbruchs aus der Strafanstalt: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 – 4 StR 239/64).

Auch der Strafausspruch begegnet in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken. Zwar muss der Ausspruch, der Angeklagte sei „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ verurteilt, nach der Aufhebung des § 20a StGB durch das 1. StrRG wegfallen; das Schwurgericht hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass es von der Möglichkeit, die Strafe nach § 20a Abs. 1 StGB aF zu schärfen, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen hat.

Da bereits die Einzelstrafe für den versuchten Mord das abstrakte Höchstmaß der Gesamtstrafe in Höhe von fünfzehn Jahren (§ 75 Abs. 2 Satz 2 StGB) erreicht, kann sie nicht mehr erhöht werden (RGSt 63, 242, 243); der Grundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB (früher § 74 Abs. 1 StGB) muss insoweit zurücktreten. Das Revisionsgericht hat daher, da nach der Höhe der Einzelstrafe auch die Gesamtstrafe absolut feststeht, die Gesamtstrafe zu bestätigen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt bezüglich des Strafausspruchs die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, wobei sich die Rüge offensichtlich auf die Verurteilung wegen des Mordversuchs beschränkt. Die Milderung der Strafe für diese Tat nach den Grundsätzen des § 44 StGB kann jedoch rechtlich nicht beanstandet werden; der Tatrichter hat zwar knapp, aber in hinreichendem Maße erkennen lassen, dass er die von der Rechtsprechung (BGHSt 17, 266) geforderte Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen hat. Diese Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

II. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil, das der Angeklagte im vollen Umfang angefochten hat, keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde gelegt wird. Lediglich die am 1. April 1970 eingetretene Rechtsänderung macht in einzelnen Punkten eine Anpassung erforderlich.

1. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt nach Aufhebung des § 20a StGB aF auch in den übrigen Fällen; der Strafausspruch wird davon an sich nicht berührt, da das Schwurgericht auch insoweit den Regelstrafrahmen angewendet hat.

2. Jedoch ist der Verbrechenstatbestand des Diebstahls im Rückfall (§ 244 StGB aF) durch das 1. StrRG weggefallen; die Strafe ist nunmehr gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB nF (i. Verb. m. Art. 87 des 1. StrRG) zu bestimmen, wobei die Kennzeichnung „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Dass die Taten II 4 und 5 der Urteilsgründe auch nach neuem Recht schwere Diebstähle sind, weil der Angeklagte bei ihrer Begehung eine Schusswaffe mit sich führte (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF), ist den Feststellungen einwandfrei zu entnehmen.

Um die Anwendung des neuen Rechts zu ermöglichen, sind die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2, 3, 4 und 5 aufzuheben, obgleich sie sich bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht auswirken können; denn auch in einem solchen Fall sind die Einzelstrafen nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruchs erkannte Strafen, die unter Umständen – z. B. im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens – selbständige Bedeutung gewinnen können (BGHSt 1, 252, 254; 4, 345, 346).

3. Im Fall II 6 (schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub) ist zwar der Erschwerungsgrund des Rückfalls (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF) weggefallen; die Tat bleibt aber ihrer rechtlichen Natur nach unverändert, da der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist. Auch wenn das Schwurgericht die Summierung von Straferschwerungsgründen erwähnt, so kann das Revisionsgericht doch – da die Voraussetzungen des § 17 StGB ebenfalls erfüllt sind – ausschließen, dass diese Gesetzesänderung einen Einfluss auf die Höhe dieser Einzelstrafe haben könnte.

4. Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte muss nach Aufhebung des § 32 StGB aF wegfallen; dafür ist die in § 31 Abs. 1 StGB nF, Art. 89 des 1. StrRG vorgesehene Folge auszusprechen.

5. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach altem Recht einwandfrei begründet; da die tatsächlichen Feststellungen eindeutig ergeben, dass auch die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 42e Abs. 1 StGB nF die Sicherungsverwahrung zwingend vorgeschrieben ist, muss das angefochtene Urteil auch insoweit bestätigt werden (vgl. Art. 93 des 1. StrRG).

III. Aus Gründen der Übersichtlichkeit hält es der Senat für angebracht, die Urteilsformel insgesamt neu zu fassen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist, da die gesamte Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat, zu verwerfen.

MöslPfeifferWoesner
LoesdauPikart
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